Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. II ZR 333/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1057

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:081215UII[X.].14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
333/14
Verkündet am:

8.
Dezember
2015

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 235
Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße [X.] über kein ge-samthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille -nfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der auf Berechnung [X.] zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesell-schaft gerichtete Anspruch des stillen Gesellschafters entsteht demgemäß nicht erst dann, wenn sämtliche Schulden des [X.]n (hier: einer GmbH & Co. KG) berichtigt sind.

[X.], Urteil vom 8. Dezember 2015 -
II ZR 333/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Dezember 2015 durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und [X.] Dr. Strohn, die Richterinnen [X.], Dr.
Reichart und den Richter Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 31.
Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungs-gericht die Berufung des [X.] gegen das Urteil der Zivilkammer 34 des [X.] vom 9.
Februar 2012 in Bezug auf seinen Anspruch auf Errechnung und Auszahlung seines Auseinan-
dersetzungsguthabens zum Stichtag
15., hilfsweise 31.
Dezember 2009 zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung des [X.] wird die Beklagte unter Abänderung des vorgenannten Urteils der Zivilkammer 34 des [X.] verurteilt, das auf den Kläger zum 15.
Dezember 2009 entfallende [X.] für den [X.] 19031/033 zu errechnen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
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-
Tatbestand:
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 12. Dezember 2002 als atypisch stiller Gesellschafter an der A.

AG, deren Rechts-nachfolgerin die Beklagte, eine GmbH & Co. KG, ist, mit einem Betrag in Höhe
von 18.000

i-
sollte. Insgesamt zahlte de

Der atypisch [X.]svertrag (im Folgenden:
[X.]) enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 5 Geschäftsführung

1.
Die Geschäftsführung steht allein dem Geschäftsinhaber zu.

Als über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehend

-
Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung des Unternehmens

Diese Maßnahmen darf der Geschäftsinhaber nur mit Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter vornehmen.

§ 6 Gesellschaftsbeschlüsse

3.
Ist Gegenstand der Beschlussfassung

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die Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung des Unternehmens

-
die Auflösung der Gesellschaft

so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 95
Prozent der abgegebenen Stimmen

§ 9 Beteiligung am Vermögen ([X.])

1.
Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des [X.] entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller [X.] und dem zu diesem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des [X.] einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des [X.] gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (unter Be-rücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die [X.] ergeben sich aus den Regelungen in §
16 die-ses Vertrags.

§ 10 Gewinn-
und [X.], [X.], Rang-rücktritt

6.
Die Gesellschafter treten mit ihren Auszahlungs-
(Ent-nahme-
und Ausschüttungsansprüchen) und Abfin-dungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der [X.] von Gläubigern des [X.] zurück.

§ 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft

1.
Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses -
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errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehenden Buchstaben a) bis d) wie folgt:

g)
Die Ermittlung des Abfindungsguthabens erfolgt durch einen seitens des [X.] zu be-

Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte die Beklagte den stillen Gesellschaf-tern mit, dass sie sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinde. Ihre [X.] könne nur aufrechterhalten und ein Insolvenzverfahren [X.] werden, wenn Forderungen Dritter gestundet würden und die Anleger offene Einlageverpflichtungen erfüllten sowie Kapitalrückzahlungen erstatteten. Die stillen Gesellschafter wurden durch einen dem Schreiben beigefügten [X.] im Umlaufverfahren um Zustimmung zur Liquidation der [X.] außerhalb eines Insolvenzverfahrens gebeten. Der Beschluss kam [X.] nicht zustande. Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen [X.] vielmehr stattdessen, die [X.] mit Wirkung zum 15.
Dezember 2009 zu liquidieren.
Der Kläger begehrt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu-tung, mit seiner in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobenen Stufenklage die Verurteilung der [X.] zur Errechnung und Auszahlung seines Auseinan-dersetzungsguthabens zum 15., hilfsweise zum 31. Dezember 2009. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Frage, ob der Gesellschafterbe-schluss vom 11. Dezember 2009 die Liquidation der mehrgliedrigen stillen Ge--r-gliedrigen Gesellschaft geführt habe, verfolgt der Kläger sein Begehren, mit dem er bisher ohne Erfolg geblieben ist, weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und der Verurteilung der [X.] zur Ermittlung des [X.]s des [X.] auf den Stichtag 15. Dezember 2009.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz, im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf ein auf den Stichtag des 15. oder 31.
Dezember 2009 zu berechnendes [X.], weil der Liquidationsbeschluss vom 11. Dezember 2009 nicht zur Vollbeendigung der stillen Gesellschaft geführt habe. Vielmehr sei diese wegen ihrer besonderen -m-manditgesellschaft zu liquidieren. Folglich entstehe der Anspruch
des [X.] auf Mitteilung und Auszahlung eines [X.]s analog §
155 Abs. 1 HGB erst, nachdem sämtliche Schulden der [X.] berichtigt seien. Dies folge auch aus § 10 Nr. 6 [X.], wonach u.a. die [X.] der stillen Gesellschafter im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern der [X.] zurückträten.
I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger gem. §
9 i.V.m.
§ 16 [X.] einen Anspruch auf Errechnung seines Auseinandersetzungs-guthabens zum Stichtag 15. Dezember 2009. Die [X.] ist durch den Beschluss der Gesellschafter vom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zum 15.
Dezember 2009 im Sinne des § 16 Nr. 1 [X.] beendet worden. Bei [X.] steht den Gesellschaftern nach § 16 Nr. 1 Satz 1 [X.] ein Abfindungsguthaben zu, dessen Berechnung sich nach einem in § 16 5
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und § 9 [X.] näher geregelten [X.] bestimmt. Etwaige of-fene Verbindlichkeiten der [X.] stehen dem Anspruch auf Errechnung des [X.]s des [X.] nicht entgegen.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die [X.] am 11. Dezember 2009 die Liquidation der stillen Gesellschaft und nicht etwa die Liquidation der [X.] oder deren Unternehmens [X.]. Für einen die Beklagte selbst oder ihr Unternehmen betreffenden [X.] wären in erster Linie die Gesellschafter der [X.] zuständig, in § 5 Nr. 1 Abs. 3 [X.] ist hinsichtlich der Auflösung des Unternehmens lediglich das Erfordernis der Zustimmung der stillen Gesellschafter geregelt. Um einen solchen Zustimmungsbeschluss handelt es sich bei dem Beschluss vom 11.
Dezember 2009 aber nicht. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt auch sonst nicht, dass sich, wie die Revisionserwiderung meint, der [X.] vom 11. Dezember 2009 bereits seinem Inhalt nach darauf erstreckt, dass das Unternehmen der [X.] in Abwicklung befindlich sei und zu-nächst
die Verbindlichkeiten der [X.] ihren Gläubigern gegenüber zu [X.] seien. Insbesondere lässt sich dies nicht daraus herleiten, dass die [X.] hat den Beschluss, die [X.] zu liquidieren, ersichtlich dahin ausgelegt, dass damit die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen [X.] ist. Dass diese Auslegung auf [X.] beruht, wird von der [X.] nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der [X.] regelt (nur) in § 6 Nr. 3 [X.] die Anforderungen an die [X.] über die Auflösung der Gesellschaft und in § 16 [X.] das [X.] bei Beendigung der stillen Gesellschaft. Im Übrigen werden die Be-griffe

n-det, soweit es um die Auflösung des Unternehmens (vgl. §
5 Nr. 1 Abs. 3 [X.]) bzw. dessen Liquidation (vgl. § 9 Nr. 1 [X.]) geht. Dass die Gesellschafter mit 8
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dem Beschluss vom 11. Dezember 2009 etwas anderes als die Auflösung der stillen Gesellschaft gemäß § 6 Nr. 3 [X.] beschließen wollten, ist daher nicht ersichtlich.
2. Der Beschluss über die Auflösung einer BGB-[X.], zu der auch die [X.] gehört, führt, wie auch
das Berufungsgericht nicht verkannt hat, grundsätzlich zur sofortigen vollen Beendigung derselben. Da bei einer bloßen [X.] kein gesamthänderisch gebundenes Ge-sellschaftsvermögen vorhanden ist, kommt eine Liquidation wie bei einer (teil)rechtsfähigen Personen(handels)gesellschaft nicht in Betracht. [X.] hat die [X.] keine Verbindlichkeiten, die im Rahmen einer Liquidationsphase vorrangig zu erfüllen sein könnten ([X.], Urteil vom 22. Juni 1981

