Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZR 310/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4347

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 310/01 vom 23. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 23. März 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Revisionsklägerin zurück-gewiesen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet. 1 Die rechtlichen Erwägungen in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2005 waren nach dem Tatbestand Seite 3 und den Ausführungen Seite 6 des Berufungsurteils, der Berufungsbegründung des Beklagten vom 25. Mai 2001 Seite 3f und der Berufungserwiderung vom 1. September 2001 Seite 5 nahe liegend. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ist zudem die Frage erörtert worden, ob dem Beklagten "konkursfeste Ansprüche" an dem streitigen Bankguthaben zustehen (Protokoll vom 11. Januar 2001). 2 Die Nichtannahme der Revision beruht auch nicht auf dem unterlassenen Rechtshinweis, den die Anhörungsrüge beanstandet. Die Revision wäre unter Berücksichtigung des von der Anhörungsrüge nachgeholten Vorbringens gleich-3 - 3 - falls nicht anzunehmen gewesen. [X.] eindeutige Vereinbarungen - wie hier - können nicht mit Rücksicht auf einseitige steuerliche Zwecke abwei-chend von ihrem Inhalt ausgelegt werden. Der betroffene Steuerpflichtige muss es in solchen Fällen vielmehr hinnehmen, wenn die verwirklichte Gestaltung das angeblich angestrebte steuerliche Ziel verfehlt. [X.] Ganter [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.03.2001 - 4 O 280/00 - [X.], Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -

Meta

IX ZR 310/01

23.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZR 310/01 (REWIS RS 2006, 4347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4347

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