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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2023 wird im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; diese entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Vergehen nach dem [X.], dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme der Strafkammer, dass trotz des Verzichts des Angeklagten auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten und auf ein Konto der [X.] eingezahlten Bargelds von 96.900 Euro gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des von ihr – zutreffend ermittelten – Betrages von 94.660,58 Euro angeordnet werden könne, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Durch die wirksame Verzichtserklärung des Angeklagten ist ein Zahlungsanspruch gegen ihn in voller Höhe erloschen. Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB ist insoweit ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Januar 2023 – 1 [X.], Rn. 3 f.; vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21, Rn. 4 f.; vom 11. Dezember 2018 – 5 [X.], Rn. 33). Der Senat hat die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen.
Sander |
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Feilcke |
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Fritsche |
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von Schmettau |
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Arnoldi |
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Meta
30.05.2023
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Neuruppin, 9. Januar 2023, Az: 22 KLs 10/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.05.2023, Az. 6 StR 193/23 (REWIS RS 2023, 3253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3253
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 78/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 261/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 77/23 (Bundesgerichtshof)
Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen bei nicht abgeführter Umsatzsteuer
6 StR 497/23 (Bundesgerichtshof)
2 StR 46/22 (Bundesgerichtshof)
Notwendige Feststellungen zur Anordnung einer Wertersatzeinziehung