[X.], [X.], 876;
Urteil vom 22. Oktober 1990

[X.], NJW-RR 1991, 613, 614; [X.] in [X.], 5. Aufl., § 234 Rn.
1 sowie § 235 Rn. 61; [X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen/[X.], HGB, 4. Aufl., § 234 Rn. 1; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 234 Rn. 3; [X.] in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 234 HGB Rn. 13; [X.]/[X.], HGB, 4. Aufl., § 234 Rn. 3 ff.; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/[X.], HGB, 8. Aufl., § 234 Rn. 13). Die Abwicklung einer stillen Gesellschaft ähnelt nur insoweit der Liquidation einer rechtsfähigen Perso-nen(handels)gesellschaft, als der [X.]er nach der Auflösung ledig-lich noch einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Inhaber des [X.] auf Auszahlung seines Abfindungsguthabens hat, bei dem die [X.] der Gesellschafter aus dem stillen Gesellschaftsverhältnis unselb-ständige Rechnungsposten der nach § 235 Abs. 1 HGB vorzunehmenden [X.] sind und daher nicht mehr selbständig geltend ge-macht werden können ([X.], Urteil vom 22. Juni 1981

[X.], [X.], 876; Urteil vom 22. Oktober 1990

II
ZR
247/89, NJW-RR 1991, 613, 614;
Urteil vom 28. Januar 1991

II
ZR
48/90, NJW-RR 1991, 1049; Urteil vom 9
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3.
Februar 2015

II
ZR
335/13, ZIP
2015, 1116 Rn. 15; [X.] in [X.], 5. Aufl., § 234 Rn. 1 und § 235 Rn. 14 mwN).
Ob das [X.]sverhältnis hinsichtlich der Abwicklung der zur [X.] schwebenden Geschäfte (§ 235 Abs. 2 HGB) mit darauf be-schränktem
Zweck fortbesteht, wie von einzelnen Stimmen im Schrifttum vertre-ten wird (vgl. [X.], Handbuch [X.], 7.
Aufl., Rn.
15.3;
[X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., § 234 Rn. 2 f.; [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 36. Aufl., § 234 Rn. 1), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn auch nach dieser Ansicht erfolgt die Abwicklung der schwebenden Geschäfte außerhalb der auf den Auflösungszeitpunkt zu erstellenden Auseinandersetzungsrech-nung, wie sich aus §
235 Abs.
2 und 3 HGB ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 30.
November 1959

[X.], [X.], 13, 14; [X.], Handbuch [X.], 7. Aufl., Rn. 16.58; [X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., § 235 Rn. 19; [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 36. Aufl., § 235 Rn. 5; [X.] in [X.], 5. Aufl., § 235 Rn. 72 mwN), und steht damit der Durchführung der Auseinandersetzung im Übrigen nicht entgegen.
3. Für eine mehrgliedrige [X.]

die vorliegend anzunehmen ist, wie der Senat in seinen Urteilen vom 11. Februar 2014 zu demselben Ge-sellschaftsvertrag bereits festgestellt hat ([X.] und [X.], jeweils juris Rn. 10)

gelten jedenfalls dann keine Besonderheiten, wenn ihre Auflö-sung nicht mit einer Liquidation des [X.]n einhergeht. Der Umstand, dass eine Vielzahl von stillen Gesellschaftern mit dem [X.]n in einem Gesellschaftsverhältnis miteinander verbunden ist und sich hieraus Treuepflich-ten untereinander ergeben, die u.a. dazu führen, dass die gesellschaftsrechtli-chen Abfindungs-
und [X.] der
einzelnen Beigetre-tenen nur im Wege einer geordneten Auseinandersetzung geltend gemacht werden können ([X.], Urteil vom 19.
November 2013

II
ZR
383/12, 10
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-
[X.]Z
199, 104 Rn. 27), ändert nichts daran, dass auch die mehrgliedrige [X.] keine zu tilgenden Verbindlichkeiten hat. Schuldner der Abfin-dungs-
und [X.] bleibt auch im Falle der mehrglied-rigen stillen Gesellschaft der [X.] ([X.], Urteil vom 19.
November 2013

