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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 52/05 Verkündet am: 7. Oktober 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2005 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2005 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 21. Mai 2004 ab-geändert. Die [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 5.851,72 [X.] nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 2002 zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung bleibt abgewiesen. Die [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten um ein [X.] nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. 1 - 3 - [X.] der Klägerin war Eigentümerin eines ehemals volkseigenen Flurstücks (Nummer der Flur 1, Gemarkung [X.], Gemeindebezirk [X.], [X.]).
Eine Teilfläche dieses Flurstückes war 1971 von einer LPG mit Gebäuden für einen Pflegestützpunkt ([X.], Werkstattgebäude, Unterstellschuppen sowie kleineren Nebengebäuden) bebaut und von der LPG (P) K. genutzt worden. Die [X.] nutzte die Teilfläche und die Bauwerke des [X.] und stellte bei dem [X.] einen Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach dem [X.].
Das Flurstück wurde im Januar 1994 in ein von dem [X.] G. als Flurneuordnungsbehörde eingeleitetes Bodenordnungsverfahren einbezogen. Das Amt holte im Verfahren ein Gutachten zur Ermittlung des [X.] ein. Der von der [X.]n zu zahlende Abfindungsbetrag der [X.] der Pflegestation wurde auf der Basis eines Ansatzes von 5,38 DM/m2 auf insgesamt 55.143,06 DM taxiert. Mit bestandskräftigem [X.] vom 28. April 1998 wurde das Flurstück dem [X.]
zugeordnet. Infolge der bestandskräftig gewordenen Ausführungsanordnungen der Flurneuordnungsbehörde vom 19. Mai 1998 und vom 16. Januar 1999 trat der neue Rechtszustand in Bezug auf die [X.] des [X.] ein, und die [X.] wurde Eigentümerin des im Verfahren neu gebildeten Flurstücks .
Die Klägerin verlangt von der [X.]n ein [X.] nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB für den [X.]raum vom 1. Januar 1995 bis 2 3 4 5 6 7 - 4 - zum 27. April 1998 in Höhe von 5.851,72 [X.]. Die [X.] hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das [X.] hat die Klage auf Grund der von der [X.]n erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblie-ben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die [X.] beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Anspruch bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei. § 197 BGB a.F. sei auf das Nutzungsentgelt aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB anzuwenden, weil dieses auf Grund der Verweisung auf den nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins entsprechend der Bestimmung in § 44 Abs. 1 SachenRBerG von dem Nutzer an den Grundstückseigentümer in [X.] wiederkehrenden, vierteljährlichen Raten zu zahlen sei. I[X.] Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass für den Anspruch auf den [X.] die regelmäßige Verjährungsfrist gilt, die nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung [X.] (Urt. v. 17. Juni 2005, [X.], [X.] 2005, 380, 382). 8 9 10 11 - 5 - Der Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB wird durch die [X.] auf die Vorschrift über den nach [X.]abschnitten zu zahlenden [X.] in § 44 Abs. 1 SachenRBerG nur dahin begrenzt, dass der [X.] von dem Nutzer für die Nutzung im Moratoriumszeitraum jeweils höchstens ein Entgelt verlangen kann, das dem zum Ende eines Vierteljahres zu zahlenden Erbbauzins entspricht. Der Anspruch auf das [X.] wird dadurch aber nicht zu einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung, sondern bleibt ein einheitlicher Anspruch, der für die [X.] von dem Beginn der [X.] bis zum Eintritt der sachenrechtlichen Bereinigung zu zahlen ist.
