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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 28/06 vom 22. Februar 2011 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 22. Februar 2011 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Streitwert für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsge-bühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1) und der Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) wird auf jeweils 375.000 • festgesetzt. Der Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes für die Berech-nung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren der [X.] der Klägerin zu 3) wird zurückgewiesen.
Gründe: Der zulässige Antrag der Beklagten vom 26. November 2010 auf gesonderte Festsetzung des [X.] für das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zu 1) und 2) [X.], weil sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen (§ 33 Abs. 1 RVG). Hingegen ist der Antrag hinsichtlich der Klägerin zu 3) zwar zulässig aber nicht begründet, weil der Gegenstandswert für das [X.] - 3 - verfahren hinsichtlich der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Kläge-rin zu 3) dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert entspricht. Das Patentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 29. September 2005 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 eine gegenüber der [X.] beschränkte Fassung erhalten hat; an diese Fassung haben sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 mit unmittelbarem oder mittelbarem Rückbezug angeschlossen. 2 Maßgeblich für den [X.] der anwaltlichen Tätigkeit der Klä-gerinnen zu 1) und 2) ist jeweils deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten, mit der diese die Abänderung des Urteils des Patentgerichts und die Ab-weisung der [X.] beantragt haben. 3 Maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin zu 3) ist hingegen neben deren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklag-ten auch die Berufung der Klägerin zu 3), mit der diese die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang beantragt hat. 4 - 4 - Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin zu 3) ist damit mit dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert von 700.000 • identisch, wäh-rend der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerinnen zu 1) und 2) nur jeweils der Hälfte des für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wertes entspricht. 5 Meier-Beck
[X.] [X.]
Grabinski [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 29.09.2005 - 2 Ni 9/04 + 38/04 + 58/04 -
Meta
22.02.2011
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. X ZR 28/06 (REWIS RS 2011, 9269)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9269
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