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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 161/09 vom 18. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] am 18. April 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen des Schuldners wurde am 25. November 2005 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum [X.] bestellt. Zu dem auf den 18. November 2008 anberaumten Schlusstermin wurde der Schuldner ohne gesonderte Hinweise auf die Folgen 1 - 3 - eines Nichterscheinens geladen. In dem Termin stellte die weitere Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Berichte des weiteren Beteilig-ten zu 2 den Antrag, dem Schuldner, der nicht erschienen war, die Restschuld-befreiung zu versagen, weil er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ver-letzt habe. Nach dem Termin bestritt der Schuldner die geltend gemachten [X.].
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Versagungsantrag [X.] und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das [X.] diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Der Schuldner möchte mit seiner Rechtsbeschwerde die Aufhebung dieser Ent-scheidung erreichen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und [X.] an das Beschwerdegericht. 3 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht aus-geführt, ein erstmaliges Bestreiten des [X.] komme nach dem Schlusstermin nicht mehr in Betracht. Schon deshalb sei ohne Berücksichtigung des nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrags des Schuldners von dem Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 auszugehen. Der Schuldner hätte zum Schlusstermin erscheinen und sich äußern können. 4 - 4 - 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 5 6 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte zu 1 den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] im Schlusstermin durch Bezugnahme auf die bezeichneten Berichte des [X.]s schlüssig vorgetragen hat. Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch seine Annahme, entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von [X.]n und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schluss-termins komme ein erstmaliges Bestreiten des [X.] nach [X.] Termin nicht mehr in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 2009 - [X.] ZB 185/08, Z[X.] 2009, 481 Rn. 9). Dem Schuldner ist es zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklä-ren, weil die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen [X.], Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind ([X.], Beschluss vom 5. Februar 2009, aaO Rn. 9). b) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ent-schieden hat, setzt die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehalte-nem Vortrag des Schuldners jedoch voraus, dass der Schuldner rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise durch das Insolvenzgericht darauf hingewie-sen wird, dass [X.] gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Schlusstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2011 - [X.] ZB 237/09, [X.]). Dies ge-bietet die verfassungskonforme Auslegung von § 289 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Gewährung effektiven rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für den Schuld-ner ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO). 7 - 5 - c) Die Anberaumung des Schlusstermins durch das Insolvenzgericht ge-nügt im vorliegenden Fall diesen Anforderungen nicht. Der Beschluss vom 13. Oktober 2008 gibt lediglich den Wortlaut des § 289 Abs. 1 Satz 1 [X.] wie-der. Hieraus ergibt sich für den Schuldner nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch er sich zu etwaigen [X.]n abschließend im Termin zu äußern hat. 8 II[X.] Die Entscheidung des [X.] ist danach aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), weil sie noch nicht 9 - 6 - zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das [X.] wird festzustellen haben, ob der geltend gemachte Versagungsgrund auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Schuldners vorliegt. [X.] [X.] [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.04.2009 - 145 IN 759/05 - [X.], Entscheidung vom 25.06.2009 - 6 [X.]/09 -
Meta
18.04.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2011, Az. IX ZB 161/09 (REWIS RS 2011, 7414)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7414
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Restschuldbefreiung: Versagung wegen Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung; Glaubhaftmachung des Versagungsgrund durch Vorlage eines Strafurteils
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Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag des Schuldners