Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. IV ZR 25/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4287

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:3. März 2004FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: jaBGHZ: jaBGHR: ja_____________________MB/KK 94 § 1 Abs. 2 Satz 1Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen in der privaten Krankenversicherung gehö-ren auch die Kosten einer wegen der Unfruchtbarkeit des versicherten Mannes vor-genommenen homologen In-vitro-Fertilisation (extrakorporale Befruchtung). Insoweitdient die Gesamtheit der ärztlichen Maßnahmen der Linderung der Krankheit [X.] und stellt daher eine Heilbehandlung des Mannes im Sinne des § 1Abs. 2 Satz 1 [X.] 94 dar (Fortführung von [X.], 228).BGH, Urteil vom 3. März 2004 - [X.]/03 - SchlHOLG in [X.] LG Flensburg- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] erkannt:Unter Zurückweisung der Rechtsmittel des [X.] imübrigen werden auf die Revision das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 19. Dezember 2002 teil-weise aufgehoben und auf die Berufung das Urteil [X.] vom 28. Mai 2002 geändert.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.835,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über [X.] seit dem 20. März 2002 zu zahlen. Im [X.] wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tra-gen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.]en streiten darüber, ob der beklagte private Krankenver-sicherer dem Kläger die Kosten einer sogenannten homologen In-vitro-Fertilisation zu ersetzen hat. Dem [X.] Musterbedingungen für die [X.] (MB/KK 94) zugrunde.Der Kläger leidet an einer Oligo-Astheno-TeratozoospermieII[X.] Grades, d. h. einer verminderten Spermiendichte bei gleichzeitig ver-minderter Spermienbeweglichkeit und erhöhter Spermienfehlformenrate.Er ist deshalb nur eingeschränkt zeugungsfähig.Im Februar 2002 unterzogen er und seine Ehefrau, bei der keineFertilitätsstörungen vorliegen, sich dem Versuch einer extrakorporalenBefruchtung im Wege der In-vitro-Fertilisation, die in Verbindung mit ei-ner intracytoplasmatischen [X.] durchgeführt wurde. Beider In-vitro-Fertilisation werden der Frau Eizellen aus dem Eierstock ent-nommen und außerhalb des Mutterleibes mit dem Samen des Eheman-nes befruchtet. Nach etwa zwei Zellteilungen wird der extrakorporal er-zeugte Embryo in die Gebärmutter der Frau übertragen. Im Wege der in-tracytoplasmatischen [X.] werden zuvor Spermien zumZwecke der Befruchtung in eine Eizelle injiziert.Die Beklagte hat lediglich die Kosten für die intracytoplasmatische[X.] übernommen, die Erstattung weiterer 6.981,31 für die In-vitro-Fertilisation angefallen sind, aber verweigert. Sie ist [X.], die In-vitro-Fertilisation sei keine Heilbehandlung des Klä-- 4 -gers, weil sie an seiner Ehefrau vorgenommen worden sei. Es sei darumSache der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehefrau, für diese Ko-sten aufzukommen. Die gesetzliche Krankenversicherung der [X.] hat eine Kostenübernahme ebenfalls abgelehnt.Die auf Erstattung der Kosten für die In-vitro-Fertilisation gerich-tete Klage ist vom [X.] als unzulässig, vom Berufungsgericht alsunbegründet zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Klä-ger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg; dem Kläger steht der geltend gemachteAnspruch im wesentlichen zu.