Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. AnwZ (B) 88/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 4968

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[X.][X.] ([X.]) 88/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], [X.] [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer nach [X.] Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]randenburgischen [X.]s vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur [X.] zugelassen. Mit [X.]escheid vom 17. Oktober 2007 widerrief die [X.] die Zulassung wegen [X.]. Der [X.] hat 1 - 3 - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen [X.]eschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des [X.] erreichen. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.[X.]. [X.]GH, [X.]eschl. v. 14. April 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird [X.], wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom [X.] zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§ 14 Nr. 7 Halb-satz 2 [X.]RAO). 3 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erfüllt. Der Antragsteller hat am 23. November 2005 die eidesstattliche Ver-sicherung abgegeben und war im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht 4 - 4 - [X.]eingetragen. Umstände, welche geeignet wären, die hieraus folgende Vermutung des [X.] zu widerlegen, hat der [X.] nicht dargetan. Im Gegenteil: [X.] haben weitere Gläubiger des Antragstellers ihre Forderungen titulieren lassen und die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ließ sich ebenfalls nicht ausschließen. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger ([X.]GH, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511). Im Falle des Antragstellers hatte sich die Gefahr bereits realisiert. Die Forderungen der Gläubigerin [X.]betreffen nicht ausgekehrte Mandantengelder. 5 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 6 a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor im Vermögensverfall. 7 (1) Der Rechtsanwalt ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein Vermögensverfall nicht mehr besteht ([X.]GH, [X.]eschl. v. 10. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 1/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 73 Rn. 8). Die [X.]erücksichtigung nachträglich eingetretener Veränderungen in der wirtschaftlichen Situation des Rechtsan-walts beruht auf der Überlegung, dass dieser anderenfalls nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgte der Widerruf wegen [X.], besteht aber nur dann ein Anspruch auf Wiederzulassung, wenn geordnete Verhältnisse 8 - 5 - zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Hierfür ist erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend [X.]. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen erläutern, wie er diese Forderungen zu erfüllen gedenkt ([X.]GH, [X.]eschl. v. 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083). Der Rechtsanwalt ist nach dem hier noch anzuwendenden § 36a Abs. 2 [X.]RAO a.F. (jetzt: § 32 [X.]RAO [X.]. § 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechen-den Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. (2) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Er ist zwar nicht mehr im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Seine Ansicht, er sei nunmehr wie jeder andere Rechtsanwalt zu behandeln, der zur Finanzie-rung seiner Immobilie Kredite aufgenommen hat und diese auch bedient, trifft jedoch nicht zu. Weil die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen [X.] im Zeitpunkt des [X.] vorlagen, muss er nun-mehr darlegen und beweisen, dass er seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Ordnung gebracht hat. Für ihn gilt insoweit nichts anderes als für jeden anderen [X.]etroffenen, der im gerichtlichen Verfahren eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse behauptet. aa) Der Antragsteller hat die gegen ihn erhobenen Forderungen nicht umfassend dargelegt, sondern nur zu einzelnen Forderungen vorgetragen. Selbst diese Forderungen sind nicht durchweg durch Erfüllung, Stundung oder einen tatsächlich eingehaltenen [X.] oder Abgeltungsvergleich regu-liert worden. 