Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2002, Az. I ZR 60/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 928

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:31. Oktober 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: neinKlinik mit [X.] § 1;GG Art. 12 Abs. 1; [X.] 1998 § 27Dem [X.] einer Klinik, in der sowohl stationäre als auch [X.] erbracht werden, steht es grundsätzlich nicht entgegen, daß diestationären Leistungen von [X.] erbracht werden.[X.], [X.]. v. 31. Oktober 2002 - [X.]/00 - OLG [X.] [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 31. Oktober 2002 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 23. November 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht dieBerufung der [X.] gegen die im [X.]eil des [X.], [X.] für Handelssachen, vom 26. Februar 1999unter I 1 und [X.] enthaltenen [X.] unter teilweiserEinschränkung und Neufassung zurückgewiesen hat.Auf die Berufung der [X.] wird das vorbezeichnete [X.]eil [X.] [X.] unter Zurückweisung des Rechtsmit-tels im übrigen in den [X.]n I 1 und [X.] abgeändert.Hinsichtlich der [X.] I 1 a und [X.] sowie [X.] wird [X.] insgesamt abgewiesen.Im übrigen Umfang der Aufhebung (Verurteilung der [X.] ge-mäß Ziffer [X.] des landgerichtlichen Unterlassungstenors) wird [X.] zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch überdie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Beklagte, die über eine Konzession nach § 30 [X.] als Privatkran-kenhaus verfügt, betreibt unter der Bezeichnung "[X.]" eine beleg-ärztliche Privatklinik. Die in der Klinik tätigen Belegärzte führen im [X.] - räumlich getrennt - eigene Praxen. Sie sind vertraglich zur ambulanten undstationären Ausübung ihrer Praxis sowie zur kooperativen und konsiliarischenZusammenarbeit mit den anderen Ärzten des Hauses verpflichtet.Die Beklagte versandte an potentielle Patienten eine Werbebroschüre([X.] [X.]), in der sie auf die Vorzüge ihres Klinikkonzeptes hinwies, sowie- eingelegt in diese Broschüre - verschiedene Informationsblätter ([X.] [X.] bis[X.]3), in denen sie die in ihrer Klinik angewendeten Verfahren und Behandlun-gen beschrieb. Sie verwandte dabei medizinische Fachausdrücke und Abkür-zungen.Die Klägerin, die berufsständische Organisation der Ärzte [X.], hältetliche der in der Werbebroschüre und in den Informationsblättern enthaltenenÄußerungen wegen Verstoßes gegen §§ 1, 3 UWG sowie §§ 11, 12 [X.] fürwettbewerbswidrig.Gegenstand der revisionsrechtlichen Beurteilung sind die vom [X.] bestätigten und teilweise neu gefaßten Verbote: es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] außerhalb der [X.] -1.mit folgenden Texten zu werben:a)Im Unterschied zu einem überwiegend auf stationäre [X.] beschränkten Krankenhaus und zum nur ambu-lant praktizierenden niedergelassenen Arzt werden an [X.]-CLINIC grundsätzlich Leistungen aus dem ambu-lanten und dem stationären Bereich angeboten.[X.], [X.] beim Umzug [X.] und danach gehören in diesem vernetztenSystem der Vergangenheit [X.])Ein weiterer Unterschied zum auf die stationäre [X.] konzentrierten Krankenhaus:In der [X.] ist die Präventionsmedizin ebenso in-tegraler Bestandteil des [X.] wie die [X.] und die ambulante [X.])Eine stationäre Behandlung in der [X.] dauertheute im Mittel nur noch 7,6 Tage. Im Durchschnitt aller[X.] Krankenhäuser ist sie mit 12,9 Tagen ([X.]) fast doppelt so [X.] die Behandlung vona)Erkrankungen an Hornhaut, Regenbogenhaut, Linse, Netz-haut und Sehnerven;b)Senkungsbeschwerden im gynäkologischen Bereich, [X.], unwillkürlichem Harnverlust und Vorfall der Ge-bärmutter;c)Prozessen innerhalb der Hör- und Gleichgewichtsorganesowie ihre organischen und nervlichen Grundlagen, insbe-sondere auch bei [X.] und [X.] (Tinnitus);- 5 -d)Affektionen der Harnblase, [X.], [X.] und Bettnässen;zu werben.Die Revision verfolgt den Antrag der [X.] weiter, die Klage in [X.] Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Werbung der [X.]mit den im [X.] unter 1. wiedergegebenen Texten verstoße gegen§§ 1, 3 UWG. Die Werbung für die Behandlung der im Verurteilungstenor unter2. genannten Krankheiten hat das Berufungsgericht für gemäß § 1 UWG i.V. mit§ 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] unzulässig erachtet. Dazu hat es ausgeführt:Die Klägerin sei zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Unter-lassungsansprüche gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt. Die Beklagte [X.] mit der Herausgabe und Verwendung ihrer Werbematerialien im geschäft-lichen Verkehr zu Zwecken des [X.] i.S. von §§ 1, 3 UWG.Die Werbung außerhalb der Fachkreise mit dem im [X.]unter 1 a wiedergegebenen Text verstoße gegen §§ 1, 3 UWG, weil die [X.] die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder [X.] gehörten, durch den beanstandeten Text in die [X.] führe.Der Leser der Werbebroschüre erkenne, daß die Beklagte eine Privatklinik- 6 -betreibe. Er werde deshalb annehmen, daß sie sich durch den angestelltenVergleich in erster Linie von anderen tatsächlich existierenden Krankenhäusernabheben und als besonderen Vorzug ihres Konzepts herausstellen wolle, daß inihrem Haus grundsätzlich Leistungen sowohl aus dem ambulanten als auchdem stationären Bereich angeboten würden. Dieser Eindruck sei jedoch unzu-treffend, weil zumindest die großen Anstaltskrankenhäuser, insbesondere [X.], in vielen Bereichen Abteilungen unterhielten, in denen [X.] untersucht und anschließend ambulant behandelt würden, wenn [X.] habe, daß ein stationärer Aufenthalt nicht erforderlich sei. Eingrundlegender und systematischer Unterschied zu dem Konzept der [X.]bestehe in dieser Hinsicht somit nicht. Die durch den Vergleich hervorgerufene[X.]führung sei auch relevant.Aus den selben Gründen sei der [X.] auch die Werbung mit [X.] unter 1 b aufgeführten Text zu untersagen, da jedenfalls- wie gerichtsbekannt sei - in den großen Anstaltskrankenhäusern präventiveMedizin und Nachbetreuung mit ambulanter Rehabilitation als Bestandteil dergebotenen medizinischen Versorgung durchgeführt würden. Die Werbung mitdem im [X.] 1 c wiedergegebenen Text verstoße gegen § 1UWG, weil er das für alle [X.] geltende [X.].Die Werbung außerhalb der Fachkreise für die Behandlung der im [X.] unter 2. aufgeführten Krankheiten sei der [X.] gemäߧ 1 UWG i.V. mit § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] und der [X.]age A zu dieser Vor-schrift zu untersagen. Die Vorschriften des [X.]es seien aufden vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da nicht lediglich eine bloße Firmen-oder Imagewerbung vorliege. Das [X.] gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2- 7 -[X.] könne die Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie nicht zuden dort genannten Institutionen gehöre. Allerdings sei das Werbeverbot ge-mäß § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht auf standesrechtlich zugelassene [X.] anwendbar. