Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2005, Az. V ZR 52/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1432

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 52/05 Verkündet am: 7. Oktober 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2005 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2005 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 21. Mai 2004 ab-geändert. Die [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 5.851,72 [X.] nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 2002 zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung bleibt abgewiesen. Die [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein [X.] nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB. 1 - 3 - [X.] der Klägerin war Eigentümerin eines ehemals volkseigenen Flurstücks (Nummer der Flur 1, Gemarkung [X.], Gemeindebezirk [X.], [X.]).
Eine Teilfläche dieses Flurstückes war 1971 von einer LPG mit Gebäuden für einen Pflegestützpunkt ([X.], Werkstattgebäude, Unterstellschuppen sowie kleineren Nebengebäuden) bebaut und von der LPG (P) K. genutzt worden. Die [X.] nutzte die Teilfläche und die Bauwerke des [X.] und stellte bei dem [X.] einen Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach dem [X.].
Das Flurstück wurde im Januar 1994 in ein von dem [X.] G. als Flurneuordnungsbehörde eingeleitetes Bodenordnungsverfahren einbezogen. Das Amt holte im Verfahren ein Gutachten zur Ermittlung des [X.] ein. Der von der [X.]n zu zahlende Abfindungsbetrag der [X.] der Pflegestation wurde auf der Basis eines Ansatzes von 5,38 DM/m2 auf insgesamt 55.143,06 DM taxiert. Mit bestandskräftigem [X.] vom 28. April 1998 wurde das Flurstück dem [X.]

