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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 141/10 vom 4. August 2010 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 4. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 11. Mai 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Die [X.] ist weder im Kostenfestsetzungsverfahren allgemein gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch im vorliegenden Einzelfall durch das Be-schwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet nicht statt ([X.], [X.]. v. 16. November 2006 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41; v. 14. Juli 2009 - [X.] ZB 143/09, [X.], 549). 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Ganter Gehrlein [X.]
Fischer Grupp
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2010 - 143 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2010 - 29 T 52/10 -
Meta
04.08.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2010, Az. IX ZB 141/10 (REWIS RS 2010, 4304)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4304
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