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 der Berufsordnung für dieÄrzte in [X.] ([X.] 1998) verbiete dem Arzt, für seine oder die beruf-liche Tätigkeit anderer Ärzte zu werben. Nach § 27 Abs. 2 der Berufsordnungdürfe der Arzt eine ihm verbotene Werbung durch andere nicht veranlassenoder dulden. Dies gelte auch für die anpreisende Herausstellung von Ärzten [X.] von Kliniken oder anderen Unternehmen. Die Beklagte habe inihren Werbematerialien mit der Darstellung der angegriffenen Behandlungenüberwiegend für das Angebot der mit ihr zusammenarbeitenden und in ihrenRäumen ambulant behandelnden Belegärzte und nicht für ihr eigenes Klinikan-gebot geworben. Sie könne sich daher nicht mit Erfolg auf eine Ausnahme vondem strikten Werbeverbot für Ärzte berufen.I[X.] Die Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen hinsichtlich [X.] der [X.] gemäß Ziffer 1 a und 1 b sowie 2. des [X.] zur Abweisung der Klage und im übrigen (Ziffer 1 c) zur [X.] an das Berufungsgericht.1. Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt (vgl. [X.],[X.]. v. 26.11.1998 - [X.], [X.], 504, 505 = [X.], 501 - [X.] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die [X.] [X.] mit den im Verurteilungstenor unter 1 a und 1 b wiedergegebe-nen Texten nicht gegen §§ 1, 3 UWG. Die Verurteilung der [X.] gemäß- [X.] stellt sich auf der bisherigen Grundlage ebenfalls nicht als gerechtfer-tigt dar.a) Zum [X.] 1 a:[X.]) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davonausgegangen, daß die Zulässigkeit des in der angegriffenen Textpassage ent-haltenen Vergleichs davon abhängt, ob er sich in den Grenzen der sachlichenund insbesondere der wahrheitsgemäßen Erörterung hält. [X.]führende Anga-ben über geschäftliche Verhältnisse sind stets unzulässig, gleichgültig, ob sieim Rahmen eines Systemvergleichs oder - wie § 3 Satz 2 UWG klarstellt - [X.] einer vergleichenden Werbung gemacht werden, weil sie die [X.] Verkehrskreise täuschen und die Mitbewerber wettbewerbswidrig behin-dern (vgl. Großkomm.UWG/[X.]/[X.], 12. Lieferung 2000, § 1 [X.]. [X.]; [X.]/Hefermehl, [X.]recht, 22. Aufl., § 1 [X.]. 389; [X.] in: [X.]/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 [X.]. 457).bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die weitere Annahme [X.], durch den beanstandeten Text führe die Beklagte die ange-sprochenen Verkehrskreise in die [X.]. Der Beurteilung des [X.] nicht beigetreten werden, weil ihr ein fehlerhaftes Verständnis der ange-griffenen Aussage zugrunde [X.]) Keine Einwände bestehen allerdings gegen die Feststellung des Be-rufungsgerichts, wer den angegriffenen Text lese, werde annehmen, die [X.] wolle als einen besonderen Vorzug ihres Konzepts herausstellen, daß inihrem Haus grundsätzlich Leistungen aus dem ambulanten und dem stationä-ren Bereich angeboten würden. Auch die weitere Annahme des [X.] -richts, der angesprochene Verkehr werde den Vergleich mit einem "überwie-gend auf stationäre Behandlung beschränkten Krankenhaus" auf tatsächlichexistierende Krankenhäuser beziehen, begegnet keinen Bedenken. Auch [X.] hat - anders als das Berufungsgericht meint - nicht behauptet, der an-gesprochene Verkehr werde den Vergleich als einen solchen mit einem ge-dachten Krankenhaus auffassen, das sich auf stationäre Behandlungen be-schränkt.