[X.], [X.]Z 199, 104 Rn. 26). Eine Pflicht
zur Rücksichtnahme auf die Gläubiger des [X.]n ergibt sich aus der Verbundenheit der stillen Gesellschafter untereinander und zum [X.]n nicht.
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt im vorliegenden Fall nicht deshalb etwas anderes, weil die mehrgliedrige [X.] hier -Komplementärin einer Kommanditgesellschaft vergleichbare Stellung innehat und die stillen Gesellschafter Kommanditisten gleichgestellt sind. Diese Gestal-tung ändert ebenfalls nichts daran, dass die [X.] als solche über kein Gesellschaftsvermögen verfügt, keine eigenen zu tilgenden [X.] hat und sich die Abfindungs-
und [X.] der stillen Gesellschafter gegen die Beklagte als die [X.]in richten (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2013

[X.], [X.]Z 199, 104 Rn. 26). Soweit -eine Kommanditgesellschaft abgewickelt (vgl. insbesondere MünchKomm-HGB/[X.], 3. Aufl., § 230 Rn. 81 und § 235 Rn. 62, 65), kann dem, so-weit damit gemeint sein sollte, dass diese Abwicklung entsprechend §§ 145 ff., 155, 161 Abs. 2 HGB die vorangehende Berichtigung der Schulden des Ge-schäftsherrn, hier der [X.], erfordere, jedenfalls dann nicht gefolgt wer-den, wenn wie hier nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen [X.] ist.
Die mehrgliedrige [X.] hat als solche auch in der Ausge-stal-e-12
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chender Anwendung der §§ 149, 155, 161 Abs. 2 HGB vorweg befriedigt wer-den könnten. Dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften dahingehend
gegeben sind, dass infolge der Auflösung der stillen Gesellschaft nunmehr auch die im Außenverhältnis dem [X.]n zuzuordnenden Schulden zu berichtigen seien, ist nicht ersichtlich. Die Auflö-sung der stillen Gesellschaft führt, auch wenn sie als [X.] ist, nicht bereits als solche zur Liquidation des [X.]n. Innen-
und Außenverhältnis bleiben auch nach dem Auflösungsbeschluss der stillen Gesellschaft rechtlich getrennt, Rechtsträger des Unternehmens ist nach wie vor der [X.] (so auch MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., § 230 Rn. 81 und § 235 Rn. 65). Die Liquidation des [X.]n richtet sich grundsätzlich nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften und erfordert, wenn es sich bei dem [X.]n wie hier um eine Gesellschaft handelt, einen Auflösungsbeschluss der Gesellschafter des [X.]n.
Ob sich etwas anderes ergäbe, wenn ein Recht des [X.], das Unternehmen unter Abfindung der stillen Gesellschafter fortzuführen, bei der s-

K.
Schmidt, 3. Aufl., § 235 Rn. 65), kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Grundsatz besteht nicht. Der Beschluss der stillen Gesellschafter, die stille Ge-sellschaft aufzulösen, hat auch bei d-l-baren Auswirkungen auf das Recht des [X.]n, das Unternehmen, dessen Inhaber und Rechtsträger er ist (wie hier ausdrücklich in § 1 Nr. 1 [X.] festgehalten), fortzuführen, sofern sich aus den zwischen den stillen [X.]n und dem [X.]n getroffenen Vereinbarungen nicht etwas anderes ergibt. Im vorliegenden Fall lässt sich dem Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft nicht entnehmen, dass deren Auflösung Auswirkungen auf die rechtliche Zuordnung des Unternehmens zur [X.] haben, die Beklagte insbesondere nicht berechtigt sein soll, das Unternehmen fortzuführen. Für eine 14
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derartige über die beschlossene Auflösung der stillen Gesellschaft andauernde rechtliche Bindung des [X.]n besteht

