Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. 5 StR 351/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6087

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 StR 351/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Mai
2012
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
24. Mai 2012
beschlossen:

1.
Das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 10.
Januar 2012 wird zurückgenommen, nachdem der [X.] die Vorlagefrage in einem Pa-rallelverfahren durch Urteil vom 10. April 2012 ([X.]/12 PPU) entschieden hat.

2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2011 wird nach §
349 Abs.
2
StPO als unbegründet verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Anwendung des §
95 Abs.
6 [X.] auf den vorliegenden Fall [X.] keinen Bedenken. Auf Vorabentscheidungsersuchen des Senats in der parallel gelagerten Sache hat der [X.] mit dem [X.] entschieden, dass durch arglistige Täuschung der zuständigen Be-hörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangte, jedoch formell bestandskräftige Visa von Drittstaatsangehörigen deren Straf-barkeit wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts (§
95 Abs.
1 Nr.
2, 3 [X.]) sowie eine Strafbarkeit gemäß den hieran anknüpfenden Schleu-

-
3
-

sungstatbeständen der §§
96, 97 [X.] unionsrechtlich unbedenklich nicht ausschließen (im Einzelnen [X.], Beschluss vom 24.
Mai 2012

5
StR 567/11; zum Abdruck in [X.]St vorgesehen).

Basdorf

Schaal

Schneider

König [X.]

Meta

5 StR 351/11

24.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. 5 StR 351/11 (REWIS RS 2012, 6087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6087

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 567/11 (Bundesgerichtshof)


5 StR 567/11 (Bundesgerichtshof)

Strafbarkeit der Einreise bzw. Verbringung vietnamesischer Staatsangehöriger nach Deutschland: Erschleichung formell bestandskräftiger Touristenvisa bzw. Arbeitsvisa …


5 StR 333/16 (Bundesgerichtshof)

Einschleusen von Ausländern: Strafbarkeit des "Schleusers" unter Berücksichtigung der Rückführungsrichtlinie


5 StR 333/16 (Bundesgerichtshof)


5 StR 351/11 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern im Falle eines durch arglistige Täuschung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 351/11

2 BvR 1969/09

2 BvR 947/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.