[X.] Das Berufungsgericht meint, die extrakorporale Befruchtung dernicht bei der Beklagten versicherten Ehefrau könne nicht als [X.] Heilbehandlung des [X.] angesehen werden. [X.] sei nur dann vom Versicherungsschutz gedeckt, [X.] auf den Körper des Versicherungsnehmers einwirke. Auch wenn dieBehandlung der Ehefrau eine notwendige Nebenleistung zur [X.] darstelle, bei der [X.] behoben werden solle, könne nicht jedeMaßnahme zur Behebung einer Krankheitsfolge als bedingungsgemäßeHeilbehandlung angesehen werden. Die In-vitro-Fertilisation ziele nichtauf eine Heilung der Krankheit des [X.], weil sie die Zeugungsfähig-keit nicht wieder herstellen könne. Vielmehr gehe es bei der [X.] -der Ehefrau allein um eine teilweise Beseitigung einer [X.] [X.], die sich außerhalb seiner eigenen körperlichen Befindlich-keit auswirke. Auch wenn eine Heilbehandlung nach der [X.] schon dann vorliege, wenn lediglich die [X.] einer Krankheit bezweckt werde, müsse eine Einschränkung aufsolche Behandlungen erfolgen, die auf den Körper der versicherten [X.]. Anderenfalls werde der Krankenversicherer gezwungen,alle Umweltveränderungen zu finanzieren, durch die Krankheitsfolgenabgemildert würden. Eine Linderung sei im übrigen nur solange eineHeilbehandlung, wie sie medizinisch unmittelbar zugängliche Leidensfol-gen einer Krankheit abmildere. So verstanden sei die Heilbehandlungdes [X.] mit der Spermienentnahme (im Rahmen der [X.] [X.]) abgeschlossen gewesen. Die künstlicheBefruchtung der Ehefrau ziele gerade nicht mehr darauf ab, pathologi-sche Folgen körperlicher oder seelischer Art unmittelbar beim Kläger ab-zumildern.I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nichtstand.1. Keinen Bedenken begegnet allerdings, daß das Berufungsge-richt eine - die Klage abweisende - Sachentscheidung getroffen hat,nachdem das [X.] zuvor die Klage als unzulässig abgewiesenund dabei rechtsirrtümlich angenommen hatte, sie sei nicht gegen [X.] selbst, sondern lediglich gegen deren nicht parteifähige Be-zirksdirektion gerichtet.- 6 -Weist das erstinstanzliche Gericht die Klage mit [X.] alsunzulässig ab, so kann auf eine Berufung des [X.] das Berufungsge-richt die Klage durch [X.] abweisen. Eine Schlechterstellung des[X.] ist damit schon deshalb nicht verbunden, weil das vorangegan-gene [X.] ihm gerade keine schutzfähige Rechtsposition irgend-welcher Art zuerkannt hat ([X.], 212, 214). Die eigene Sachent-scheidung des Berufungsgerichts dient auch der Verfahrensökonomie(BGHZ aaO) Das war schon zu § 536 ZPO a.F. allgemein anerkannt (vgl.[X.], 308, 316; 23, 36, 50; 46, 281, 283 f.; 104, 212, 214; Grunskyin [X.], ZPO 21. Aufl. [X.]. 6 zu § 536; [X.]/Rim-melspacher, § 536 [X.]. 21), obwohl §§ 538 Abs. 1 Nr. 2, 540 ZPO a.F.für den Fall des unrichtigen klagabweisenden [X.]s im [X.] Zurückverweisung und nur ausnahmsweise eine Sachentscheidungdurch das Rechtsmittelgericht vorsahen. Nach neuem Recht bildet dieSachentscheidung des Berufungsgerichts den Regelfall (§ 538 Abs. 1ZPO n.F.). Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz kommt auch in [X.] des § 538 Abs. 2 Nr. 1-6 ZPO n.F. nur noch dann in Betracht,wenn eine [X.] dies ausdrücklich beantragt. Mit der neuen Rechtslage,welche die bisherige Praxis der Rechtsmittelgerichte stützt, behalten [X.] im Rahmen des § 536 ZPO a.F. angeführten Argumente auch [X.] jetzt in § 528 Satz 2 ZPO n.F. geregelte [X.] recht ihre Gültigkeit ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 62. Aufl. [X.]. 13 zu § 528; [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl.