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PDF anzeigen[X.]/01vom9. November 2001in dem Ermittlungsverfahrengegenaliasaliasaliaswegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 9. [X.] gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.[X.] Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in [X.] des [X.] vom selben Tag (2 [X.]/2000), der durch neuen Haftbefehl vom15. Juni 2001 (2 [X.] 158/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit [X.] 12. Juli 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monatehinaus angeordnet. Zu dem gegen den Beschuldigten bestehenden dringendenTatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat zunächst auf diese Entschei-dung Bezug.2. Auch die weiteren Ermittlungen haben keine Umstände ergeben, diegegen den Beschuldigten [X.]den dringenden Tatverdacht begründenwürden, er habe sich [X.] an einer inländischen terroristischenVereinigung beteiligt (§ 129 a Abs. 1 StGB). Sie liefern nunmehr indessen hin-reichende Belege, die gegen den Beschuldigten den dringenden Verdacht im- 3 -Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO begr, er habe eine terroristischeVereinigung untersttzt (§ 129 a Abs. 3 StGB), so [X.] der Senat die vorliegendzu treffende Haftfortdauerentscheidung auch auf diesen Verdacht sttzt. [X.] sich aus folgendem:a) Aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen [X.] der [X.] nunmehr jedenfalls die Mitbeschuldigten [X.], [X.]und [X.] einer Straftat nach § 129 a Abs. 1 StGB [X.] dringend verchtig. Es liegen hin-reichende tatschliche Anhaltspunkte da[X.] vor, [X.] sich diese [X.] ab [X.] 2000 im Raum [X.]zu einem nach [X.], konspirativ arbeitenden Verband zusammengeschlossen haben,der Teil eines Netzwerks entsprechender Gruppierungen gewaltbereiter islami-stischer Fundamentalisten in anderen euriscrn ist, und [X.] dieser Gruppierungen bzw. deren Mitglieder im Sinne einer Vereinigungnach § 129 a StGB zusammenwirken, um in Umsetzung des von ihnen propa-gierten "heiligen [X.] ([X.])" irn des westlichen Kulturkreises Ter-rorakte, insbesondere [X.] 1 Nr. 3,§ 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB). Ob dieser Verdacht sich zu einer die [X.] der Beschuldigten tragenden Überzeugung verdichten [X.], insbesondereob dem Zusammenwirken der einzelnen Gruppierungen oder deren Mitgliederneine organisierte Willensbildung zugrunde liegt, die dem Wesen einer Vereini-gung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB entspricht (s. etwa BGHSt 28, 147 [X.], 239, 240), [X.] der Beurteilung des Tatgerichts nach Durch[X.]ung derBeweisaufnahme vorbehalten [X.] 4 -Der Tatverdacht [X.] sich auf folgende Umst, die dem Senatteilweise auch aus einem [X.]ren Haftprfungsverfahren betreffend den Mit-beschuldigten [X.] bekannt sind:[X.]) Die Gruppierung der Beschuldigten [X.] , [X.]und [X.]:Wie der Senat schon in seinem [X.] vom 12. Juli 2001 im [X.] dargestellt hat, belegen die ge[X.]ten Ermittlungen [X.] mit hinrei-chender Sicherheit, [X.] die Beschuldigten M. , [X.], [X.] und[X.]im Dezember 2000 in [X.] und anderen Orten der [X.] einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen Wo-chenmarkt in [X.]vorbereiteten. Dieser [X.] wird erneutbesttigt durch die zwischenzeitliche Übersetzung der [X.], die auf [X.] des [X.] aufgezeichnet sind, der auf der Vorbereitungsfahrt vonBa. nach [X.]von den Beschuldigten [X.]und [X.]aufgenommen wurde.Das gewonnene Beweismaterial legt [X.] hinaus den [X.] nahe,[X.] sich jedenfalls die Beschuldigten [X.], [X.] und [X.] zu [X.] verbunden hatten, deren Zwecke oder Ttigkeit allgemein daraufgerichtet war, Straftaten wie den geplanten Anschlag in [X.]zu begehen.Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit [X.] 2000 im Raum[X.] auf und standen untereinander in Kontakt. Dabei verhielten sie sich [X.]. Sie verwendeten verschiedene Decknamen, nutzten teil-weise Wohnungen, die von [X.] - auch unter [X.] - angemietetworden waren, und telefonierten ausschlieûlich aus öffentlichen Telefonzellenoder mit Handys, die [X.] andere Personen [X.]eigeschaltet worden waren. All dies- 5 -wird vom Beschuldigten [X.] zum Teil eingermt und im rigen durchmehrere sichergestellte Beweismittel sowie den Inhalt abgehörter Telefonatebesttigt. Schon diese Besonderheiten legen es nahe, [X.] es sich bei der Be-ziehung dieser Beschuldigten nicht um ein reines Freundschaftsverltnishandelte, ge[X.] etwa allein auf die gemeinsame Herkunft oder Religion.Hinzu kommt eine Vielzahl von Verdachtsmomenten, die da[X.] sprechen,[X.] sich diese Beschuldigten zusammengeschlossen hatten, um im Rahmeneines internationalen Netzwerks islamistischer Fundamentalisten, aus [X.] sich in verschiedenen euriscrn (etwa in [X.] [X.]) terroristische Organisationseinheiten gebildet haben, an der [X.] terroristischer Ziele in Zusammenarbeit mit solchen anderen Orga-nisationseinheiten oder einzelner deren Mitglieder mitzuwirken. Diese ergebensich [X.] aus zahlreichen schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweis-mitteln, die sowohl bei den Beschuldigten dieses Verfahrens als auch bei ande-ren Personen sichergestellt werden konnten, die im Verdacht stehen, dem [X.] islamistischer Fundamentalisten anzugehören. Sie folgen [X.] aus dem Inhalt zahlreicher abgehörter Telefonate, die seit [X.] insbesondere im Zusammenhang mit den Verhaftungen der Beschuldig-ten in [X.], im eurischen Ausland oder auch per Satellitentelefon inden Raum [X.]