Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. VI ZR 288/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1207

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 13. Oktober 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 826 (E) ([X.]) (H) a) Nimmt die [X.] den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antrag-stellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadens-entstehung dar, für die die [X.] darlegungs- und beweispflichtig ist (Bestätigung des [X.]surteils [X.] 175, 58). b) Dies gilt auch für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-gels Masse abgelehnt worden ist. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 6. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die klagende [X.] (Klägerin) nimmt die Beklagten als Ge-schäftsführer der in Insolvenz geratenen [X.] (künf-tig: GmbH) als Gesamtschuldner aus unerlaubter Handlung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz des von ihr geleisteten Insolvenzgeldes in Anspruch. Für die GmbH wurde im Jahre 2003 Insolvenzantrag gestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch Beschluss des [X.] vom 11. September 2003 abgelehnt. 1 Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die [X.] sei bereits im Jahre 2000, spätestens jedoch im Jahre 2001 überschuldet und zahlungsunfähig ge-wesen. Die Beklagten hätten es in sittenwidriger Weise unterlassen, rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] - beantragen. Dadurch sei ihr, der Klägerin, ein Schaden entstanden, weil sie an die Arbeitnehmer der [X.] habe Insolvenzgeld zahlen müssen. Die Beklagten haben zur Begründung ihres [X.] u.a. vorgetragen, ein Grund für die Stellung eines [X.] habe bis 2003 nicht bestanden. Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden, da sie auch dann Insolvenzgeld hätte zahlen müssen, wenn der Insolvenzantrag zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden wäre. 3 Das [X.] hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 826 BGB oder einem anderen Rechtsgrund nicht für gegeben erachtet. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB komme nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar in Betracht, weil diese als [X.] der GmbH gegen § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. verstoßen hätten. Denn nach Eintritt einer Überschuldung, die ihnen spätestens am 20. Juni 2002 aufgrund der an diesem Tage vorliegenden Bilanz bekannt gewesen sei, hätten sie nicht unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Eine Schadens-ersatzpflicht der Beklagten bestehe gleichwohl nicht, da die Klägerin nicht [X.] habe, dass ihr durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstan-5 - 4 - den sei. Dass ohne den Verstoß der Beklagten gegen ihre Insolvenzantrags-pflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. Insolvenzgeld seitens der Klägerin nicht zu zahlen gewesen wäre, gehöre zu den anspruchsbegründenden Tatsachen und sei deshalb von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Zugunsten der Klä-gerin kämen weder generelle Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen zum Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhal-tens in Betracht noch unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden [X.] außerhalb ihrer [X.] gelegen hätten. Die maßgebli-chen Tatsachen seien in der Regel - so auch hier - aus den im [X.] erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als Insolvenz-gläubigerin zugänglich gewesen seien. Dies betreffe auch die Frage, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse als-bald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der [X.] hätten befriedigt werden können, so dass es zur [X.] von Insolvenzgeld durch die Klägerin nicht gekommen wäre. Dass nach Stellung des [X.] im Jahre 2003 kein vorläufiger Insolvenzverwal-ter bestellt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] im September 2003 mangels Masse abgelehnt worden sei, lasse keine sicheren Schlüsse auf deren wirtschaftliche Lage Mitte des Jahres 2002 zu. Damals sei die [X.] trotz ihrer Überschuldung noch in der Lage ge-wesen, bis Oktober 2002 an sämtliche Arbeitnehmer die geschuldeten Löhne zu zahlen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife keine Lohnrückstände bestanden hätten. Der Insolvenzverwalter sei nämlich nicht verpflichtet, die Masse vorrangig zur Be-friedigung der [X.] zu verwenden. Er könne die Arbeitnehmer nur dann nicht auf die Zahlung von Insolvenzgeld verweisen, wenn die Masse zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin ausreiche, was die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt habe. - 5 - I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 6 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der durch eine Insolvenzverschleppung einen nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG a.F. (vgl. jetzt § 15a Abs. 1 [X.]) abgedeckten Vermögensschaden der Arbeitsverwaltung verursacht, grundsätz-lich aus § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein kann (vgl. [X.] 175, 58, 62; 108, 134, 141 ff.; [X.], Urteil vom 1. Juli 1991 - [X.]/90 - NJW-RR 1991, 1312, 1315; [X.] NZG 1999, 947, 948; OLG Saarbrücken ZIP 2007, 328; [X.] Z[X.] 2004, 1150). 7 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten mit Recht verneint, weil die Klägerin nicht hinreichend dargetan hat, dass ihr infolge der verzögerten Insolvenzantragstellung durch die Zahlung von Insolvenzgeld ein Schaden entstanden ist. 8 a) Nimmt die [X.] den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s (vgl. [X.]surteil [X.] 175, 58, 63) der - im Streitfall erhobene - Einwand der Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Be-streiten der Schadensentstehung dar, für welche die Agentur darlegungs- und beweispflichtig ist; der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativver-haltens gelten. 9 - 6 - b) Ein wegen verspäteter Insolvenzantragstellung verursachter Schaden der Klägerin im Sinne der §§ 249, 826 BGB lässt sich nicht schon daraus herlei-ten, dass die Klägerin den Arbeitnehmern der GmbH Insolvenzgeld gezahlt hat. Die Verpflichtung der Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Insolvenzgeld ergibt sich aus § 183 [X.]. Soweit die sozialrechtlichen Voraussetzungen vorlie-gen, ist Insolvenzgeld auch zu zahlen, wenn der Insolvenzantrag entsprechend den in § 64 GmbHG a.F. genannten Erfordernissen rechtzeitig gestellt wurde. Ein Schaden ist der Klägerin durch die verspätete Stellung des [X.] folglich nur dann entstanden, wenn eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte [X.] werden müssen. Hierzu fehlt es - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - an einem konkreten Sachvortrag der Klägerin. 