(2) Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin zugestimmt werden,die Beklagte berühme sich einer Vorrangstellung; diese sei unzutreffend, [X.] die großen Anstaltskrankenhäuser, insbesondere die Universitätskli-niken, in vielen ihrer Bereiche Abteilungen unterhielten, an die sich [X.] der Privatversicherten, Beihilfeberechtigten und Selbstzahler di-rekt wenden könnten, in denen sie untersucht sowie anschließend ambulantbehandelt würden, wenn sich herausgestellt habe, daß ein stationärer Aufent-halt nicht erforderlich sei.Das Berufungsgericht nimmt dabei an, die Beklagte erwecke mit ihremWerbetext den Eindruck, ihr komme deshalb eine Vorrangstellung gegenüberanderen tatsächlich existierenden Krankenhäusern zu, weil ausschließlich inihrer Klinik sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen unter einemDach angeboten würden. Die Revision rügt mit Recht, der Wortlaut des [X.] biete keine Anhaltspunkte dafür, daß die Werbeaussage in dem [X.] angenommenen Sinne verstanden werden könne. In [X.] ist lediglich von "einem überwiegend auf stationäre Behandlung be-schränkten Krankenhaus" die Rede. Die Verwendung des unbestimmten Arti-kels "einem" macht deutlich, daß kein Vergleich mit sämtlichen sonstigen Kran-kenhäusern gezogen werden soll. Ein Vorrang vor allen anderen [X.] -sern wird damit nicht behauptet. Die Benutzung des Adjektivs "überwiegend"läßt Raum für die Annahme, daß in einem anderen Krankenhaus neben derstationären Behandlung auch eine ambulante Behandlung in Betracht kommt.Die Beklagte stellt in der Werbung vielmehr lediglich heraus, daß im [X.] zu einem "überwiegend" auf stationäre Behandlung beschränkten [X.] in ihrer Klinik "grundsätzlich" Leistungen aus dem ambulanten unddem stationären Bereich angeboten würden.Der Werbetext erweckt demnach - anders als das Berufungsgericht ge-meint hat - nicht den Eindruck, der besondere Vorzug der Klinik der [X.]gegenüber anderen Krankenhäusern bestehe darin, daß ausschließlich in ihrerKlinik und in keinem anderen Krankenhaus sowohl stationäre als auch ambu-lante Behandlungen angeboten würden. Deshalb kann aus der Tatsache, daßauch andere Krankenhäuser nicht nur stationäre, sondern auch ambulante Lei-stungen anbieten, nicht geschlossen werden, die Beklagte führe die Werbe-adressaten in die [X.]. Es ist vielmehr erfahrungsgemäß naheliegend, die [X.] dahin zu verstehen, daß die Integration von ambulanter und statio-närer Behandlung bei der [X.] die Grundkonzeption darstellt, währendeine solche Integration bei sonstigen Krankenhäusern eher die Ausnahme bil-det.b) Zum [X.] 1 b:[X.]) Das Berufungsgericht hat gemeint, die unter 1 b des Verurteilungs-tenors wiedergegebene Passage, die von den angesprochenen [X.] als Vergleich zu tatsächlich existierenden Krankenhäusern vergleichbarerGröße aufgefaßt werde, sei irreführend, weil jedenfalls auch in den großen [X.] nicht nur zufällig, sondern als Bestandteil der [X.] -medizinischen Versorgung präventive Medizin und Nachbetreuung mit ambu-lanter Rehabilitation durchgeführt würden. Auch das hält der revisionsrechtli-chen Nachprüfung nicht stand.bb) Das Berufungsgericht hat wiederum unterstellt, die [X.] von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden, daß in an-deren Krankenhäusern vergleichbarer Größe präventive Medizin und [X.] mit ambulanter Rehabilitation schlechthin nicht zum Leistungsangebotgehörten. Dies läßt sich dem Wortlaut der Werbeaussage jedoch nicht entneh-men. Im Text ist lediglich von dem "auf die stationäre Behandlung konzentrier-ten Krankenhaus" die Rede. Damit wird jedenfalls nicht die Behauptung aufge-stellt, alle sonstigen Krankenhäuser konzentrierten sich auf die stationäre [X.], während die Beklagte als einzige Klinik auch [X.] die Nachbetreuung und ambulante Rehabilitation anbiete. Die [X.] ist vielmehr so zu verstehen, daß das auch die [X.] umfassende Gesamtangebot in der Klinik