Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. AK 18/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 684

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom9. November 2001in dem Ermittlungsverfahrengegenaliasaliasaliaswegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 9. [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.[X.] Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in [X.] des [X.] vom selben Tag (2 [X.]/2000), der durch neuen Haftbefehl vom15. Juni 2001 (2 [X.] 158/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit [X.] 12. Juli 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monatehinaus angeordnet. Zu dem gegen den Beschuldigten bestehenden dringendenTatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat zunächst auf diese Entschei-dung Bezug.2. Auch die weiteren Ermittlungen haben keine Umstände ergeben, diegegen den Beschuldigten [X.]den dringenden Tatverdacht begründenwürden, er habe sich [X.] an einer inländischen terroristischenVereinigung beteiligt (§ 129 a Abs. 1 StGB). Sie liefern nunmehr indessen hin-reichende Belege, die gegen den Beschuldigten den dringenden Verdacht im- 3 -Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO begr, er habe eine terroristischeVereinigung untersttzt (§ 129 a Abs. 3 StGB), so [X.] der Senat die vorliegendzu treffende Haftfortdauerentscheidung auch auf diesen Verdacht sttzt. [X.] sich aus folgendem:a) Aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen [X.] der [X.] nunmehr jedenfalls die Mitbeschuldigten [X.], [X.]und [X.] einer Straftat nach § 129 a Abs. 1 StGB [X.] dringend verchtig. Es liegen hin-reichende tatschliche Anhaltspunkte da[X.] vor, [X.] sich diese [X.] ab [X.] 2000 im Raum [X.]zu einem nach [X.], konspirativ arbeitenden Verband zusammengeschlossen haben,der Teil eines Netzwerks entsprechender Gruppierungen gewaltbereiter islami-stischer Fundamentalisten in anderen euriscrn ist, und [X.] dieser Gruppierungen bzw. deren Mitglieder im Sinne einer Vereinigungnach § 129 a StGB zusammenwirken, um in Umsetzung des von ihnen propa-gierten "heiligen [X.] ([X.])" irn des westlichen Kulturkreises Ter-rorakte, insbesondere [X.] 1 Nr. 3,§ 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB). Ob dieser Verdacht sich zu einer die [X.] der Beschuldigten tragenden Überzeugung verdichten [X.], insbesondereob dem Zusammenwirken der einzelnen Gruppierungen oder deren Mitgliederneine organisierte Willensbildung zugrunde liegt, die dem Wesen einer Vereini-gung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB entspricht (s. etwa BGHSt 28, 147 [X.], 239, 240), [X.] der Beurteilung des Tatgerichts nach Durch[X.]ung derBeweisaufnahme vorbehalten [X.] 4 -Der Tatverdacht [X.] sich auf folgende Umst, die dem Senatteilweise auch aus einem [X.]ren Haftprfungsverfahren betreffend den Mit-beschuldigten [X.] bekannt sind:[X.]) Die Gruppierung der Beschuldigten [X.] , [X.]und [X.]:Wie der Senat schon in seinem [X.] vom 12. Juli 2001 im [X.] dargestellt hat, belegen die ge[X.]ten Ermittlungen [X.] mit hinrei-chender Sicherheit, [X.] die Beschuldigten M. , [X.], [X.] und[X.]im Dezember 2000 in [X.] und anderen Orten der [X.] einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen Wo-chenmarkt in [X.]vorbereiteten. Dieser [X.] wird erneutbesttigt durch die zwischenzeitliche Übersetzung der [X.], die auf [X.] des [X.] aufgezeichnet sind, der auf der Vorbereitungsfahrt vonBa. nach [X.]von den Beschuldigten [X.]und [X.]aufgenommen wurde.Das gewonnene Beweismaterial legt [X.] hinaus den [X.] nahe,[X.] sich jedenfalls die Beschuldigten [X.], [X.] und [X.] zu [X.] verbunden hatten, deren Zwecke oder Ttigkeit allgemein daraufgerichtet war, Straftaten wie den geplanten Anschlag in [X.]zu begehen.Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit [X.] 2000 im Raum[X.] auf und standen untereinander in Kontakt. Dabei verhielten sie sich [X.]. Sie verwendeten verschiedene Decknamen, nutzten teil-weise Wohnungen, die von [X.] - auch unter [X.] - angemietetworden waren, und telefonierten ausschlieûlich aus öffentlichen Telefonzellenoder mit Handys, die [X.] andere Personen [X.]eigeschaltet worden waren. All dies- 5 -wird vom Beschuldigten [X.] zum Teil eingermt und im rigen durchmehrere sichergestellte Beweismittel sowie den Inhalt abgehörter Telefonatebesttigt. Schon diese Besonderheiten legen es nahe, [X.] es sich bei der Be-ziehung dieser Beschuldigten nicht um ein reines Freundschaftsverltnishandelte, ge[X.] etwa allein auf die gemeinsame Herkunft oder Religion.Hinzu kommt eine Vielzahl von Verdachtsmomenten, die da[X.] sprechen,[X.] sich diese Beschuldigten zusammengeschlossen hatten, um im Rahmeneines internationalen Netzwerks islamistischer Fundamentalisten, aus [X.] sich in verschiedenen euriscrn (etwa in [X.] [X.]) terroristische Organisationseinheiten gebildet haben, an der [X.] terroristischer Ziele in Zusammenarbeit mit solchen anderen Orga-nisationseinheiten oder einzelner deren Mitglieder mitzuwirken. Diese ergebensich [X.] aus zahlreichen schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweis-mitteln, die sowohl bei den Beschuldigten dieses Verfahrens als auch bei ande-ren Personen sichergestellt werden konnten, die im Verdacht stehen, dem [X.] islamistischer Fundamentalisten anzugehören. Sie folgen [X.] aus dem Inhalt zahlreicher abgehörter Telefonate, die seit [X.] insbesondere im Zusammenhang mit den Verhaftungen der Beschuldig-ten in [X.], im eurischen Ausland oder auch per Satellitentelefon inden Raum [X.]