Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. 3 StR 8/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9473

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass nicht 6.980 g, sondern 6.490,4 g Marihuana eingezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Wie der [X.] zutreffend dargelegt hat, ist die Ein-ziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils wegen der unrichtigen Be-zeichnung der einzuziehenden Betäubungsmittelmenge wie aus der Beschluss-formel ersichtlich abzuändern; im Übrigen erweist sich die Revision des Ange-klagten als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Ergänzend zur Antragsschrift des [X.]s bemerkt der Senat: 2 Gas- und Schreckschusswaffen sind nur dann Schusswaffen im straf- und im waffenrechtlichen Sinne, wenn nach deren Bauart der [X.] beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. [X.], [X.] vom 4. Februar 2003 - [X.], [X.]St 48, 197, 201; zu § 30a Abs. 2 3 - 3 - Nr. 2 BtMG siehe [X.], BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 94). Hierzu hat der Tatrich-ter grundsätzlich besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des [X.]s nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbst-verständlich vorausgesetzt werden ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, [X.], 390). Indes genügt das Urteil diesen Anforderungen noch, denn das [X.] führt aus, dass ein Einsatz der vom Angeklagten mitgeführten Gaspistole zu nicht unerheblichen Verletzungen hätte führen [X.], auch wenn sie deutlich weniger gefährlich sei als eine Waffe, die dem Ab-feuern fester Geschosse diene. [X.]Pfister [X.] Mayer

Meta

3 StR 8/11

15.02.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. 3 StR 8/11 (REWIS RS 2011, 9473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9473

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 73/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 528/15 (Bundesgerichtshof)


3 StR 451/14 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gaspistole als Waffe


3 StR 451/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 528/15 (Bundesgerichtshof)

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Feststellungen zur Schusswaffeneigenschaft; Aufbewahrung einer Gaspistole am Ort der Betäubungsmittelübergabe; Verhältnis …


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 528/15

Zitiert

3 StR 17/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.