Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 329/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1193

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 329/02Verkündet am:15. Oktober 2003 [X.],[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 17. Oktober 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger unterzeichnete am 31. Juli 2001 ein Formular, mit dem er beider Beklagten ein gebrauchtes Motorrad der Marke [X.]zum Preis von10.041,83 DM mit Liefertermin am 6. August 2001 bestellte. In dem Bestellfor-mular wurde unter "Zahlungs- und Finanzierungsbedingungen" aufgenommen,daß eine Anzahlung von 4.000 DM in bar am 3. August 2001 und eine Rest-zahlung von 5.999 DM über die A. -Bank erfolgen sollte. Das Formular [X.] die [X.] diese Bestellung ist der Käufer vier Wochen gebunden. [X.] ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahmeoder Bestellung innerhalb der Frist schriftlich bestätigt hat oder [X.] ausgeführt [X.] -Nachdem die Finanzierungsanfrage der Beklagten am 31. Juli 2001 vonder A. -Bank abschlägig beschieden worden war, verkaufte die Beklagte dasFahrzeug am selben Tag an einen anderen Kunden weiter.Der Kläger, der ein [X.] zu einem höheren Preis erworbenhat, nimmt die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages von 2.598,17 DM(1.328,42 abgewiesen, das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen.Mit seiner - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgt der [X.]einen Klageantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Begründung hat das [X.] ausgeführt, das Amtsgericht habezu Recht festgestellt, daß zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über [X.] abgeschlossen worden sei. Es brauche nicht entschieden zu werden,ob die vereinbarte vierwöchige Bindungsfrist unangemessen lang und dahergemäß § 10 Nr. 1 [X.] unwirksam sei, da auch in diesem Fall ein [X.] den Parteien nicht zustande gekommen sei. In diesem Fall griffengemäß § 6 Abs. 2 [X.] die allgemeinen gesetzlichen Regeln ein; seitens [X.] sei weder bei den Vertragsverhandlungen über den Vertragsschlußeine Vertragsannahme unter Anwesenden gemäß § 147 Abs. 1 BGB erklärtnoch eine Annahmeerklärung unter Abwesenden gemäß § 147 Abs. 2 BGB ab-gegeben [X.] 4 -Der Kläger könne die Mehrkosten für das ersatzweise beschaffte [X.] auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei [X.] verlangen. Hier behaupte der Kläger, er habe der Beklagten noch am31. Juli 2001 nach Mitteilung des Scheiterns der Finanzierung die Barzahlungdes gesamten Kaufpreises angeboten, das Motorrad sei jedoch zu diesem Zeit-punkt schon verkauft gewesen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei [X.] käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger der Beklagten die [X.] Barzahlung des gesamten Kaufpreises nach Scheitern der [X.] zu einem Zeitpunkt angeboten hätte, in dem das Motorrad nochnicht anderweitig veräußert worden sei. Hier aber habe die Beklagte das [X.] nach der negativen Auskunft der A. -Bank ohne weitere Rückfrage beimKläger an einen Dritten veräußert. Diese Vorgehensweise stelle kein Verschul-den bei Vertragsverhandlungen dar, da den Verkäufer bei Scheitern der [X.] keine Rückfragepflicht beim Käufer treffe, ob dieser den Kaufpreis aufandere Weise erbringen könne, bevor er, der Verkäufer, berechtigt sei, dasFahrzeug anderweitig zu veräußern. Die Interessenlage des Verkäufers ver-biete es auch, den Vertrag dahingehend auszulegen, daß eine vorvertraglicheBindung gewollt sei.[X.] diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg und istdaher zurückzuweisen.1. Auf das vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnis [X.] sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des AGB-Gesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar(Art. 229 § 5 EGBGB).- 5 -Einen vertraglichen Schadensersatzanspruch des [X.] wegen Nicht-erfüllung gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. haben die Vorinstanzen zuRecht verneint. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in dem vom Klägerunterzeichneten Bestellformular zugunsten der Beklagten bestimmte vierwöchi-ge Annahmefrist unangemessen lang und damit nach § 10 Nr. 1 [X.] ([X.] Nr. 1 BGB) unwirksam ist (vgl. [X.], 139, 143 betreffend Verkauf [X.] Möbel). In letzterem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Annahmefristgemäß § 6 Abs. 2 [X.] (jetzt: 306 Abs. 2 BGB) die gesetzliche Regelung des§ 147 BGB. Da die schriftliche Bestellung des [X.] vom 31. Juli 2001, dievon der Beklagten nicht sofort angenommen wurde, als ein Antrag unter [X.] zu behandeln ist (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 1984 - [X.], [X.], 1391 = NJW 1985, 196 unter 2 m.w.Nachw.), konnte [X.] nur innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen werden.Nachdem die Beklagte jedoch - nach Ablehnung der vorgesehenen [X.] durch die [X.] - den Abschluß eines Kaufver-trages mit dem Kläger verweigert hat, ist dessen Antrag erloschen (§ 146 BGB).2. Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch kein Vorvertrag zwi-schen den Parteien vor, durch den die Beklagte im Falle der - auch anderwei-tig - gesicherten Kaufpreiszahlung zum Abschluß des Kaufvertrages verpflichtetgewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Annahme eines [X.] nur gerechtfertigt ist, wenn besondere Umstände darauf schließen [X.], daß die Parteien sich - ausnahmsweise - schon binden wollten, bevor [X.] abschließend geregelt hatten (Senatsurteil vom [X.] - [X.], [X.], 805 = NJW 1980, 1577 unter 1 c ccm.w.Nachw.; siehe auch [X.]/[X.], 4. Aufl., Vor § 145Rdnr. 43). Durch die Verwendung des Bestellformulars der Beklagten haben [X.] jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat(§§ 133, 157 BGB), zum Ausdruck gebracht, daß vor einer Annahme des [X.] -trags durch die Verkäuferin keine vertragliche Bindung bestehen sollte, [X.] auch nicht aufgrund eines Vorvertrages.3. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verschuldens [X.] scheidet gleichfalls aus.Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner grundsätzlichbis zum Vertragsabschluß das Recht, von dem in Aussicht genommenen [X.] Abstand zu nehmen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Ab-bruchs von Vertragsverhandlungen kommt dann in Betracht, wenn ein [X.] bei der Gegenseite zurechenbar das aus dessen Sicht berechtigteVertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen,sodann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (vgl. Se-natsurteil vom 10. Januar 1996 - [X.], [X.], 738 unter [X.] b bb;[X.], Urteil vom 7. Dezember 2000 - [X.], [X.], 684 = [X.], 381 unter II 2 a, [X.]. m.w.Nachw.). Wenn auch das [X.] gewisse Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflichtzu einer sorgfältigen Behandlung des Angebots auslösen kann (vgl. [X.] 107,240, 242; [X.]/Bork, BGB 2003, § 145 Rdnr. 37), ist dieser doch in seinerEntscheidung frei, ob er den angetragenen Vertrag schließen will.Ein treuwidriges Verhalten im Sinne der obengenannten Rechtsprechungist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Wie die Beklagte [X.] und es auch der Lebenserfahrung entspricht, sollte die Annahme der Be-stellung des [X.] allein noch von der Finanzierungszusage der [X.]. Nachdem die Kreditanfrage für den Kläger seitens der A. -Banknoch am 31. Juli 2001 abschlägig beschieden worden war, war die Beklagte [X.] eines baldigen Verkaufs des vorrätigen gebrauchten Motorrads be-fugt, dieses an einen zur Barzahlung bereiten Käufer zu veräußern. Eine Ver-- 7 -pflichtung zu einem nochmaligen Eintritt in Vertragsverhandlungen mit [X.], wobei nicht davon auszugehen war, daß dieser nunmehr zu einer [X.] in der Lage sein würde, traf die Beklagte entgegen der Ansicht der Re-vision nach dem gescheiterten Vertragsabschluß nicht. Auf den Gesichtspunkt,daß im Regelfall wegen treuwidrigen Abbruchs der Vertragsverhandlungen zwi-schen den künftigen Vertragsparteien nur das Vertrauensinteresse ersetzt wird,kommt es nicht mehr an (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 1998 - [X.]/96,NJW 1998, 2900 m.w.Nachw.).[X.] [X.] Dr. Leimert [X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 329/02

15.10.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 329/02 (REWIS RS 2003, 1193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1193

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