/[X.] ge[X.]t wurden. Besonders aufschluûreichsind [X.] hinaus vor allem die Äuûerungen des Beschuldigten [X.]inder Untersuchungshaft r dem Mitgefangenen Sa. , den er von [X.] des [X.] Fundamentalismus rzeugen wollte und [X.] eineAusbildung in [X.] zu gewinnen suchte. Laut [X.] habe die [X.] mehr als 200 kg Sprengstoff verft, es sei ein Anschlag auf eine jischeEinrichtung in L. vorgesehen gewesen und weitere Operationen- 6 -tten sich in der Planung befunden. Zu diestten die Inhaftierten [X.] Informationen besessen, da die entsprechenden Anwei-sungen von Frungspersonen von [X.]) Einbindung der Organisation der Beschuldigten [X.] , [X.]und [X.] in das internationale terroristische Netz:Zur Existenz des internationalen Netzes, den Beziehungen der ihm an-renden Personen und lokalen Gruppen untereinander sowie den von [X.] bereits begangenen oder geplanten terroristischen [X.] von Erkenntnissen [X.], [X.]anzsischer, [X.] und briti-scher Ermittlungsrden und Geheimdienste aktenkundig. Sie werden [X.] auch belegt durch den Inhalt eines am 13. Januar 2001 ge[X.]tenTelefonats zwischen einem Es. in [X.] und einem Ma. in [X.], diebeide der [X.] zu Gruppen des internationalen Netzwerks verchtigsind. In diesem Telefonat bringt Es. seine Hoffnung zum Ausdruck, [X.] [X.] nicht das Gleiche wie in [X.]passiere und auch das dortigeVersteck entdeckt werde, und rt dem Ma. , eine neue Identitt anzuneh-men.Die Verbindung der zumindest von den Beschuldigten [X.], [X.]und [X.] gebildeten Untergruppierung zu anderen Gruppen des Netzwerks[X.] aus ihrem Kontakt zu bzw. ihr Zusammenwirken mit den Beschuldig-ten M. und [X.] , die nach den Erkenntnissen der [X.] einer vergleichbaren Untergruppierung des [X.] in [X.] zrten. [X.] zu weiteren Personen Kontakt, die im Verdacht stehen, derartigen- 7 -Gruppierungen anzren, was erneut durch den Inhalt einer Vielzahl abge-rter Telefonate besttigt wird. Auch ist ein aussagekrftiger Beleg da[X.] vor-handen, [X.] sich die Mitglieder der [X.]Untergruppierung der gemein-samen Willensbildung zwischen lokalen nationalen Organisationseinheitenunterwarfen, mlich die Bemerkung des Beschuldigten [X.]rdem [X.], es tten sich weitere Operationen in der Planung be-funden, zu denen die Inhaftierten aber noch [X.] Informationen [X.], da die entsprechenden Anweisungen von [X.] [X.]) Zwar fehlt es weiterhin an hinreichenden Belegen, [X.] sich der Be-schuldigte [X.] an dieser im Inland bestehenden Teilorganisation mit-gliedschaftlich beteiligt hat; der Umstand, [X.] er erst im Dezember 2000 von[X.] nach [X.] flog und der Rckflug bereits [X.] Anfang Januar 2001gebucht war, deutet eher darauf hin, [X.] sein Aufenthalt im Inland nur [X.] geplant war und nach Durch[X.]ung des Anschlags in [X.]beendet werden sollte. Jedoch deuten zum einen schon die allgemeinenBeziehungen des Beschuldigten zu den Mitgliedern der [X.] Gruppie-rung und zum anderen die Menge der Grundstoffe, die die Beschuldigten M. , [X.] , [X.] und [X.] zur Herstellung von Sprengstoff be-schafft bzw. zu beschaffen versucht hatten, sowie die zahlreichen [X.] die hohen [X.], r die diese Beschuldigten verften, daraufhin, [X.] die Aktivitten des Beschuldigten [X.] im Inland sich nicht alleinin der Vorbereitung des Anschlags in [X.]erscften, sondern [X.]hinaus dem Zweck dienten, der hier bestehenden Teilorganisation die Mittel [X.]die Verfolgung weiterer terroristischer Ziele in die Hand zu geben und ihrenFortbestand und ihre Bestrebungen allgemein zu [X.]dern (vgl. [X.] in [X.] -StGB 46. Lfg. Stand September 1998 § 129 [X.]. 17 a; Lenckner in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 129 [X.]. 15; von [X.] in [X.]. § 129[X.]. 66). Auch insoweit kommt den bereits zitierten Äuûerungen des Beschul-digten [X.]r den vorgesehenen [X.]und die weiteren [X.] befindlichen Operationen eine den Tatverdacht der Untersttzung [X.] unterstreichende Bedeutung zu.3. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist weiterhin nicht unverltnis-mûig, da der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine erhebliche Frei-heitsstrafe zu erwarten hat (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ihr Zweck kann durchweniger einschneidende Maûnahmen im Sinn des § 116 StPO nicht erreichtwerden.Die Voraussetzungen [X.] die Fortdauer der Untersuchungshaft rweitere drei Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegenvor. Im Hinblick auf den erheblichen [X.] ist das Verfahrenweiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung ge[X.]t worden.Nach Mitteilung des [X.] ist im November 2001 mit der [X.] zu rechnen.[X.] [X.] Becker

Meta

AK 18/01

09.11.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. AK 18/01 (REWIS RS 2001, 684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 684

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.