9 Die Forderung der D. [X.]ank ist erledigt, wie sich aus einer [X.]e-scheinigung vom 29. Dezember 2009 ergibt. - 6 - Hinsichtlich der Forderung der [X.], die zunächst etwa 350.000 • betragen hat, hat der Antragsteller ein Schrei-ben der Gläubigerin vom 1. Dezember 2009 vorgelegt, nach welchem er die Forderung durch Zahlung eines [X.]etrages von 15.000 • bis zum 23. Dezember 2009 oder von 20.000 • bis zum 31. März 2010 hätte [X.] können. [X.]eide Fristen hat er seinem eigenen Vorbringen nach nicht eingehalten. Im Termin hat er vorgetragen, ein privater Geldgeber habe am 9. Juli 2010 für ihn 20.000 • an die Gläubigerin überwiesen, die nach wie vor an ihrem Angebot festhalte; einen [X.]eleg hierfür ist er schul-dig geblieben. Die Steuerschulden sind der eigenen Darstellung des Antragstellers nach nicht vollständig beglichen. Der Antragsteller hat ein Schreiben vom 14. Juni 2010 vorgelegt, in dem sich das zuständige Finanzamt [X.] mit Ratenzahlungen in Höhe von 500 • einverstanden erklärt. Die vom Finanzamt vorgeschlagene Vereinbarung enthält jedoch unter anderem die Auflage, dass der Antragsteller die rückständigen [X.]e-träge für die [X.] Einkommensteuer und Umsatzsteuer einschließlich der verwirkten Säumniszuschläge für die [X.] und 2007, insgesamt 9.820,61 •, bis spätestens zum 30. September 2010 bezahlt. Wie er diesen [X.]etrag aufbringen will, hat der Antragsteller nicht dargetan. Hinsichtlich der Gläubigerin [X.] nimmt der Antragsteller auf einen Ver-gleich [X.]ezug. Es dürfte sich um die "Teilzahlungsvereinbarung" vom 3. Juli 2008 handeln, welche der Antragsteller bereits im Verfahren vor dem [X.] zu den Akten gereicht hat. Darin hat sich der Antragsteller verpflichtet, an die Gläubigerin 29.283,28 • zuzüglich Zin-- 7 - sen und Kosten zu zahlen, und zwar in Raten von 300 •. Die erste Rate war am 15. Juli 2008 fällig, die folgenden ab August 2008, jeweils am 3. Werktag jeden Monats. Der gesamte Restbetrag sollte auf einmal fällig werden, wenn der Antragsteller mit einer Rate ganz oder teilweise mehr als 10 Tage in Rückstand geriet. Der [X.] hat diese [X.] nicht anerkannt, weil der Antragsteller weder die pünktliche Aufnahme der Zahlungen am 15. Juli 2008 noch Zahlungen im Jahre 2009 nachgewiesen habe. Nunmehr trägt der Antragsteller - ohne auf die Frage der rechtzeitigen Aufnahme der Zahlungen einzugehen - vor, er habe die im Jahre 2009 fälligen Zahlungen von 3.600 • gezahlt. Eine vom Antragsteller selbst stammende Aufstellung der im Jahre 2009 ge-leisteten Zahlungen lässt jedoch erkennen, dass die Zahlungen nicht pünktlich erfolgten. Zahlungen im Jahre 2010 hat der Antragsteller be-hauptet, aber nicht belegt. Die [X.]soll nach durchgeführter Versteige-rung das Darlehenskonto noch nicht abgerechnet haben. Der Nachweis, dass die Forderung dieser Gläubigerin beglichen worden ist, ist dem [X.] damit ebenfalls nicht gelungen. Dass der Antragsteller - wie er im Termin vorgetragen hat - für die Darlehensforderung aus dem von ihm selbst geschlossenen Vertrag nicht persönlich, sondern nur mit dem be-lasteten Grundstück haftete, hat er nicht belegt. [X.]) Vermögen, das er zur [X.]egleichung der verbliebenen [X.] einsetzen könnte, hat der Antragsteller nicht. Die Immobilien, die ihm gehö-ren oder gehörten, stehen unter Zwangsverwaltung oder wurden bereits zwangsversteigert. Seine Einnahmesituation erlaubt die Tilgung der bekannten Verbindlichkeiten ebenfalls nicht. Der Antragsteller hat eine vorläufige [X.] - 8 - me- und Überschussrechnung für das [X.] vorgelegt, nach welcher er monatlich einen [X.]etrag von 755,76 • zur Verfügung hat ([X.]etriebsausgaben von 119.259,12 •, Einnahmen von 128.328,30 •, Überschuss 9.069,18 •). [X.] erhält er für seinen neunjährigen [X.], der bei ihm lebt, Kindergeld von monatlich 165 • und Unterhalt von 158 •. An festen Ausgaben hat er den [X.]ei-trag für seine Krankenversicherung von 270 • sowie Miete und Nebenkosten von 400 • angegeben. Wie er in dieser Lage insbesondere die offenen Steuer-forderungen begleichen wird, ist nicht ersichtlich. b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-mögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 [X.]RAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. Hier hat sich nichts geändert. 11 [X.][X.] [X.] Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: AGH [X.]randenburg, Entscheidung vom 10.08.2009 - [X.] 5/07 -

Meta

AnwZ (B) 88/09

12.07.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. AnwZ (B) 88/09 (REWIS RS 2010, 4968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4968

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