Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. VIII ZR 105/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1319

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[X.]/02VIII ZR 153/02vom2. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] 12. April 2002 wird zurückgewiesen.Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Ergänzungsurteil des gleichen Gerichts vom 24. Mai2002 wird als unzulässig verworfen.Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.Der Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren [X.] Gründe:1. Soweit der Beklagte gegen das Urteil des [X.] vom 12. [X.] Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist von ihm ein [X.] im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht dargetan.Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Frage nicht grundsätzlich klä-rungsbedürftig, welche Anforderungen an einen das Verschulden ausschlie-- 3 -ßenden Rechtsirrtum des Mieters zu stellen sind, der wegen angenommenerMängel der Mietsache - hier: Fehlen einer vertraglich zugesicherten Nutzbarkeitder Kellerräume zu Wohnzwecken und Erlaubnis zu ihrer Untervermietung (§ 9Abs. 3 des Vertrages) - die Zahlung des Mietzinses verweigert hat.Inwieweit sich die [X.] zu ihrer Entlastung auf eine anwaltliche Bera-tung berufen kann (vgl. [X.] in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- undWohnraummiete, 3. Aufl., [X.] [X.]. 177), bedarf hier schon deshalb keinerKlärung, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, derartige Anstrengungen in [X.] auf die Auslegung des Mietvertrags unternommen zu [X.] Die gegen das Ergänzungsurteil vom 24. Mai 2002 gerichtete Nicht-zulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ergänzungsurteil (§ 321ZPO) ist nicht zulässig, weil der sich aus dem Ergänzungsurteil ergebende Wert([X.], Urteil vom 4. April 1984 - [X.], [X.], 1107 unter III; [X.],Beschluß vom 2. Juni 2000 - [X.], [X.], 3008 unter 2) der geltendzu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO), sichvielmehr nur auf 10.859,84 DM x 12 Monate = 21.240 DM) [X.] 4 -3. Mit der Ablehnung der vom Beklagten eingelegten Nichtzulassungsbe-schwerden erledigt sich zugleich auch der von ihm gestellte Antrag auf [X.] der Zwangsvollstreckung.[X.] [X.] [X.][X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 105/02

02.10.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. VIII ZR 105/02 (REWIS RS 2002, 1319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1319

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