Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. 2 StR 404/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 163

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[X.]/00vom13. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am [X.] gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2000 im Strafausspruch mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung [X.] aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] vier Monaten verurteilt.Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Ange-klagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der [X.] ist gegenstandslos, weil die Revisiondurch den Schriftsatz der Rechtsanwältin [X.]vom 17. August 2000, [X.] am 21. August 2000, fristgemäß begründet wurde. Eines [X.] 3 -auf den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einerVerfahrensrüge und auf diese selbst bedarf es nicht, weil der Strafausspruch- eine andere Rechtsfolge wurde nicht verhängt - bereits auf die fristgerechterhobene allgemeine Sachrüge aufzuheben ist.Die Begründung, mit der das [X.] dem Geständnis des Ange-klagten die strafmildernde Bedeutung versagt, hält rechtlicher Nachprüfungnicht stand.Die [X.] spricht dem Geständnis die strafmildernde [X.] ab, weil der Angeklagte die Einlassung zu einem von [X.]observierten Vorgang verweigert hat. Nach den Beobachtungen dieses Zeugenhatte der Angeklagte einer dritten Person etwas übergeben, bei der späterRauschgift gefunden wurde. Damit hat die Kammer ein teilweises Schweigenzum Nachteil des Angeklagten gewertet. Die Urteilsfeststellungen lassen nichterkennen, ob der Vorgang, zu dem der Angeklagte geschwiegen hat, ein ein-heitliches Geschehen mit der abgeurteilten Tat bildet. Nur in einem solchenFall, in dem der Angeklagte zu einigen Teilpunkten der vorgeworfenen [X.], zu anderen Tat- oder Begleitumständen aber die Einlassung verwei-gert, darf sein teilweises Schweigen verwertet werden (BGHSt 20, 298, 300).Betrifft sein Schweigen nicht die abgeurteilte Tat, zu der er sich [X.], darf dieses Schweigen nicht zu seinem Nachteil verwertet werden ([X.], 140).- 4 -Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der [X.] Berücksichtigung des Schweigens das Geständnis des Angeklagten [X.] bewertet hätte.[X.] Detter [X.]Otten Elf

Meta

2 StR 404/00

13.12.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. 2 StR 404/00 (REWIS RS 2000, 163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 163

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