der [X.] zum prinzi-piellen Konzept gehört, während ein entsprechendes Angebot in den sonstigenKrankenhäusern nicht zum regelmäßigen Leistungsumfang zählt.c) Zum [X.] 1 c:[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Text erzeuge als Sy-stemvergleich - auch wenn die wiedergegebenen statistischen Zahlen jeweilsunstreitig seien - einen falschen Gesamteindruck und verstoße damit gegen§§ 1, 3 UWG. In der Klinik der [X.] würden [X.], dieeiner besonders intensiven und längeren Betreuung bedürften, nicht behandelt.Die Beklagte nehme ausschließlich Privatpatienten und sonstige Selbstzahlerauf. Es spreche deshalb alles dafür, daß sie in einem deutlich geringeren [X.] -als Anstaltskrankenhäuser chronisch Kranke, die aus finanziellen Gründen nichtin anderen Institutionen gepflegt werden könnten, behandele. Es sei deshalbwahrscheinlich, daß der Vergleich zu der durchschnittlichen Verweildauer inallen Krankenhäusern ebensowenig aussagekräftig für die [X.] [X.] sei, wie ein statistischer Vergleich zu den Krankenhäusern [X.] und II, der, wie die Beklagte selbst einräume, zu ihren Lasten ausge-hen müsse. Diese Unsicherheit führe zur Unzulässigkeit des Vergleichs. Dennim Rahmen dieses Rechtsstreits könne nicht festgestellt werden, ob und [X.] der Vergleich der Verweildauer in der Klinik der [X.] im Vergleich zurdurchschnittlichen Verweildauer in allen [X.] Krankenhäusern überhauptetwas über deren überlegene Leistungsfähigkeit aussage. Insoweit [X.]) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die ver-gleichende Gegenüberstellung an sich wahrer Tatsachen im Rahmen eines Sy-stemvergleichs unzulässig, wenn sie beim angesprochenen Verkehr einen un-richtigen oder irreführenden Gesamteindruck erweckt (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 548, 549 = [X.], 654 - Dachstein-werbung; [X.]. v. 3.2.1988 - [X.], [X.], 764, 767 = WRP 1988,525 - Krankenkassen-Fragebogen). Dies kann insbesondere dann der Fall sein,wenn die miteinander verglichenen Tatsachen entgegen den Erwartungen [X.] nicht miteinander vergleichbar sind, weil die Tatsachengrundlagen infür den Vergleich wesentlichen Punkten voneinander abweichen.cc) Es ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß das [X.] seine Annahme, die erforderliche Vergleichbarkeit könne im Rah-men des vorliegenden Rechtsstreits nicht festgestellt werden bzw. der [X.] durchschnittlichen Verweildauer in der Klinik der [X.] mit der durch-- 13 -schnittlichen Verweildauer in allen Krankenhäusern sei für die [X.] wahrscheinlich nicht aussagekräftig, maßgeblich darauf ge-stützt hat, daß die Klinik der [X.] in einem deutlich geringeren Maße alsAnstaltskrankenhäuser chronisch Kranke betreuen müsse, und daß in der Klinikder [X.] keine [X.] behandelt würden. Die Revisionrügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht in verfahrenswidriger Weise un-ter Beweis gestellten Sachvortrag der insoweit beweisbelasteten (vgl. [X.].UWG/[X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.]. [X.]) [X.] übergangenhat.Die Beklagte hat vorgetragen und unter [X.], ihre Klinik entspreche einem Krankenhaus der II[X.] bzw. IV. Versorgungs-stufe gemäß Art. 4 Abs. 5 und 6 [X.]