zugeordnet. Infolge der bestandskräftig gewordenen Ausführungsanordnungen der Flurneuordnungsbehörde vom 19. Mai 1998 und vom 16. Januar 1999 trat der neue Rechtszustand in Bezug auf die [X.] des [X.] ein, und die [X.] wurde Eigentümerin des im Verfahren neu gebildeten Flurstücks .
Die Klägerin verlangt von der [X.]n ein [X.] nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB für den [X.]raum vom 1. Januar 1995 bis 2 3 4 5 6 7 - 4 - zum 27. April 1998 in Höhe von 5.851,72 [X.]. Die [X.] hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das [X.] hat die Klage auf Grund der von der [X.]n erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblie-ben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die [X.] beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Anspruch bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei. § 197 BGB a.F. sei auf das Nutzungsentgelt aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB anzuwenden, weil dieses auf Grund der Verweisung auf den nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins entsprechend der Bestimmung in § 44 Abs. 1 SachenRBerG von dem Nutzer an den Grundstückseigentümer in [X.] wiederkehrenden, vierteljährlichen Raten zu zahlen sei. I[X.] Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass für den Anspruch auf den [X.] die regelmäßige Verjährungsfrist gilt, die nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung [X.] (Urt. v. 17. Juni 2005, [X.], [X.] 2005, 380, 382). 8 9 10 11 - 5 - Der Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB wird durch die [X.] auf die Vorschrift über den nach [X.]abschnitten zu zahlenden [X.] in § 44 Abs. 1 SachenRBerG nur dahin begrenzt, dass der [X.] von dem Nutzer für die Nutzung im Moratoriumszeitraum jeweils höchstens ein Entgelt verlangen kann, das dem zum Ende eines Vierteljahres zu zahlenden Erbbauzins entspricht. Der Anspruch auf das [X.] wird dadurch aber nicht zu einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung, sondern bleibt ein einheitlicher Anspruch, der für die [X.] von dem Beginn der [X.] bis zum Eintritt der sachenrechtlichen Bereinigung zu zahlen ist.
Im Übrigen nimmt der Senat zur Ergänzung der Begründung auf die bereits erwähnte Entscheidung Bezug. II[X.] Der Senat kann gem. § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entscheiden, da die Sache nach den Feststellungen der Vorinstanzen entscheidungsreif ist. 1. Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Die Klägerin kann von dem [X.]n den [X.] aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB ver-langen.
a) Sie ist auch nach der Zuordnung des Grundstücks auf das [X.] mit dem Bescheid vom 28. April 1998 berechtigt, die in der [X.] vom 1. Januar 1995 bis zum 27. März 1998 entstandenen [X.] auf einen [X.] gegenüber der [X.]n geltend zu machen. Nach dem Bescheid erfolgte die Zuordnung nach Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag in Verb. mit § 11 Abs. 2 [X.]. Bei einer solchen Zuordnung zur Restitution wird das Eigentum nach § 2 Abs. 1a Satz 3 [X.] übertragen; 12 13 14 15 - 6 - die Zuordnung wirkt damit ex nunc (vgl. [X.], 100, 107). Der Anspruch auf den [X.], der bis zu einer Übertragung des Eigentums ent-standen ist, steht dem früheren Eigentümer zu (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juni 2002, [X.], [X.], 142, 145).
b) Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf das Entgelt knüpft an das gesetzliche Besitzrecht des Nutzers aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB an. Das Recht zum Besitz besteht seit dem 1. Januar 1995 nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur dann fort, wenn der Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz anspruchsberechtigt ist (Senat, [X.], 212, 216).
Die [X.] war nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 SachenRBerG anspruchs-berechtigt. Die Gebäude sind in der DDR-[X.] 1971 von einer LPG auf der Grundlage ihres gesetzlichen Bodennutzungsrechts errichtet worden. Die [X.] ist Nutzerin der Gebäude des Pflegestützpunktes gewesen und hat als solche - im Ergebnis auch mit Erfolg - in einem Bodenordnungsverfahren das Eigentum an dem Grundstück erhalten, das die [X.] des Pflegestützpunktes bildet.
c) Die Klägerin hat sich in dem Verfahren auf die notwendigen Verhandlungen zur Begründung dinglicher Rechte eingelassen, wofür jede zielgerichtete Mitwirkung des Grundstückseigentümers im Boden-ordnungsverfahren ausreicht (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, [X.], [X.], 615, 616 und Urt. v. 17. Juni 2005, [X.], [X.] 2005, 380, 384). Dies ist auch daraus zu ersehen, dass die [X.] in dem Verfahren das Grundstückseigentum an der [X.] des Pflegestützpunktes erlangt hat. 16 17 18 - 7 - 2. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. 19 - 8 - a) Bei der Berechnung des [X.] ist von einer [X.] von 10.241 m2 und einem Bodenwert von 9,60 DM/m2 auszugehen. Die Klä-gerin hat ihren Ansatz zum Bodenwert einem im Bodenordnungsverfahren ein-geholten Gutachten entnommen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des An-satzes sind von der [X.]n nicht erhoben worden und auch nicht aus unstreitigem Parteivorbringen ersichtlich.
b) Die Klägerin hat auch zutreffend einen Zinssatz von 3,5 vom [X.] in Ansatz gebracht. Der Zinssatz für den [X.] entspricht auf Grund der Verweisung in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB auf den nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzins dem regelmäßigen Zins gem. § 43 Abs. 2 SachenRBerG. Dieser beträgt für landwirtschaftliche Nutzungen 3,5 vom Hundert des [X.]. Die Vorschrift über den abgesenkten Eingangszinssatz (§ 51 SachenRBerG) ist auf das [X.] nicht anzuwenden (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, [X.], [X.], 615, 616).
c) Für den [X.]raum vom 1. Januar 1995 bis zum 27. April 1998 (1.197 Zinstage) errechnet sich daraus ein Anspruch in der geforderten Höhe von 5.851,72 [X.]. [X.]Gesetzliche Verzugszinsen kann die Klägerin allerdings nur in Höhe von 4 vom Hundert entsprechend der vor dem Inkrafttreten des [X.] fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 ([X.] I S. 330) geltenden Rechtslage nach § 288 BGB a.F. verlangen, da ihre Ansprüche aus den Jahren von 1995 bis 1998 vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). 20 21 22 23 - 9 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. [X.] Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.05.2004 - 2 O 13/03 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 24

Meta

V ZR 52/05

07.10.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2005, Az. V ZR 52/05 (REWIS RS 2005, 1432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1432

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.