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5 StR 351/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Mai
2012
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
24. Mai 2012
beschlossen:
1.
Das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 10.
Januar 2012 wird zurückgenommen, nachdem der [X.] die Vorlagefrage in einem Pa-rallelverfahren durch Urteil vom 10. April 2012 ([X.]/12 PPU) entschieden hat.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2011 wird nach §
349 Abs.
2
StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anwendung des §
95 Abs.
6 [X.] auf den vorliegenden Fall [X.] keinen Bedenken. Auf Vorabentscheidungsersuchen des Senats in der parallel gelagerten Sache hat der [X.] mit dem [X.] entschieden, dass durch arglistige Täuschung der zuständigen Be-hörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangte, jedoch formell bestandskräftige Visa von Drittstaatsangehörigen deren Straf-barkeit wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts (§
95 Abs.
1 Nr.
2, 3 [X.]) sowie eine Strafbarkeit gemäß den hieran anknüpfenden Schleu-
-
3
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sungstatbeständen der §§
96, 97 [X.] unionsrechtlich unbedenklich nicht ausschließen (im Einzelnen [X.], Beschluss vom 24.
Mai 2012
5
StR 567/11; zum Abdruck in [X.]St vorgesehen).
Basdorf
Schaal
Schneider
König [X.]
Meta
24.05.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. 5 StR 351/11 (REWIS RS 2012, 6087)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6087
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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