Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2006, Az. IX ZR 296/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5213

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 296/01 vom 2. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 2. Februar 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten des Revisionsklägers [X.]. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit gegenstandslos. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Gehörsrüge ist unbegründet. 1 Der Senat hat bei Nichtannahme der Revision sämtliche jetzt als über-gangen gerügten Punkte im Vorbringen des Revisionsklägers berücksichtigt. In der - vom Gesetz nicht vorgeschriebenen - Begründung dieser Entscheidung ist [X.] die wichtigste der hierfür maßgebenden Erwägungen dargestellt worden. Verfassungsrechtlich hätte zur Begründung der Nichtannahme gemäß § 554b ZPO a.F. schon der Hinweis genügt, dass der Senat sowohl die grund-sätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch die Erfolgsaussicht der Revision im Endergebnis verneine ([X.] 50, 287, 289f; 55, 205, 206; [X.] NJW 2 - 3 - 1999, 207). Auf eine dem Urteil entsprechende Vollständigkeit in der [X.] der Nichtannahme hat der Revisionskläger auch nach Einführung des § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 ([X.]) keinen Anspruch. Soweit eine erschöpfende Begründung in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2005 fehlt, ist der Rückschluss auf die Übergehung von Vorbringen des Beklagten in seiner Revisionsbegründung unstatthaft. Die zur Abfassung von Urteilen ergangene Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 47, 182, 189; 86, 133, 146; [X.] NJW 1999, 1387, 1388) kann auf Nichtannahmebeschlüsse gemäß § 554b ZPO a.F. nicht übertragen werden. Dies ist im Übrigen den beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälten infolge der langjährigen Begründungs-praxis des Senates in Anwendung von § 554b ZPO a.F. auch bekannt. - 4 - Da die erhobene Anhörungsrüge erfolglos bleibt, ist der Antrag des [X.] auf Vollstreckungsschutz gemäß § 707 ZPO gegenstandslos. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.1999 - 6 O 212/96 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2001 - 10 U 589/99 -

Meta

IX ZR 296/01

02.02.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2006, Az. IX ZR 296/01 (REWIS RS 2006, 5213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5213

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