10 c) Entgegen der Auffassung der Revision begründet nicht schon die [X.], dass die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Arbeitsentgelt [X.] hat, eine tatsächliche Vermutung oder ein hinreichendes Indiz dafür, dass bei einer zu diesem Zeitpunkt erfolgten Antragstellung genügend Mittel auch für Löhne und Gehälter vorhanden gewesen wären. Der erkennende [X.] hat in seinem Urteil [X.] 175, 58, 66 einen beweispflichtigen Vortrag der Agentur für die Frage erforderlich erachtet, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die beste-henden Beschäftigungsverhältnisse alsbald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der [X.] hätten befrie-digt werden können, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld nicht gekom-men wäre. Im Regelfall führt der Insolvenzantrag nicht zur sofortigen Einstel-lung der Geschäftstätigkeit und zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse, sondern zum Versuch, das Unternehmen bis zur Entscheidung über den [X.] fortzuführen, sofern nicht eine Stilllegung des Betriebs zur Vermeidung ei-ner weiteren Vermögensminderung erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Soweit die Voraussetzungen des § 183 [X.] für eine Zahlung von [X.] - 7 - geld vorliegen, muss der vorläufige Insolvenzverwalter die noch vorhandenen Mittel nicht bevorzugt zur Zahlung des Arbeitsentgelts einsetzen. Es handelt sich beim Insolvenzgeld um eine umlagenfinanzierte Sozialleistung, die der Si-cherung der [X.] der Arbeitnehmer des insolventen [X.] dient und zugleich das in der Insolvenz fortgeführte Unternehmen von den Lohn- und [X.]n seiner Arbeitnehmer entlasten soll (vgl. [X.]. 14/5680, [X.]). Die Lohn- und [X.] der [X.] Arbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 [X.] und, soweit die Masse nicht ausreicht, können die Arbeitnehmer für die Dauer von längstens drei Monaten auf die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld verwiesen werden. Allein der Umstand, dass in diesem Zusammenhang nach der vorge-nannten [X.]sentscheidung ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin bei Fort-zahlung des Arbeitsentgelts nach Entstehung der Antragspflicht vorliegen kann, besagt entgegen der Auffassung der Revision noch nicht, dass er auch tatsäch-lich entstanden ist. Die Verpflichtung der Klägerin, Insolvenzgeld nach § 183 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu zahlen, setzt nicht voraus, dass Ansprüche auf Ar-beitsentgelt aus der Insolvenzmasse nicht mehr befriedigt werden können. d) Es besteht auch kein Anlass für Beweiserleichterungen unter dem Ge-sichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb der Wahrneh-mungssphäre der Klägerin lägen. Der [X.] hat insoweit bereits in seinem Ur-teil [X.] 175, 58, 65 darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Tatsachen im Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen sind, welche der Agentur als [X.] zugänglich sind. Vor-trag der Klägerin und entsprechende tatrichterliche Feststellungen sind deshalb zu der Frage möglich, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden [X.] alsbald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der [X.] hätten befriedigt werden 12 - 8 - können, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld durch die Klägerin nicht [X.] wäre. Soweit die Revision meint, der damaligen Entscheidung habe ein ande-rer Sachverhalt zugrunde gelegen, weil das Insolvenzverfahren dort [X.] eröffnet, hier die Eröffnung aber mangels Masse abgelehnt worden sei, kann dem bereits nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, die maßgeblichen Tatsachen seien in der Regel - "so auch hier" - aus den im Insol-venzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als [X.] zugänglich seien. Die Revision zeigt hierzu keinen über-gangenen Sachvortrag der Klägerin auf, welche konkreten Tatsachen sie den Akten über das Insolvenzverfahren nicht entnehmen konnte und über die sich die Beklagten nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast zu äußern hätten. Die Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das Insolvenzgericht auch vor seiner Entscheidung über eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 [X.] zu prüfen hat, ob ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Der Insolvenzschuldner hat vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nach § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] "dem Insol-venzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu [X.]". Hierunter fällt die Vorlage eines Verzeichnisses der Gläubiger und der Schuldner sowie einer Übersicht der Insolvenzmasse (vgl. etwa [X.] 156, 92, 94; [X.], [X.], 4. Aufl., § 20 Rdn. 10; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 20 Rdn. 6; [X.]/Kind, [X.], 3. Aufl., § 20 Rdn. 8), wozu nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch die Geschäftsbücher gehören. Insoweit besteht keine Veran-lassung, den vorliegenden Fall hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin abweichend von den Grundsätzen des [X.]surteils [X.] 175, 58 zu beurteilen; auch dem dort zitierten Beschluss des [X.] vom 5. April 13 - 9 - 2006 - [X.] (VZ) 1/06 - ZIP 2006, 1154 ff. lag eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zugrunde (vgl. auch [X.], 328). Galke Zoll [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.01.2008 - 6 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 06.11.2008 - 6 U 193/08 -

Meta

VI ZR 288/08

13.10.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. VI ZR 288/08 (REWIS RS 2009, 1207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1207

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 231/06 (Bundesgerichtshof)


14 O 1001/15 (LG Amberg)

Schadensberechnung im Falle der Zahlung von Insolvenzgeld an nach Eintritt der Insolvenzreife eingestellte Arbeitnehmer bei …


B 12 AL 1/15 R (Bundessozialgericht)

Sozialversicherung - Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Freigabe …


IX ZR 204/12 (Bundesgerichtshof)

Steuerberaterhaftung: Verspätete Insolvenzantragstellung aufgrund pflichtwidrig nicht erkannter insolvenzrechtlicher Überschuldung der Gesellschaft durch den mit der …


2 U 50/06 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

6 U 193/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.