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PDF anzeigen[X.] vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass nicht 6.980 g, sondern 6.490,4 g Marihuana eingezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Wie der [X.] zutreffend dargelegt hat, ist die Ein-ziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils wegen der unrichtigen Be-zeichnung der einzuziehenden Betäubungsmittelmenge wie aus der Beschluss-formel ersichtlich abzuändern; im Übrigen erweist sich die Revision des Ange-klagten als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Ergänzend zur Antragsschrift des [X.]s bemerkt der Senat: 2 Gas- und Schreckschusswaffen sind nur dann Schusswaffen im straf- und im waffenrechtlichen Sinne, wenn nach deren Bauart der [X.] beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt (vgl. [X.], [X.] vom 4. Februar 2003 - [X.], [X.]St 48, 197, 201; zu § 30a Abs. 2 3 - 3 - Nr. 2 BtMG siehe [X.], BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 94). Hierzu hat der Tatrich-ter grundsätzlich besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des [X.]s nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbst-verständlich vorausgesetzt werden ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, [X.], 390). Indes genügt das Urteil diesen Anforderungen noch, denn das [X.] führt aus, dass ein Einsatz der vom Angeklagten mitgeführten Gaspistole zu nicht unerheblichen Verletzungen hätte führen [X.], auch wenn sie deutlich weniger gefährlich sei als eine Waffe, die dem Ab-feuern fester Geschosse diene. [X.]Pfister [X.] Mayer
Meta
15.02.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2011, Az. 3 StR 8/11 (REWIS RS 2011, 9473)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9473
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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