Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2011, Az. IX ZB 161/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7414

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 161/09 vom 18. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] am 18. April 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen des Schuldners wurde am 25. November 2005 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum [X.] bestellt. Zu dem auf den 18. November 2008 anberaumten Schlusstermin wurde der Schuldner ohne gesonderte Hinweise auf die Folgen 1 - 3 - eines Nichterscheinens geladen. In dem Termin stellte die weitere Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Berichte des weiteren Beteilig-ten zu 2 den Antrag, dem Schuldner, der nicht erschienen war, die Restschuld-befreiung zu versagen, weil er seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ver-letzt habe. Nach dem Termin bestritt der Schuldner die geltend gemachten [X.].
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Versagungsantrag [X.] und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das [X.] diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Der Schuldner möchte mit seiner Rechtsbeschwerde die Aufhebung dieser Ent-scheidung erreichen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und [X.] an das Beschwerdegericht. 3 1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht aus-geführt, ein erstmaliges Bestreiten des [X.] komme nach dem Schlusstermin nicht mehr in Betracht. Schon deshalb sei ohne Berücksichtigung des nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrags des Schuldners von dem Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 auszugehen. Der Schuldner hätte zum Schlusstermin erscheinen und sich äußern können. 4 - 4 - 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 5 6 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die weitere Beteiligte zu 1 den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] im Schlusstermin durch Bezugnahme auf die bezeichneten Berichte des [X.]s schlüssig vorgetragen hat. Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch seine Annahme, entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von [X.]n und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schluss-termins komme ein erstmaliges Bestreiten des [X.] nach [X.] Termin nicht mehr in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 2009 - [X.] ZB 185/08, Z[X.] 2009, 481 Rn. 9). Dem Schuldner ist es zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklä-ren, weil die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen [X.], Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind ([X.], Beschluss vom 5. Februar 2009, aaO Rn. 9). b) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ent-schieden hat, setzt die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehalte-nem Vortrag des Schuldners jedoch voraus, dass der Schuldner rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise durch das Insolvenzgericht darauf hingewie-sen wird, dass [X.] gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Schlusstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2011 - [X.] ZB 237/09, [X.]). Dies ge-bietet die verfassungskonforme Auslegung von § 289 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Gewährung effektiven rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für den Schuld-ner ([X.], Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO). 7 - 5 - c) Die Anberaumung des Schlusstermins durch das Insolvenzgericht ge-nügt im vorliegenden Fall diesen Anforderungen nicht. Der Beschluss vom 13. Oktober 2008 gibt lediglich den Wortlaut des § 289 Abs. 1 Satz 1 [X.] wie-der. Hieraus ergibt sich für den Schuldner nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch er sich zu etwaigen [X.]n abschließend im Termin zu äußern hat. 8 II[X.] Die Entscheidung des [X.] ist danach aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), weil sie noch nicht 9 - 6 - zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das [X.] wird festzustellen haben, ob der geltend gemachte Versagungsgrund auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Schuldners vorliegt. [X.] [X.] [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.04.2009 - 145 IN 759/05 - [X.], Entscheidung vom 25.06.2009 - 6 [X.]/09 -

Meta

IX ZB 161/09

18.04.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2011, Az. IX ZB 161/09 (REWIS RS 2011, 7414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7414

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 53/08 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 209/11 (Bundesgerichtshof)

Restschuldbefreiung: Versagung wegen Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung; Glaubhaftmachung des Versagungsgrund durch Vorlage eines Strafurteils


IX ZB 80/16 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 110/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 237/09 (Bundesgerichtshof)

Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag des Schuldners


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 237/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.