Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZB 183/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9430

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[X.][X.]/08 vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 11. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 7. Juli 2008 wird auf Kosten des Treuhänders als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.672,93 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, unter welchen näheren Voraussetzungen bei der Festsetzung der Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren von der Regelvergütung des § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV wegen einer kurzen Verfahrensdauer und wegen ei-ner geringen Anzahl von Gläubigern abgewichen werden darf, bedarf im [X.] - 3 - fall keiner Klärung. Die Bemessung einer Abweichung von der Regelvergütung ist im Verbraucherinsolvenzverfahren wie im Regelinsolvenzverfahren Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der [X.] nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt ([X.], [X.]. v. 13. November 2008 - [X.] ZB 141/07, Z[X.] 2009, 55, 56 Rn. 8 m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier nicht. Das Beschwerdegericht hat mit Recht berücksichtigt, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Schuldner [X.] des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten weit überstei-genden Vermögens in einem Maß erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis steht. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters und des Treuhänders im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung nicht in jedem Fall dem tatsächlichen Aufwand entsprechen muss ([X.]Z 157, 282, 289; [X.], [X.]. v. 13. März 2008 - [X.] ZB 63/05, [X.], 976, 977 Rn. 12), weicht die Festsetzung des [X.] jedenfalls nicht zum Nachteil des Treuhänders vom Grund-satz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 63 Abs. 1 [X.]) ab. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts-fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. 3 Ganter Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.2007 - 1415 [X.] 3035/06 - [X.], Entscheidung vom 07.07.2008 - 3 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 183/08

11.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. IX ZB 183/08 (REWIS RS 2010, 9430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9430

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