Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 3 StR 451/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1473

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Gegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gaspistole als Waffe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2014 aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen verurteilt worden ist (Taten Ziff. II. 2. der Urteilsgründe); jedoch bleiben die insoweit getroffenen bisherigen Feststellungen aufrechterhalten,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].

2

Der [X.] hat seinen Antrag auf Aufhebung des Schuldspruchs zu den Taten Ziff. II. 2. der Urteilsgründe und des gesamten Strafausspruches wie folgt begründet:

"Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt jedenfalls darin, dass die [X.] keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Gaspistole geladen war oder zumindest geeignete Munition griffbereit oder in Reichweite so zur Verfügung stand, dass die Waffe unschwer und ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden konnte ([X.], 80; NStZ-RR 2004, 169; [X.], 80; [X.] 4. Aufl. § 30a [X.]. 99; [X.]/[X.] BtMG 7. Aufl. § 30a [X.]. 64, [X.]. [X.]). Die Urteilsgründe weisen auch nicht auf, dass es sich bei der Gaspistole um einen sonstigen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelte. Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der Feststellungen über die Funktionsweise der Gaspistole, ihren Ladezustand sowie die Frage des Vorhandenseins von Munition im vorbezeichneten Sinne. Die übrigen Feststellungen zum Schuldspruch sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben.

Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. In den vier Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln folgt dies auch aus der Aufhebung des Schuldspruchs. Auch die Einzelstrafen für die fünf Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterliegen der Aufhebung. Das [X.] hat nicht geprüft, ob in diesen Fällen ebenfalls eine Strafmilderung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Der Tatbegriff des § 31 Nr. 1 BtMG ist nicht identisch mit dem des § 264 [X.], sondern ein weitergehender, eigenständiger, der den besonderen Erfordernissen der Aufklärungshilfe gerecht wird ([X.], 57; [X.] 31 [X.]. 40 [X.]). Ausreichend ist, wenn die aufgeklärten Taten mit der eigenen strafbaren Tätigkeit des Aufklärungsgehilfen im Zusammenhang stehen [X.]. 42 [X.] aus der [X.].; ebenso § 31 BtMG a.F.). Ein solcher Zusammenhang kommt ausweislich der Urteilsgründe auch mit den fünf Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Betracht. Danach hat der Angeklagte auch Angaben zu zahlreichen seiner Abnehmer gemacht, die zur Einleitung von rund 80 Ermittlungsverfahren geführt haben ([X.], 7). Überdies weisen die Feststellungen zu diesen Taten den Namen und den Wohnort des Abnehmers aus ([X.]), was zusätzlich einen Zusammenhang im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG nahe legt."

3

Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend bemerkt er:

4

Dass den [X.] nicht unmittelbar entnommen werden kann, ob bei der aufgefundenen Gaspistole der [X.] konstruktionsbedingt nach vorn austritt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 1999 - 4 [X.], [X.]St 45, 92, 93; Beschluss vom 4. Februar 2003 - [X.], [X.]St 48, 197; Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, [X.], 390), hätte für sich der Revision noch nicht zum Erfolg verholfen. Nach den Feststellungen befand sich in der Wohnung des Angeklagten, in der er Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zum gewinnbringenden Weiterverkauf lagerte und portionierte, griffbereit eine Gaspistole der Marke [X.]/[X.]. Aus dieser konkreten Typenbezeichnung ergibt sich die Bauweise der Pistole mit Mündung nach vorne; denn die Typenbezeichnung ermöglicht es dem Revisionsgericht, die Bauweise aus einer jedermann zugänglichen Quelle ([X.]) im Sinne der Allgemeinkundigkeit zuverlässig festzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, [X.], 702; [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 337 Rn. 25 i.V.m. § 244 Rn. 51 je [X.]).

Becker                               Pfister                                Schäfer

                   Gericke                              Spaniol

Meta

3 StR 451/14

11.11.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 2. Juni 2014, Az: 21 KLs 17/14

§ 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 3 StR 451/14 (REWIS RS 2014, 1473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1473

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