/[X.] ge[X.]t wurden. Besonders aufschluûreichsind [X.] hinaus vor allem die Äuûerungen des Beschuldigten [X.]inder Untersuchungshaft r dem Mitgefangenen Sa. , den er von [X.] des [X.] Fundamentalismus rzeugen wollte und [X.] eineAusbildung in [X.] zu gewinnen suchte. Laut [X.] habe die [X.] mehr als 200 kg Sprengstoff verft, es sei ein Anschlag auf eine jischeEinrichtung in L. vorgesehen gewesen und weitere Operationen- 6 -tten sich in der Planung befunden. Zu diestten die Inhaftierten [X.] Informationen besessen, da die entsprechenden Anwei-sungen von Frungspersonen von [X.]) Einbindung der Organisation der Beschuldigten [X.] , [X.]und [X.] in das internationale terroristische Netz:Zur Existenz des internationalen Netzes, den Beziehungen der ihm an-renden Personen und lokalen Gruppen untereinander sowie den von [X.] bereits begangenen oder geplanten terroristischen [X.] von Erkenntnissen [X.], [X.]anzsischer, [X.] und briti-scher Ermittlungsrden und Geheimdienste aktenkundig. Sie werden [X.] auch belegt durch den Inhalt eines am 13. Januar 2001 ge[X.]tenTelefonats zwischen einem Es. in [X.] und einem Ma. in [X.], diebeide der [X.] zu Gruppen des internationalen Netzwerks verchtigsind. In diesem Telefonat bringt Es. seine Hoffnung zum Ausdruck, [X.] [X.] nicht das Gleiche wie in [X.]passiere und auch das dortigeVersteck entdeckt werde, und rt dem Ma. , eine neue Identitt anzuneh-men.Die Verbindung der zumindest von den Beschuldigten [X.], [X.]und [X.] gebildeten Untergruppierung zu anderen Gruppen des Netzwerks[X.] aus ihrem Kontakt zu bzw. ihr Zusammenwirken mit den Beschuldig-ten M. und [X.] , die nach den Erkenntnissen der [X.] einer vergleichbaren Untergruppierung des [X.] in [X.] zrten. [X.] zu weiteren Personen Kontakt, die im Verdacht stehen, derartigen- 7 -Gruppierungen anzren, was erneut durch den Inhalt einer Vielzahl abge-rter Telefonate besttigt wird. Auch ist ein aussagekrftiger Beleg da[X.] vor-handen, [X.] sich die Mitglieder der [X.]Untergruppierung der gemein-samen Willensbildung zwischen lokalen nationalen Organisationseinheitenunterwarfen, mlich die Bemerkung des Beschuldigten [X.]rdem [X.], es tten sich weitere Operationen in der Planung be-funden, zu denen die Inhaftierten aber noch [X.] Informationen [X.], da die entsprechenden Anweisungen von [X.] [X.]) Zwar fehlt es weiterhin an hinreichenden Belegen, [X.] sich der Be-schuldigte [X.] an dieser im Inland bestehenden Teilorganisation mit-gliedschaftlich beteiligt hat; der Umstand, [X.] er erst im Dezember 2000 von[X.] nach [X.] flog und der Rckflug bereits [X.] Anfang Januar 2001gebucht war, deutet eher darauf hin, [X.] sein Aufenthalt im Inland nur [X.] geplant war und nach Durch[X.]ung des Anschlags in [X.]beendet werden sollte. Jedoch deuten zum einen schon die allgemeinenBeziehungen des Beschuldigten zu den Mitgliedern der [X.] Gruppie-rung und zum anderen die Menge der Grundstoffe, die die Beschuldigten M. , [X.] , [X.] und [X.] zur Herstellung von Sprengstoff be-schafft bzw. zu beschaffen versucht hatten, sowie die zahlreichen [X.] die hohen [X.], r die diese Beschuldigten verften, daraufhin, [X.] die Aktivitten des Beschuldigten [X.] im Inland sich nicht alleinin der Vorbereitung des Anschlags in [X.]erscften, sondern [X.]hinaus dem Zweck dienten, der hier bestehenden Teilorganisation die Mittel [X.]die Verfolgung weiterer terroristischer Ziele in die Hand zu geben und ihrenFortbestand und ihre Bestrebungen allgemein zu [X.]dern (vgl. [X.] in [X.] -StGB 46. Lfg. Stand September 1998 § 129 [X.]. 17 a; Lenckner in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 129 [X.]. 15; von [X.] in [X.]. § 129[X.]. 66). Auch insoweit kommt den bereits zitierten Äuûerungen des Beschul-digten [X.]r den vorgesehenen [X.]und die weiteren [X.] befindlichen Operationen eine den Tatverdacht der Untersttzung [X.] unterstreichende Bedeutung zu.3. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist weiterhin nicht unverltnis-mûig, da der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine erhebliche Frei-heitsstrafe zu erwarten hat (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ihr Zweck kann durchweniger einschneidende Maûnahmen im Sinn des § 116 StPO nicht erreichtwerden.Die Voraussetzungen [X.] die Fortdauer der Untersuchungshaft rweitere drei Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegenvor. Im Hinblick auf den erheblichen [X.] ist das Verfahrenweiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung ge[X.]t worden.Nach Mitteilung des [X.] ist im November 2001 mit der [X.] zu rechnen.[X.] [X.] Becker
Meta
09.11.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. AK 18/01 (REWIS RS 2001, 684)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 684
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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