Im Übrigen nimmt der Senat zur Ergänzung der Begründung auf die bereits erwähnte Entscheidung Bezug. II[X.] Der Senat kann gem. § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entscheiden, da die Sache nach den Feststellungen der Vorinstanzen entscheidungsreif ist. 1. Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Die Klägerin kann von dem [X.]n den [X.] aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ver-langen.
a) Sie ist auch nach der Zuordnung des Grundstücks auf das [X.] mit dem Bescheid vom 28. April 1998 berechtigt, die in der [X.] vom 1. Januar 1995 bis zum 27. März 1998 entstandenen [X.] auf einen [X.] gegenüber der [X.]n geltend zu machen. Nach dem Bescheid erfolgte die Zuordnung nach Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag in Verb. mit § 11 Abs. 2 [X.]. Bei einer solchen Zuordnung zur Restitution wird das Eigentum nach § 2 Abs. 1a Satz 3 [X.] übertragen; 12 13 14 15 - 6 - die Zuordnung wirkt damit ex nunc (vgl. [X.], 100, 107). Der Anspruch auf den [X.], der bis zu einer Übertragung des Eigentums ent-standen ist, steht dem früheren Eigentümer zu (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juni 2002, [X.], [X.], 142, 145).
b) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf das Entgelt knüpft an das gesetzliche Besitzrecht des Nutzers aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB an. Das Recht zum Besitz besteht seit dem 1. Januar 1995 nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur dann fort, wenn der Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigt ist (Senat, [X.], 212, 216).
Die [X.] war nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 SachenRBerG anspruchs-berechtigt. Die Gebäude sind in der DDR-[X.] 1971 von einer LPG auf der Grundlage ihres gesetzlichen Bodennutzungsrechts errichtet worden. Die [X.] ist Nutzerin der Gebäude des Pflegestützpunktes gewesen und hat als solche - im Ergebnis auch mit Erfolg - in einem Bodenordnungsverfahren das Eigentum an dem Grundstück erhalten, das die [X.] des Pflegestützpunktes bildet.
c) Die Klägerin hat sich in dem Verfahren auf die notwendigen Verhandlungen zur Begründung dinglicher Rechte eingelassen, wofür jede zielgerichtete Mitwirkung des Grundstückseigentümers im Boden-ordnungsverfahren ausreicht (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, [X.], [X.], 615, 616 und Urt. v. 17. Juni 2005, [X.], [X.] 2005, 380, 384). Dies ist auch daraus zu ersehen, dass die [X.] in dem Verfahren das Grundstückseigentum an der [X.] des Pflegestützpunktes erlangt hat. 16 17 18 - 7 - 2. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. 19 - 8 - a) Bei der Berechnung des [X.] ist von einer [X.] von 10.241 m2 und einem Bodenwert von 9,60 DM/m2 auszugehen. Die Klä-gerin hat ihren Ansatz zum Bodenwert einem im Bodenordnungsverfahren ein-geholten Gutachten entnommen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des An-satzes sind von der [X.]n nicht erhoben worden und auch nicht aus unstreitigem Parteivorbringen ersichtlich.
b) Die Klägerin hat auch zutreffend einen Zinssatz von 3,5 vom [X.] in Ansatz gebracht. Der Zinssatz für den [X.] entspricht auf Grund der Verweisung in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf den nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins dem regelmäßigen Zins gem. § 43 Abs. 2 SachenRBerG. Dieser beträgt für landwirtschaftliche Nutzungen 3,5 vom Hundert des [X.]. Die Vorschrift über den abgesenkten Eingangszinssatz (§ 51 SachenRBerG) ist auf das [X.] nicht anzuwenden (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, [X.], [X.], 615, 616).
c) Für den [X.]raum vom 1. Januar 1995 bis zum 27. April 1998 (1.197 Zinstage) errechnet sich daraus ein Anspruch in der geforderten Höhe von 5.851,72 [X.]. [X.]Gesetzliche Verzugszinsen kann die Klägerin allerdings nur in Höhe von 4 vom Hundert entsprechend der vor dem Inkrafttreten des [X.] fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 ([X.] I S. 330) geltenden Rechtslage nach § 288 BGB a.F. verlangen, da ihre Ansprüche aus den Jahren von 1995 bis 1998 vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). 20 21 22 23 - 9 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. [X.] Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.05.2004 - 2 O 13/03 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 24
Meta
07.10.2005
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2005, Az. V ZR 52/05 (REWIS RS 2005, 1432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1432
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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