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5 StR 567/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. April 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. April 2013 lag vor. Für ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung besteht kein Anlass (vgl. auch [X.], [X.] vom 8. Februar 1995
5 [X.], [X.]St 41, 16).
Basdorf Raum Schneider
Dölp Bellay
Meta
10.04.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 5 StR 567/12 (REWIS RS 2013, 6817)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6817
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