Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.01.2013, Az. V R 42/11

5. Senat | REWIS RS 2013, 8707

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Gegenstand

(Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)


Leitsatz

NV: Die Einkünfte eines Kindes werden durch dessen Unterhaltsleistungen an sein eigenes Kind grundsätzlich nicht gemindert. Ein sog. "Kinderfreibetrag" nach Abschn. 63.4.3.4 DAFamEStG 2011 ist daher nicht zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

I. [X.]treitig ist, ob der Kindergeldanspruch wegen eines Unterhaltsanspruchs der Tochter nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgeschlossen ist.

2

Die Klägerin und [[X.].]evisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter der am 8. Februar 1988 geborenen Tochter ([[X.].]). [[X.].] ist ledig und selbst Mutter des am 9. Oktober 2007 geborenen Kindes (A). [X.]eit Oktober 2008 lebt [[X.].] mit dem Vater des Kindes ([X.]) in einer gemeinsamen Wohnung. Unterhaltszahlungen [[X.].] von § 1615 l BGB erhielt [[X.].] von [X.] nicht.

3

[[X.].] besuchte bis Juni 2009 eine Fachoberschule. Im August 2009 nahm sie eine Beschäftigung bei der [[X.].] auf. Zweck des Beschäftigungsverhältnisses war die Qualifizierung als Nachwuchskraft. Neben den hieraus stammenden Einkünften in Höhe von 1.642,80 € erzielte [[X.].] in 2009 auch Bezüge in Form von BAföG-Zahlungen und einer Halbwaisenrente.

4

Nachdem die Klägerin der Beklagten und [[X.].]evisionsklägerin (Familienkasse) das Beschäftigungsverhältnis angezeigt hatte, stellte diese die Kindergeldzahlung ab Oktober 2009 ein.

5

Mit Bescheid vom 24. August 2010 hob die Familienkasse die Bewilligung der Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Januar 2009 auf und forderte das gezahlte Kindergeld für die Monate Januar bis [X.]eptember 2009 einschließlich eines einmaligen Kinderbonus von 100 € in Höhe von insgesamt 1.576 € zurück.

6

Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, dass die Einkünfte und Bezüge der [[X.].] den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 der im [X.]treitzeitraum gültigen Fassung des Einkommensteuergesetzes (E[X.]tG) überstiegen hätten. In der Anlage zur Einspruchsentscheidung berechnete die Familienkasse die Einkünfte und Bezüge wie folgt:

7

Der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920 € sei bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anzusetzen, weil die geltend gemachten Werbungskosten (Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Fachoberschule in Höhe von 373,80 € und Aufwendungen für einen im Februar 2009 angeschafften, zu 96,2 % für Ausbildungszwecke genutzten Computer) geringer seien.

8

Im [[X.].]ahmen der besonderen Ausbildungskosten berücksichtigte die Familienkasse Aufwendungen für die Wege zur Beschäftigungsstätte in [X.] in Höhe von 216 € und für Arbeitsmittel in Höhe von 353,50 € und einen "Kinderfreibetrag" in Höhe von 2.162 €.

9

Die so ermittelten eigenen Einkünfte und Bezüge der [[X.].] erhöhte die Familienkasse um einen ihrer Auffassung nach bestehenden Unterhaltsanspruch der [[X.].] gegenüber [X.] in Höhe von 2.955,23 €.

Der Klage gab das Finanzgericht ([X.]) mit dem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2011, 1909 veröffentlichten Urteil statt. [[X.].] stehe zumindest für den [X.] Zeitraum Januar bis [X.]eptember 2009 Kindergeld zu. In den Monaten Januar bis Juni und August bis Dezember 2009 habe sich [[X.].] in einer Berufsausbildung befunden. Im Übrigen handele es sich um eine Übergangszeit zwischen beiden [X.]. Die eigenen Einkünfte und Bezüge der [[X.].] hätten ausweislich der Anlage zur Einspruchsentscheidung unstreitig 5.512,67 € betragen. Einkünfte und Bezüge des [X.] seien bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Eine Unterhaltsverpflichtung des [X.] nach § 1615 l Abs. 2 [X.]atz 1 und 2 BGB habe im [X.]treitjahr nicht bestanden. Wegen des fehlenden Zeitkontigents aufgrund ihrer Ausbildung habe [[X.].] die persönliche Betreuung ihres Kindes nicht ausüben können und auch nicht ausgeübt.

Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit der vom [X.] zugelassenen [[X.].]evision, die sie auf Verletzung materiellen [[X.].]echts stützt. Zu Unrecht gehe das [X.] davon aus, dass eine Unterhaltsverpflichtung des [X.] nicht bestanden habe. Das Absolvieren einer Berufsausbildung stehe einem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB nicht entgegen, da es sich hierbei nicht um eine Erwerbstätigkeit handele (Abschn. 31.2.3 Abs. 1 [X.]atz 7 f. der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem [X.]. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. [X.]eptember 2009, B[X.]tBl I 2009, 1030, unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Bekanntmachungen vom 21. Dezember 2010, B[X.]tBl I 2011, 21, und vom 12. Juli 2011, B[X.]tBl I 2011, 716 --DA-FamE[X.]tG--).

