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PDF anzeigen [X.][X.] vom 22. Januar 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] Art. 31 Abs. 1 [X.] gerichtliches Urteil eines [X.]ischen Gerichts oder ein [X.] Surrogat eines solchen Urteils stellt eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 Abs. 1 [X.] Übereinkommen dar, ohne dass in der [X.] der [X.] beschritten und das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung durch-geführt werden muss. [X.], [X.]. vom 22. Januar 2009 - [X.]/06 - OLG [X.] Holstein
[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.] Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 22. Januar 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbe[X.] des Antragstellers werden der Be-schluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 11. April 2005 und der [X.]uss des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. Februar 2006 aufgehoben. Die Verfügung des [X.], [X.], vom 19. November 2003, [X.]. [X.] wird mit folgen-dem Inhalt für vollstreckbar erklärt: Der Antragsgegner ist verpflichtet, an den Antragsteller [X.] zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 27. Januar 2003 zu bezahlen sowie Kosten von [X.] 285,-- und eine Umtriebsent-schädigung von [X.] 227,--. Die Verfügung des [X.] ist mit der [X.] zu versehen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.480 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung einer Verfügung des [X.], die ergangen ist, nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass er die Klage des Antragstellers auf Verpflichtung des [X.] zur Zahlung von [X.] zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 27. Januar 2003 anerkenne. In der Verfügung wurde der Prozess als durch [X.] der Klage erledigt abgeschrieben und der Antragsgegner verurteilt, die Kosten von [X.] 285,-- und eine Umtriebsentschädigung von [X.] 227,-- zu bezahlen. 1 Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen [X.] erhobene Be[X.] hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbe[X.] verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Vollstreckbarerklärung weiter. 2 I[X.] Das gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob ein rechtskräftiges vollstreckbares gerichtliches Urteil oder ein diesem gleichstehendes Surrogat nach [X.]ischem Recht als vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 des [X.] Übereinkom-mens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 ([X.] [X.] S. 2660; im Folgenden auch: [X.]) anzusehen ist. Die [X.] - 4 - [X.] ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 [X.]. II[X.] Die Rechtsbe[X.] ist begründet. Die Verfügung des [X.] ist gemäß § 8 [X.] für vollstreckbar zu erklären (§ 17 Abs. 3 [X.]). 4 1. Das Be[X.]gericht hat gemeint, die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 [X.] lägen nicht vor, weil es an der Vollstreckbarkeit der vorgelegten Entscheidung in der [X.] fehle. Zwar stelle die hier streitgegenständliche Verfügung nach Schuldanerkennung ein gesetzliches Surrogat eines vollstreck-baren gerichtlichen Urteils dar. Der Gläubiger müsse aber zunächst den Betrei-bungsweg beschreiten und dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zustellen [X.]. Auf einen - einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid vergleichba-ren - Rechtsvorschlag des Schuldners müsse er das sogenannte definitive Rechtsöffnungsverfahren betreiben. Der Gläubiger könne beim [X.] die [X.] Aufhebung der Einstellungswirkung des Rechtsvorschlags verlangen, wo-bei der Schuldner - anders als beim provisorischen Rechtsöffnungsverfahren - nur mit Einwendungen gehört werde, welche die Tilgung, Stundung oder [X.] seit Erlass des Urteils beträfen. Bringe der Schuldner keine begründeten Einwendungen vor, werde der Rechtsvorschlag beseitigt und dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung erteilt; erst damit könne er in der [X.] zur Vollstreckung im eigentlichen Sinne schreiten. 5 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung teilweise nicht stand. Das Be[X.]gericht hat den Begriff der vollstreckbaren Entscheidung in Art. 31 Abs. 1 [X.] verkannt. 6 a) Auf das vorliegende Verfahren findet das Übereinkommen von [X.] Anwendung, da die [X.] nicht Mitgliedst[X.]t der [X.] ist, Art. 54b Abs. 2 Buchst. c [X.]. 7 b) Die Verfügung des [X.] stellt nach den Feststellun-gen des Be[X.]gerichts ein gesetzliches Surrogat eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils eines [X.]ischen Gerichts dar. Dies wurde von der Rechtsbe[X.] nicht in Zweifel gezogen (vgl. auch § 80 Abs. 2 des [X.] über Schuldbetreibung und Konkurs, im Folgenden: SchKG). Gemäß Art. 25 [X.] ist unter einer Entscheidung im Sinne dieses Ü-bereinkommens jede von einem Gericht eines Vertragsst[X.]tes erlassene Ent-scheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf die Bezeichnung. 