Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2017, Az. VI ZR 629/16

6. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9404

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Gegenstand

Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzanspruch nach Zahlung von Insolvenzgeld


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 13. Oktober 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 351; Beschluss vom 21. Januar 2014 - [X.], juris). Diese Entscheidungen sind, wie sich aus den zugehörigen [X.] (zu - [X.]: [X.], Urteil vom 6. November 2008 - 6 [X.], BeckRS 2009, 88477; zu - [X.]: [X.], Urteil vom 12. Juni 2012 - 12 U 2/12, [X.] 2014, 262) ergibt, jedenfalls auch zu der hier inmitten stehenden Frage von Neueinstellungen nach Insolvenzreife ergangen. Daraus ergibt sich, dass die [X.] bei einem Anspruch aus § 826 BGB auf Ersatz von ihr geleisteten [X.] wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auch im Fall der Neueinstellung von Arbeitnehmern nach Kenntnis der Insolvenzreife grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld insgesamt nicht oder nur in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen.

2

Auf das individuelle, neu begründete Arbeitsverhältnis könnte demgegenüber für die Schadensermittlung nur insoweit abgestellt werden, als die Begründung des konkreten Arbeitsverhältnisses in deliktisch vorwerfbarer Weise allein dazu erfolgt wäre, einen Anspruch auf Insolvenzgeld zu begründen, wofür nach allgemeinen Regeln die [X.] darlegungs- und beweisbelastet wäre. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2013 (13 U 1337/12, BeckRS 2016, 09527) durch Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 ([X.]) steht dem nicht entgegen, da die hier maßgebliche Frage dort nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2002 - [X.], [X.], 7, 8 f.; [X.], Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.], 182, 185 ff.; vom 7. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 254 f.; vom 8. April 2003 - [X.], NJW 2003, 2319, 2320).

3

Die Berufungsentscheidung steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

4

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

5

Streitwert: 33.673,03 €

Galke     

       

Wellner     

       

Oehler

       

Roloff     

       

Klein     

       

Meta

VI ZR 629/16

20.06.2017

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 20. Juli 2016, Az: 4 U 503/16

§ 826 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2017, Az. VI ZR 629/16 (REWIS RS 2017, 9404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9404


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 629/16

Bundesgerichtshof, VI ZR 629/16, 20.06.2017.


Az. 4 U 503/16

OLG Nürnberg, 4 U 503/16, 20.07.2016.

OLG Nürnberg, 4 U 503/16, 21.06.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

VI ZR 629/16

Zitiert

6 U 193/08

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