jedenfalls bei der vorliegend zugrunde zu legenden vertraglichen Gestaltung

auch kein Bedürfnis. Die den stillen Gesellschaftern im Innenverhältnis wie Kommanditisten eingeräumten Rechte sind, soweit sie nach der Auflösung der stillen Gesellschaft nicht über-haupt entfallen sind, jedenfalls auf die Durchsetzung ihrer sich aufgrund der Auflösung der Gesellschaft ergebenden Ansprüche beschränkt. Hinsichtlich ihrer vermögensmäßigen Beteiligung an dem Unternehmen sind die stillen Ge-sellschafter nach Maßgabe von § 16 i.V.m.
§ 9 [X.] abzufinden.
5. Unter Fortführung des Unternehmens des [X.] würde die Auffassung des Berufungsgerichts zudem zur Folge haben, dass eine Ab-wicklung der offenen Positionen nie zu einem Ende käme. Bei laufendem [X.] würden fortwährend neue Forderungen entstehen und Verbind-lichkeiten begründet werden. Ein Endstand an Verbindlichkeiten, deren Tilgung vorrangig sein könnte, könnte erst dann ermittelt werden, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts seinen Geschäftsbetrieb einstellt.
6. Selbst wenn sich aber der Geschäftsbetrieb der [X.] (ohne Auf-lösung der Gesellschaft) in der Abwicklung befände, wozu das Berufungsg[X.] keine Feststellungen getroffen hat, stünde dies dem Anspruch des [X.] auf Errechnung seines Abfindungsguthabens gemäß § 16 i.V.m.
§ 9 [X.] auf den Stichtag 15. Dezember 2009 nicht entgegen. Die Auskunft über sein Abfin-dungsguthaben, das die Beklagte nach § 16 Nr. 1 g) [X.] durch einen von ihr zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu ermitteln hat, ist erforderlich, damit der Klä-ger, der über den Vermögensstand der Gesellschaft nicht unterrichtet ist, sei-nen Abfindungsanspruch beziffern kann. Innerhalb der hier erhobenen Stufen-klage (§ 254 ZPO) sind die stufenweise erhobenen Ansprüche auf Rechnungs-legung und Zahlung prozessual selbstständige Teile eines einheitlichen Verfah-15
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rens mit der Folge, dass zunächst nur über den Anspruch auf Rechnungsle-gung zu befinden ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2011

[X.], [X.], 1145 Rn. 12 mwN). Einwendungen, die lediglich die zweite Stufe betref-fen, sind in diesem Verfahrensabschnitt nicht von Bedeutung. Schon aus die-sem Grunde steht auch der in §
10 Nr. 6 [X.] vereinbarte Rangrücktritt dem [X.] auf Berechnung des Abfindungsguthabens auf den Stichtag 15. Dezem-ber 2009 nicht entgegen. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger mit seinem Abfindungsanspruch hinter Ansprüchen anderer [X.] zurücktreten muss, stellt sich erst auf der zweiten Stufe, wenn der Abfin-dungsanspruch des [X.] auf den Stichtag 15. Dezember 2009 berechnet und in einer dann bezifferten Höhe geltend gemacht worden ist.
7. Etwaige (offene) Verbindlichkeiten der [X.] bleiben damit bei der Berechnung des Abfindungsguthabens des [X.] nicht unberücksichtigt. Für den [X.] ist gemäß § 9 Nr. 1, § 16 [X.] die Beteiligung des stillen Gesellschafters an dem seit seinem Beitritt gebildeten Vermögen ein-schließlich der stillen Reserven im Unternehmen des [X.] unter Einbeziehung des Geschäftswerts maßgeblich. In die zu erstellende [X.] der [X.] zum Stichtag des 15. Dezember 2009 fließen somit als [X.] Ansprüche Dritter gegen die Beklagte ebenso ein wie etwa offene Forderungen der [X.] auf rückständige Einlagen von [X.]n (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 1994

II ZR 223/92, NJW-RR 1994, 1185, 1186). Bestehen ernsthafte Zweifel an der Werthaltigkeit von Forderun-gen der Gesellschaft, ist diesem Umstand bei der Bewertung in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 2011

II
ZR
266/09, [X.]Z 191, 293 Rn. 30).
II[X.] Der auf der ersten Stufe geltend gemachte Anspruch auf Errechnung des [X.]s zum Stichtag 15. Dezember 2009 ist da-17
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nach auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts begründet, so dass der Senat insoweit in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der auf den 31. Dezember 2009 bezogene Hilfsantrag ist damit gegen-standslos geworden. Im Übrigen

hinsichtlich der weiteren Stufen der Klage

ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bergmann

Strohn

[X.]

Reichart

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2012 -
334 O 308/09 -

O[X.], Entscheidung vom 31.10.2014 -
11 [X.] -

Meta

II ZR 333/14

08.12.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. II ZR 333/14 (REWIS RS 2015, 1057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1057

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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