Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.][X.]/10 vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbe-schwerde ist überdies nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist im vorliegenden Fall weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2 Ganter Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom - 9 O 389/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 W 34/10 -
Meta
08.06.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. IX ZB 105/10 (REWIS RS 2010, 6118)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6118
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.