. Sie behandele aufgrund ihres umfas-senden Leistungsangebots gerade im neuro-chirurgischen, allgemein-chirurgischen und unfall-chirurgischen Bereich und auf dem Fachgebiet der in-neren Medizin ständig schwerstkranke und [X.] Patienten. [X.] Vergleich mit der Summe aller sonstigen Krankenhäuser, die in ih-rer überwiegenden Anzahl den [X.] zuzuordnen seien,benachteilige die Beklagte statistisch, da sie im Verhältnis zu den [X.] eine überproportionale Anzahl von Schwerst- und Chronisch-kranken stationär versorge. Dem Hinweis der Klägerin auf [X.] ist die Beklagte damit entgegengetreten, daß sich die gesetzlich nur anUniversitätskliniken mögliche Transplantationsmedizin statistisch wegen dergeringen Anzahl der Fälle nur mit Zehntel Bruchteilen eines Prozents auswirke.Es kann danach nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsge-richt die Vergleichbarkeit der durchschnittlichen Verweildauer in der Klinik der[X.] und in anderen Krankenhäusern anders beurteilt hätte, wenn es den- 14 -von ihm nicht geprüften und deshalb in der Revisionsinstanz als richtig zu [X.] Sachvortrag der [X.] berücksichtigt [X.] Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Verurteilung der[X.], es zu unterlassen, für die Behandlung der im Tenor unter 2 a bis 2 dgenannten Krankheiten zu werben.a) Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist es verboten, außerhalb der [X.] für Verfahren oder Behandlungen zu werben, die sich auf die Erkennung,Beseitigung oder Linderung der in der [X.]age zum [X.] auf-geführten Krankheiten oder Leiden beziehen. Das Berufungsgericht hat ange-nommen, die im Unterlassungstenor zu 2. genannten Krankheiten, für derenBehandlung die Beklagte in ihrer Werbebroschüre und den Informationsblätternwerbe, würden von § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V. mit der [X.]age A umfaßt. [X.] von der Revision hingenommen und läßt auch keinen Rechtsfehler erken-nen. Die unter Ziffer 2 a und 2 c aufgeführten Krankheiten zählen zu den orga-nischen Krankheiten der Augen und Ohren ([X.]age A Nr. 5 b), die unter [X.] und 2 d genannten Krankheiten gehören zu den organischen Krankhei-ten der Harn- und Geschlechtsorgane ([X.]age A Nr. 5 e).b) Das Berufungsgericht ist des weiteren zu Recht davon ausgegangen,daß das [X.] auf die streitgegenständliche Werbung zur An-wendung komme, weil keine bloße Firmen- oder Imagewerbung vorliege, son-dern konkrete Verfahren und Behandlungen beschrieben und beworben [X.].Nicht jede Werbung für Verfahren und Behandlungen i.S. von § 1 Abs. 1Nr. 2 [X.] unterfällt den Bestimmungen des [X.]es. [X.] -zogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur die produktbezogeneWerbung (Produkt- und Absatzwerbung), nicht hingegen die allgemeine [X.] (Unternehmens- und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme aufbestimmte Verfahren und Behandlungen für Ansehen und [X.] allgemein wirbt (vgl. [X.], [X.]. v. 17.6.1992 - I ZR 221/90,GRUR 1992, 873 = [X.], 473 - [X.]; [X.]. v. 15.12.1994- I ZR 154/92, [X.], 223 = [X.], 310 - Pharma-Hörfunkwerbung;Doepner, [X.], 2. Aufl., § 1 [X.]. 18). Die Beantwortung derfür die Anwendbarkeit des [X.]es entscheidenden Frage, obdie zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt [X.] davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung [X.] des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder [X.] individualisierbarer Verfahren und Behandlungen im Vordergrund steht.Da die Beklagte in den mit ihrer Werbebroschüre versandten [X.] die verschiedenen in ihrer Klinik angewendeten Verfahren und [X.]en in den Vordergrund stellt, beinhalten diese Werbematerialien mithineine vom [X.] erfaßte [X.]) Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin beigetreten werden, daßder [X.] als Betreiberin einer belegärztlichen Privatklinik die Werbung indem genannten Umfang verboten ist.[X.]) Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit desArt. 12 Abs. 1 GG ist es Ärzten, die [X.] betreiben, nichtverwehrt, unter Herausstellung der Arztnamen und Arztbezeichnung sowie un-ter Angabe der Indikationsgebiete und Behandlungsmethoden zu werben (vgl.[X.] 71, 183, 198 ff. - [X.]). Dies gilt nicht nur für Kliniken,- 16 -die stationäre Behandlungen durchführen oder angestellte Ärzte beschäftigen,sondern auch für Kliniken, die ambulante Eingriffe vornehmen oder in [X.] arbeiten (vgl. [X.], [X.]. v. 4.7.2000 - 1 BvR 547/99, NJW2000, 2734, 2735 - [X.]). Diese Besserstellung der ärztli-chen Betreiber von [X.] gegenüber den [X.] mit ambulanter Praxis wird durch die erheblichen betriebswirtschaftli-chen Unterschiede zwischen stationärer und ambulanter Behandlung gerecht-fertigt. [X.] bieten neben der ärztlichen Behandlung auchgewerbliche Leistungen wie Unterbringung und Verpflegung an, arbeiten [X.] größerem personellem und sachlichem Aufwand und sind zur Sicherungihrer Existenz darauf angewiesen, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zumachen ([X.] 71, 183, 199 f. - [X.]).bb) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte könne sich nicht aufdas [X.] berufen, weil sie ärztliche Leistungen herausstelle, die ausder Sicht der Interessenten weit überwiegend in einer ambulanten [X.] würden. Anders als in der Entscheidung "GmbH-Werbung für ambu-lante ärztliche Leistungen" ([X.], [X.]. v. 14.4.1994 - [X.], GRUR 1996,905 = WRP 1994, 859) kann jedoch - wie die Revision zu Recht rügt - im vorlie-genden Fall nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte in den mit [X.] versandten Informationsblättern ausschließlich oder auch [X.] wesentlichen für eine ambulante Behandlung der vom Berufungsgericht im[X.] unter 2. genannten Krankheiten durch die [X.] ihr tätigen Ärzte wirbt. Vielmehr wird nicht nur in einem [X.] für eine stationäre Behandlung in ihrer Belegklinik geworben. Das er-gibt sich zum einen daraus, daß das Konzept der [X.] gerade darin be-steht, ambulante und stationäre Leistungen unter einem Dach vorzuhalten, umdann im Einzelfall - je nach medizinischer Notwendigkeit - entweder eine am-- 17 -bulante oder eine stationäre Behandlung anbieten zu können. Zum [X.] - worauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist - nicht ausgeschlossenwerden, daß die betreffenden Krankheiten im Einzelfall eine stationäre [X.] erfordern.Dem [X.] der [X.] als Klinik steht es nicht entgegen, [X.] stationären Leistungen von [X.] erbracht werden, deren [X.] dem Berufsbild des niedergelassenen Arztes zuzurechnen wä-re. Denn die Beklagte wirbt nicht allein für die ärztliche Tätigkeit der Belegärzte,sondern gerade auch für die Leistungen ihres Belegkrankenhauses. Ein Verbotnach § 27 [X.] 1998 schränkte die Beklagte, die zur Erfüllung ihrerAufgaben Belegärzte benötigt, in ihrer Selbstdarstellung im Verhältnis zu [X.] empfindlich ein, ohne daß Gründe ersichtlich wären, die eine derar-tige Einschränkung rechtfertigen könnten (vgl. [X.] NJW 2000, 2734, 2735- [X.]).- 18 -II[X.] Danach war auf die Revision die Klage abzuweisen, soweit die [X.] gemäß den Ziffern 1 a und 1 b sowie 2. des [X.]s verurteiltworden ist. Im übrigen Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen.Ullmann[X.][X.] Büscher Schaffert

Meta

I ZR 60/00

31.10.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2002, Az. I ZR 60/00 (REWIS RS 2002, 928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 928

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