Die Familienkasse beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen [X.] vom 27. Juni 2011  16 K 123/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die [[X.].]evision zurückzuweisen.

[X.]ie schließt sich der Auffassung des [X.] an. Insbesondere dürfe eine nichteheliche Mutter nicht mit einer Ehefrau gleichgestellt werden. Zudem sei [X.] nicht leistungsfähig gewesen.

Entscheidungsgründe

II. Die [X.]evision ist im Ergebnis begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Familienkasse hat die Bewilligung der Kindergeldfestsetzung im Ergebnis zu [X.]echt aufgehoben, weil die Klägerin im [X.]treitzeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld hat, da die Einkünfte der [X.] den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG überschreiten.

1. Kindergeld wird nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 E[X.]tG u.a. für Kinder gewährt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen der in § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 E[X.]tG genannten Tatbestände erfüllen. Darüber hinaus dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nicht den Grenzbetrag überschreiten, der sich im [X.] auf 7.680 € belief (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG).

2. Wie das [X.] zu [X.]echt entschieden hat, wurde [X.] in den Monaten Januar bis Juni 2009 sowie in den Monaten August bis Dezember 2009 für einen Beruf (Verwaltungsfachwirtin) ausgebildet (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. a E[X.]tG), in der Zwischenzeit erfüllte sie den Tatbestand nach § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. b E[X.]tG (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten).

Insbesondere steht die ab August 2009 ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit einer Berücksichtigung der [X.] als Kind nicht entgegen. Nach dem Urteil des [X.] ([X.]) vom 17. Juni 2010 III [X.] 34/09 ([X.]E 230, 61, [X.], 982) schließt die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes, neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung bzw. in einer Übergangszeit dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. b oder [X.] nicht aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der [X.] auf diese Entscheidung.

3. Das [X.] geht jedoch zu Unrecht davon aus, dass [X.] aus der nichtselbständigen Tätigkeit, den BAföG-Zahlungen und der Halbwaisenrente stammende Einkünfte und Bezüge in Höhe von nur 5.512,67 € erzielt hat.

a) Der Begriff der Einkünfte i.[X.]. von § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG entspricht dem in § 2 Abs. 2 E[X.]tG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen (ständige [X.]echtsprechung, z.B. [X.]-Urteil vom 29. Mai 2008 III [X.] 33/06, [X.]/NV 2008, 1664). Zu den Bezügen gehören alle Zuflüsse in Geld oder [X.], die nicht im [X.]ahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden (z.B. [X.]-Urteile in [X.]/NV 2008, 1664; vom 28. Mai 2009 III [X.] 8/06, [X.]E 225, 141, [X.], 346), soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 5 E[X.]tG).

b) Die Höhe der Einkünfte und Bezüge aus der nichtselbständigen Tätigkeit, den nicht als Darlehen gewährten BAföG-Zahlungen und der Halbwaisenrente ist danach rechtsfehlerhaft ermittelt worden. Das [X.] stellt zwar fest, dass insoweit die Höhe der Einkünfte und Bezüge unstreitig sei. Es verweist aber "wegen der Einkünfte und Bezüge und deren Berechnung im Einzelnen" auf eine Anlage zur Einspruchsentscheidung der Familienkasse. Diese ist somit Gegenstand der Feststellungen des [X.], sodass der [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O grundsätzlich an die darin enthaltenen Feststellungen gebunden ist.

aa) Bei der Berücksichtigung der Aufwendungen der [X.] erfolgte die Zuordnung zu den Werbungskosten und zum sog. ausbildungsbedingten Mehraufwand rechtsfehlerhaft.

Aufwendungen der [X.] für den Besuch der Fachoberschule in Höhe von 373,80 € (Fahrtkosten) sind nicht beruflich veranlasst und stellen daher keine Werbungskosten dar (vgl. [X.]-Urteil vom 22. Juni 2006 VI [X.] 5/04, [X.]E 214, 250, [X.], 717). Die Aufwendungen sind jedoch gemäß § 32 Abs. 4 [X.]atz 5 E[X.]tG als sog. ausbildungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen. Aufwendungen für die Berufsausbildung im [X.]ahmen des Beschäftigungsverhältnisses bei der [X.] (Fahrtkosten in Höhe von 216 € und Arbeitsmittel in Höhe von 353,50 €) sind demgegenüber als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen.

