Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. VI ZR 560/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8581

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI [X.]/12
vom
21. Januar 2014
in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Wellner, [X.] und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Juni 2012 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543
Abs.
2 S.
1
ZPO).
Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die Senatsurteile vom 18.
Dezember 2007 -
VI
ZR 231/06, [X.], 58 und vom 13.
Oktober 2009 -
VI
ZR 288/08 geklärt. Daraus ergibt sich, dass die [X.] bei einem Schadensersatzanspruch aus §
826 BGB wegen verspäteter Insolvenzantragstellung bei der Geltend-machung eines Schadensersatzanspruchs auf Ersatz von ihr geleis-teten Insolvenzgeldes darlegen und beweisen muss, dass eine recht-zeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen. Das [X.] steht mit dieser Rechtsprechung
in Einklang.
Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4 S.
2, 2.
Halbs.
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

Galke
Zoll
Wellner

[X.]
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.12.2011 -
15 O 208/11 -

O[X.], Entscheidung vom 12.06.2012 -
12 [X.] -

Meta

VI ZR 560/12

21.01.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. VI ZR 560/12 (REWIS RS 2014, 8581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8581

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