[X.]. 32 zu § 528; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. [X.]. 9 zu§ 528).2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht einen Anspruch des[X.] auf Kostenersatz für die In-vitro-Fertilisation [X.] 7 -a) Versicherungsfall in der hier genommenen Krankenversicherungist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 94 die medizinisch notwendige Heil-behandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfol-gen. Was den Versicherungsfall ausmacht, wird zum einen durch die Be-zeichnung eines die Behandlung auslösenden Ereignisses oder Zustan-des (Krankheit oder Unfallfolgen) ausgefüllt, zum anderen dadurch fest-gelegt, daß es sich bei der Behandlung um eine medizinisch notwendigeHeilbehandlung handeln muß ([X.], 208, 211 zum [X.] § 1Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76; Senatsurteil vom 12. November 1997 - [X.] - [X.], 87 unter 3 a). Krankheit im Sinne der Bedingungenist dabei ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anomaler, re-gelwidriger Körper- oder Geisteszustand (Senatsurteil vom 12. [X.] - [X.] - [X.], 87 unter 2 a; [X.], 228, 230).Beim Kläger liegt - zwischen den [X.]en des Rechtsstreits unstreitig -eine Krankheit in diesem Sinn vor. Er leidet unter einer organisch be-dingten erheblichen Einschränkung seiner Zeugungsfähigkeit.Die In-vitro-Fertilisation stellt auch eine Heilbehandlung des [X.] im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 94 dar.aa) Heilbehandlung ist jegliche ärztliche Tätigkeit, die durch diebetreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung [X.] von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigenKrankenpflege fällt und auf Heilung, Besserung oder auch Linderung [X.] abzielt. Dem ist eine ärztliche Tätigkeit gleich zu achten, dieauf eine Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet ist.Dabei sind die Begriffe "ärztliche Leistung" und "medizinische [X.] 8 -pflege" in einem weiten Sinne zu verstehen (ständige [X.], [X.], 228, 231; [X.]3, 83, 89; [X.], 208,211).bb) Daß eine homologe In-vitro-Fertilisation als Heilbehandlung indiesem Sinne anzusehen ist, wenn sie dazu eingesetzt wird, um [X.] einer Frau zu überwinden, hat der [X.] bereits im Urteil vom 17. Dezember 1986 ([X.], 228,231 ff.) anerkannt (so auch [X.] NJW 1990, 2325 =VersR 1990, 1264; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 1 MB/KK 94[X.]. 10; [X.]/[X.] in Bach/[X.], [X.]. § 1 MB/KK [X.]. 35). Er hat dabei maßgeblich darauf abgestellt,daß die Maßnahme auf die Linderung der Krankheit "Sterilität" zielt, [X.] nicht bezweckt ist, deren Ursachen zu beseitigen oder [X.] zu lindern. Entscheidend ist, daß von einer [X.] Krankheit schon dann gesprochen werden kann, wenn die [X.] auf die Abschwächung, eine partielle oder völlige Unterbindungoder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine [X.] für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird. Die In-vitro-Fertilisa-tion ersetzt bei der Frau die gestörte Transportfunktion der Eileiter durcheinen ärztlichen Eingriff, um dadurch das Nichtzustandekommen einernatürlichen Empfängnis zu überwinden und eine Schwangerschaft zuermöglichen. Da die naturgegebene Funktion des erkrankten Organs sichin der Hauptsache darauf beschränkt, eine Schwangerschaft zu ermögli-chen, kann es für die Frage der Heilbehandlung nicht darauf ankommen,daß mit der In-vitro-Fertilisation die Durchgängigkeit des Eileiters selbstnicht wiederhergestellt wird ([X.], 228, 232 f.).