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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 106/03 vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 3. Mai 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte, form- und fristgerecht erhobene [X.] legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dar, dass der Senat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt habe. 1 Die pauschale Behauptung, die geltend gemachten Zulassungsgründe - mithin die gesamte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - seien bei dem gerügten Beschluss nicht zur Kenntnis genommen worden, ist durch die-sen widerlegt. Die Bezeichnung etwa übergangener Teile des [X.] fehlt. 2 Soweit der Kläger sich auf angebliche Gehörsverletzungen durch die In-stanzgerichte beruft, hat der Senat diese Verfahrensgrundrechtsrügen in dem Beschluss vom 18. Januar 2007 bereits beschieden. Eine abermalige [X.] - [X.] des [X.] hiermit ist nicht Sinn und Zweck der Anhörungsrüge. Rüge-fähig sind nur Gehörsverstöße der letzten Instanz oder von dieser trotz Rüge der Rechtsmittelbegründung übergangene Gehörsverstöße der Instanzgerichte. Solche werden von der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht. Sie liegen im Übrigen auch nicht vor, so dass eine zulässige Rüge in jeder Hinsicht unbe-gründet wäre. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2001 - 23 O 522/00 - [X.], Entscheidung vom 30.01.2003 - 27 U 222/01 -
Meta
03.05.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. IX ZR 106/03 (REWIS RS 2007, 4002)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4002
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