Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2018, Az. IX ZB 77/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9933

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Gegenstand

Vollstreckbarerklärung eines ausländisches Urteils: Versagungsgrund bei Einwand des Prozessbetrugs


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 60.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer ist durch Urteil des [X.] in Zivilsachen des Kantonsgerichts [X.] in [X.], [X.], vom 20. Januar 2014 verurteilt worden, an den Antragsteller 50.000 € nebst Zinsen abzüglich bereits gezahlter 5.000 € zu zahlen. Das [X.] hat das Urteil mit Beschluss vom 17. September 2015 für vollstreckbar erklärt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeitserklärung erreichen.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nach Art. 44 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 ([X.]), § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 2 ZPO).

3

Der angefochtene Beschluss gibt den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wieder (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 22. Februar 2018 - [X.] 157/17, juris Rn. 5 mwN). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, welches über die Vollstreckbarkeit entschieden hat, wird im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr geprüft (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde gewahrt. Die Vollstreckung des Urteils widerspricht nicht dem ordre public der [X.] (Art. 45, 34 Nr. 1 [X.]). Nachdem der Antragsgegner sich im Erstprozess auf das Verfahren eingelassen hat, ist er nunmehr mit dem Einwand des [X.] ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Mai 2004 - [X.], [X.], 1391, 1393 unter 5a). Überdies hat der Antragsgegner einen Prozessbetrug des Antragstellers nicht schlüssig dargelegt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser     

        

Gehrlein     

        

Lohmann

        

Schoppmeyer     

        

Meyberg     

        

Meta

IX ZB 77/16

26.04.2018

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 1. September 2016, Az: I-3 W 275/15

Art 34 Nr 1 VollstrZustÜbk 2007, Art 45 VollstrZustÜbk 2007, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2018, Az. IX ZB 77/16 (REWIS RS 2018, 9933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9933


Verfahrensgang

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Az. IX ZB 77/16

Bundesgerichtshof, IX ZB 77/16, 26.04.2018.


Az. 3 W 275/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 W 275/15, 01.09.2016.


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