- 9 -cc) Wird die In-vitro-Fertilisation eingesetzt, um - wie hier - die or-ganisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden, so [X.] die Frage, inwieweit eine Linderung der Unfruchtbarkeit angestrebtwird und damit eine bedingungsgemäße Heilbehandlung vorliegt, im Er-gebnis nichts anderes gelten. Auch insoweit dienen die ärztlichen Maß-nahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck, die durch Krankheit behinderteKörperfunktion zu ersetzen.(1) Das Berufungsgericht verkennt, daß es auch insoweit keineRolle spielen kann, daß die Maßnahme sich nicht dazu eignet, die Ursa-chen der Unfruchtbarkeit zu beheben. Denn dem Begriff der [X.] Krankheit wohnt gerade nicht inne, daß damit auch eine Behebungihrer Ursachen verbunden ist.(2) Es verkennt weiter, daß eine Linderung hier erst mit der [X.] der Maßnahmen erreicht werden kann. Muß die biologischeFunktion der Fortpflanzungsorgane und Spermien des Mannes, eineSchwangerschaft herbeizuführen, wegen Fertilitätsstörungen durch [X.] Maßnahmen ersetzt werden, so haben diese nur dann Aussicht [X.] und können insoweit eine Linderung bewirken, wenn eine be-fruchtete Eizelle in die Gebärmutter übertragen wird, um sich dort [X.]. Die Behandlung zielt mithin darauf ab, einen Zustand zu errei-chen, der ohne die Fertilitätsstörung mit Hilfe der natürlichen Körper-funktionen hätte herbeigeführt werden können. Erst dann läßt sich davonsprechen, daß die gestörte Körperfunktion durch den ärztlichen Eingriffersetzt wird, so daß auch erst in diesem Zeitpunkt die der Linderung die-nende Heilbehandlungsmaßnahme beendet ist.- 10 -Die In-vitro-Fertilisation bildet hier zusammen mit der in-tracytoplasmatischen [X.] eine auf das Krankheitsbild des[X.] abgestimmte Gesamtbehandlung. Ohne die zur In-vitro-Fertilisation zählende Eizellenentnahme kann die Injektion der Spermiennicht durchgeführt werden. Erst die kombinierten [X.] dienen insgesamt der Linderung der Unfruchtbarkeit des Mannes.Die damit einhergehende Mitbehandlung der Frau ist dabei notwendigerBestandteil der gesamten Behandlung. Es kann deshalb keine Rede da-von sein, daß diese Behandlung nicht ebenfalls darauf abzielte, dieKrankheit des versicherten Mannes zu lindern. Das [X.] nur deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil es zusätzlich for-dert, alle Einzelstadien der erstattungsfähigen Behandlung müßten sichauf den Körper des Versicherungsnehmers beziehen und nur dort auf ei-ne Abmilderung "medizinisch unmittelbar zugänglicher Leidensfolgen"abzielen (so auch [X.]/[X.], aaO [X.]. 37; [X.], 280, 281).Dieses eingeschränkte Verständnis des Linderungsbegriffs findetin § 1 MB/KK 94 indes keine Stütze. Ein verständiger Versicherungs-nehmer wird unter der "Heilbehandlung einer versicherten Person" (§ 1(2) Satz 1 MB/KK 94) für den Fall der Linderung einer Krankheit diejeni-gen ärztlichen Maßnahmen verstehen, die in ihrer Gesamtheit auf [X.] abzielen (vgl. [X.], 228, 233). Er kann nicht damitrechnen, daß die Behandlung ohne Rücksicht auf deren [X.] aufgespalten wird, die für sich genommen eineLinderung nicht erzielen können. Folgt man dem Berufungsgericht, solldie Heilbehandlung des [X.] mit der Spermienentnahme abgeschlos-sen gewesen sein. Es bedarf jedoch keiner Erläuterung, daß diese Maß-- 11 -nahme ohne die weitere Behandlung sinnlos und für sich genommenauch nicht zur Linderung der Unfruchtbarkeit des [X.] geeignet ge-wesen wäre. Insoweit kann nicht davon