Die Familienkasse hat dagegen rechtsfehlerhaft den [X.] und zusätzlich konkret belegte Werbungskosten (Fahrtkosten in Höhe von 216 € und Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 353,50 € als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen) berücksichtigt, ausbildungsbedingte Mehraufwendungen (Fahrtkosten in Höhe von 373,80 € als Werbungskosten) aber nicht.

bb) Darüber hinaus hat die Familienkasse Aufwendungen für einen im Februar 2009 angeschafften [X.] (Kaufpreis 799 €) als Werbungskosten berücksichtigt. [X.]oweit der [X.] jedoch für Zwecke der Ausbildung an der Fachoberschule genutzt wurde, handelt es sich aber wiederum nicht um Werbungskosten, sondern um ausbildungsbedingten Mehraufwand. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten [X.] richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen als Werbungskosten maßgebend sind. Als ausbildungsbedingter Mehrbedarf kommen daher nur Absetzungen für Abnutzung für den Zeitraum Februar bis Juni 2009 in Betracht (vgl. § 7 Abs. 1 [X.]atz 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 [X.]atz 3 Nr. 7 E[X.]tG). Die "private" (nicht Ausbildungszwecken dienende) Mitbenutzung ist unschädlich, da sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt (vgl. [X.]-Urteile vom 19. Februar 2004 VI [X.] 135/01, [X.]E 205, 220, [X.], 958; vom 15. Juli 2010 III [X.] 70/08, [X.]/NV 2010, 2253).

cc) Darüber hinaus wurden die Bezüge aus den BAföG-Zahlungen rechtsfehlerhaft ermittelt. Da ein --höherer-- ausbildungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen ist, kann die Kostenpauschale in Höhe von 180 € bei der Berechnung der Bezüge aufgrund der BAföG-Zahlungen nicht abgezogen werden (vgl. Einkommensteuer-[X.]ichtlinien 32.10 Abs. 4).

[X.]) Auch die Bezüge aus der Halbwaisenrente sind rechtsfehlerhaft ermittelt worden. Die Halbwaisenrente ist zwar zu [X.]echt in ihrer vollen Höhe und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil bei den Einkünften und Bezügen des Kindes berücksichtigt worden (vgl. [X.]-Urteil vom 16. April 2002 VIII [X.] 76/01, [X.]E 199, 116, [X.], 525). Jedoch ist lediglich der [X.] gemäß § 9a [X.]atz 1 Nr. 3 E[X.]tG in Höhe von 102 € bezüglich des Ertragsanteils, nicht aber die Kostenpauschale von 180 € in Bezug auf den Kapitalanteil der [X.]ente abgezogen werden (vgl. [X.]-Urteil vom 9. Februar 2012 III [X.] 73/09, [X.]E 236, 407, [X.], 463).

ee) Weiter berücksichtigt die Familienkasse zu Unrecht einen sog. "Kinderfreibetrag" (vgl. Abschn. 63.4.3.4 DA-FamE[X.]tG 2011). Dieser soll die Belastung durch den Unterhalt eigener Kinder berücksichtigen. Der [X.] des [X.], dem sich der erkennende [X.] anschließt, hat jedoch mit Urteil in [X.]E 236, 407, [X.], 463 entschieden, dass Unterhaltsleistungen eines Kindes an sein eigenes Kind (Enkelkind des [X.]), für das es selbst Kindergeld erhält, grundsätzlich die eigenen Einkünfte des Kindes nicht mindern. Ein "Kinderfreibetrag" kann daher nicht angesetzt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der [X.] auf diese Entscheidung. Offen gelassen hat der [X.] nur, ob Kinderbetreuungskosten in solchen Jahren einkünftemindernd wirken, in denen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten abgezogen werden können (vgl. z.B. § 9c Abs. 1 E[X.]tG i.V.m. § 9 Abs. 5 E[X.]tG i.d.[X.]), also eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder ausbildungsbedingter Mehraufwand in Betracht kommt. Dies scheidet hier jedoch aus, da nicht [X.] die Kinderbetreuungskosten gezahlt hat, sondern [X.]. [X.] kann [X.] nicht zugerechnet werden (vgl. [X.]-Urteil vom 25. November 2010 III [X.] 79/09, [X.]E 232, 331, [X.] 2011, 450).

4. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen [X.]echtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der [X.] kann in der [X.]ache selbst entscheiden. Nach den für den [X.] bindenden und unstreitigen Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) überstiegen die Einkünfte der [X.] den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 [X.]atz 2 E[X.]tG:

Die konkret geltend gemachten Werbungskosten bezüglich der nichtselbständigen Tätigkeit liegen unterhalb des [X.]es in Höhe von 920 €.

Auf die Frage, ob weitere Bezüge in Form eines Unterhaltsanspruchs gegen [X.] nach § 1615 l BGB vorlagen, kommt es danach nicht an.

Meta

V R 42/11

24.01.2013

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 27. Juni 2011, Az: 16 K 123/11, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 62 Abs 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, § 2 Abs 2 EStG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.01.2013, Az. V R 42/11 (REWIS RS 2013, 8707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8707

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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