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PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 188/08 vom 18. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] am 18. März 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen die Streit-wertfestsetzung gemäß [X.]uss vom 18. Februar 2009 wird [X.]. Gründe: Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, dass der vom Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Streitwert zu einem erheblichen Teil kapitalisierte Zinsen enthält. 1 Bei dem betreffenden Zinsbetrag von insgesamt 33.497,05 • handelt es sich jedoch nicht um Nebenforderungen, die gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO für den Streitwert unbeachtlich wären. [X.] sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das hat die Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn ein Scha-den eingeklagt wird, der entgangene Zinsen und/oder Nutzungen mit umfasst ([X.], [X.]. v. 29. April 1971 - [X.], [X.] ZPO § 4 Nr. 30; vgl. auch [X.], [X.] 1951, 46 f; ebenso [X.], ZPO, 22. Aufl. § 4 Rn. 32). 2 - 3 - So verhält es sich im Streitfall. Der Beschwerdeführer hatte denjenigen Schaden eingeklagt, der ihm durch die nach seiner Auffassung mangelhafte Vertretung durch die Beschwerdegegnerin entstanden war. Zu diesem Schaden gehörten auch die Prozesszinsen, die er - ausgehend von seiner [X.] - erhalten hätte, wenn die [X.] die [X.] ordnungsgemäß ge-führt hätte. 3 Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO sind nur dieje-nigen (nicht ausgerechneten) Zinsen, die der [X.] im vorliegenden Re-gressprozess wegen Nichterfüllung jenes Schadensersatzanspruchs aus [X.] bzw. § 291 BGB fordert. Ihre Berechtigung hängt von der Berechtigung der Schadensersatzforderung als Hauptforderung ab. 4 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.05.2007 - 27 O 994/05 - [X.], Entscheidung vom 03.09.2008 - 11 U 22/07 -
Meta
18.03.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. IX ZR 188/08 (REWIS RS 2009, 4444)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4444
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