8 c) [X.] [X.]isches Urteil oder ein ihm gleichgestell-tes Surrogat stellt eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des Art. 31 [X.] dar, die auf Antrag eines Berechtigten in [X.] für vollstreckbar erklärt werden kann, ohne dass in der [X.] der [X.] beschritten und die definitive Rechtsöffnung erwirkt worden sein muss. 9 (1) Wie sich der Rechtsprechung des [X.] ent-nehmen lässt, betrifft der Begriff der Vollstreckbarkeit im [X.] lediglich die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, un-ter denen die Entscheidung im [X.] tatsächlich vollstreckt werden kann (vgl. [X.], Urt. v. 29. April 1999 [X.]/97 [X.]/[X.], 10 - 6 - Sammlung 1999 S. 2543, 2571 Rn. 29). Diese Rechtsprechung ist zwar zu der mit Art. 31 [X.] übereinstimmenden Bestimmung des Art. 31 EuGVÜ ergan-gen. Die Rechtsprechung des [X.] zum [X.] EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelsachen ist jedoch nach den [X.] der Unterzeichnerst[X.]ten des [X.] Übereinkommens ([X.] [X.] ff) auch bei dessen Auslegung zu be-rücksichtigen (vgl. z.B. [X.]/[X.], 2. Aufl. [X.] Protokoll Nr. 2 Rn. 4, 5). (2) Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des [X.]ischen Betrei-bungsrechts steht der Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 31 [X.] nicht entge-gen. Die definitive Rechtsöffnung in diesem Sinne ist keine Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung [X.]ischer Titel in [X.]. 11 [X.]) Nach [X.]ischem [X.] kann, wie das Beschwer-degericht festgestellt hat, der Schuldner nur mit Einwendungen gehört werden, welche die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld seit Erlass des [X.] betreffen. Bringt der Schuldner keine begründeten Einwendungen in die-sem Sinne vor, wird sein Rechtsvorschlag beseitigt und dem Gläubiger die [X.] Rechtsöffnung erteilt, womit dieser zur Vollstreckung im eigentlichen Sin-ne in der [X.] schreiten kann. Damit entspricht dieses Verfahren funktional der [X.] [X.] gemäß § 767 ZPO ([X.], [X.] (1994), 301, 313; [X.], Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gemäß Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ, [X.]). Das [X.]ische Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist in derartigen Fällen deshalb ebenso wie die [X.] nach § 767 ZPO ein Verfahren, das das Vollstreckungsverfahren im Sinne des Art. 16 Nr. 5 [X.] zum Gegenstand hat (vgl. [X.], Urt. v. 4. Juli 12 - 7 - 1985, Rechtssache 220/84, AS-Autoteile Service/Malhé, Sammlung 1985, 2267, 2277 f Rn. 12, 19). [X.]) Da die definitive Rechtsöffnung nach [X.]ischem Recht dem Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne des Art. 16 Nr. 5 [X.] zuzurechnen ist, fehlt es bereits an der internationalen Zuständigkeit [X.]ischer Gerich-te, wenn die Vollstreckung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsst[X.]tes durchgeführt werden soll (vgl. [X.] [X.]O S. 141/142 und die dort zitierte herr-schende [X.] Rechtslehre; [X.], [X.]O S. 313). International zuständig sind ausschließlich die Gerichte im Vollstreckungsst[X.]t. Dies schließt es aus, als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 31 [X.] die [X.] des Verfahrens der definitiven Rechtsöffnung in der [X.] zu [X.]. Denn ein solches Verfahren könnte dort mangels internationaler Zustän-digkeit gar nicht durchgeführt werden. Eine Auslegung, die dies trotzdem for-dert, wäre mit einer völkerrechtsfreundlichen Handhabung des [X.] Übereinkommens nicht vereinbar, weil sie die Vollstreckbarerklärung in anderen Vertragsst[X.]ten [X.]. 13 cc) Der Schuldner kann die Einwendungen, die er im definitiven [X.] nach [X.]ischem Recht erheben könnte, auch im deut-schen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vorbringen. Er kann sie gemäß § 12 Abs. 1 [X.] im Verfahren der sofortigen Be[X.] vor dem [X.] oder in einem späteren Verfahren nach Maßgabe des § 14 [X.] geltend machen. 14 3. Die Be[X.]entscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen richtig, § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 577 Abs. 3 ZPO. 15 - 8 - Die Auffassung des [X.]s, es liege schon kein vollstreckbarer Titel vor, hat das Be[X.]gericht nach Prüfung des [X.]ischen Rechts im Hinblick auf § 80 Abs. 2 SchKG für unzutreffend erachtet. Dies ist der Nach-prüfung durch das Be[X.]gericht gemäß § 17 Abs. 1 [X.] entzogen. 16 4. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte [X.]. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbe-[X.]gericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, § 17 Abs. 2 [X.], § 577 Abs. 5 ZPO. 17 [X.] gemäß Art. 34 Abs. 2 [X.] aus den in Art. 27 und 28 [X.] angeführten Gründen sind nicht gegeben. Die erforderlichen Un-terlagen nach Art. 46 ff [X.] sind vorgelegt. Einwendungen nach § 12 Abs. 1 [X.] hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht. 18 - 9 - 5. Die Festlegung des Streitwertes richtet sich nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbe[X.] am 21. März 2006. Er betrug an diesem Tag nach Auskunft der [X.] 1,5738. 19 Ganter Gehrlein [X.]
Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.04.2005 - 10 O 56/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 09.02.2006 - 16 W 59/05 -
Meta
22.01.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. IX ZB 42/06 (REWIS RS 2009, 5518)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5518
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 60/20 (Bundesgerichtshof)
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