gesprochen werden, mit der an-schließenden Herbeiführung der Schwangerschaft bei der Ehefrau [X.] über den Zweck der Heilbehandlung hinausgehender Erfolg ange-strebt worden. Auch daß letztere zugleich aus dem Motiv heraus erfolgt,den gemeinsamen Kinderwunsch der Partner zu erfüllen, ändert entge-gen der Auffassung des [X.] ([X.], 280, 281) nichts ander medizinischen Zweckbestimmung. Danach war die In-vitro-Fertilisation ebenso wie die intracytoplasmatische [X.],bei der im übrigen wichtige Behandlungsschritte ebenfalls außerhalb [X.] des Mannes vollzogen werden, gerade auf die Linderung [X.] gerichtet und damit notwendiger Bestandteil der Heil-behandlung des [X.]. Allein von ihm ging hier auch das versicherteRisiko aus ([X.], [X.], 32, 33; OLG Frankfurt NJW 1990, 2325;OLG [X.] NJW 1986, 1552 f.; [X.] VersR 1991, 760 [X.]) Die von Teilen der Literatur geäußerte Befürchtung, dieseAuslegung des § 1 MB/KK 94 müsse zu einer unüberschaubaren Aus-weitung des [X.] hin zu einer "allgemeinen Lebens-hilfe" führen, weil die Versicherer danach letztlich alle Umweltverände-rungen zu finanzieren hätten, die Krankheitsfolgen abmilderten (u.a.[X.], aaO [X.]. 11; [X.], [X.], 26, 27 f.), erweist sich bei [X.] Betrachtung als nicht stichhaltig. Denn dabei werden die übrigenVoraussetzungen des Versicherungsfalles, insbesondere die Anknüpfungan die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung, ausgeblendet.Die Leistungspflicht bleibt vielmehr ausreichend eingegrenzt (vgl. dazuauch OLG [X.] NJW 1986, 1552). Denn der Begriff der Linderung- 12 -hält daran fest, daß dabei durch ärztliches Handeln eine Abschwächung,Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen oder eine [X.] für ein ausgefallenes Organ angestrebt werden muß ([X.],228, 233).b) Die In-vitro-Fertilisation war medizinisch notwendig. Das ist zwi-schen den [X.]en nicht streitig. Die Beklagte hat dementsprechend [X.] für die intracytoplasmatischen [X.] übernommenund die medizinische Notwendigkeit der kombinierten Behandlung nichtin Abrede gestellt.c) Dem Anspruch des [X.] gegen die Beklagte steht eine et-waige Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse seinerEhefrau für die In-vitro-Fertilisation nicht entgegen. Es kann [X.], ob der Ehefrau des [X.] aus § 27a [X.] ein Anspruch aufÜbernahme der Kosten für die In-vitro-Fertilisation erwächst. Denn esgibt jedenfalls keinen eigenen Anspruch des [X.] gegen die Kranken-kasse seiner Ehefrau. Auch die [X.] des § 5 Abs. 3MB/KK 94 greift nicht ein, weil sie bereits nach ihrem Wortlaut die [X.] Krankenversicherung nicht erfaßt (vgl. [X.], aaO § 5 MB/[X.] [X.]. 19; [X.]/[X.], aaO § 5 MB/KK [X.]. 71). Über einen [X.] Ausgleichsanspruch zwischen der Beklagten und dem gesetzli-chen Krankenversicherer der Ehefrau war hier nicht zu entscheiden.3. Der vom Kläger geforderte Erstattungsbetrag war um 145,38 zu vermindern. Denn der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 25. [X.] vor dem [X.] gegen einen unstreitigen Rückerstattungsan-spruch der Beklagten in dieser Höhe [X.] 13 -Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1Satz 2 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, Art. 229§ 5 Satz 1 EGBGB.Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZR 25/03

03.03.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. IV ZR 25/03 (REWIS RS 2004, 4287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4287

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