Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.05.2023, Az. 6 StR 193/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3253

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Tenor

Das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2023 wird im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; diese entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Vergehen nach dem [X.], dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Annahme der Strafkammer, dass trotz des Verzichts des Angeklagten auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten und auf ein Konto der [X.] eingezahlten Bargelds von 96.900 Euro gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des von ihr – zutreffend ermittelten – Betrages von 94.660,58 Euro angeordnet werden könne, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Durch die wirksame Verzichtserklärung des Angeklagten ist ein Zahlungsanspruch gegen ihn in voller Höhe erloschen. Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB ist insoweit ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Januar 2023 – 1 [X.], Rn. 3 f.; vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21, Rn. 4 f.; vom 11. Dezember 2018 – 5 [X.], Rn. 33). Der Senat hat die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen.

Sander     

  

Feilcke     

  

Fritsche

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 193/23

30.05.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Neuruppin, 9. Januar 2023, Az: 22 KLs 10/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.05.2023, Az. 6 StR 193/23 (REWIS RS 2023, 3253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3253

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Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 57/23

Zitiert

5 StR 198/18

1 StR 406/22

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x

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