Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 3 StR 303/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 889

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[X.]:[X.]:BGH:2017:121217B3STR303.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 303/17
vom
12. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] am 12. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.]s
Düsseldorf vom 17.
Februar 2017 mit den Feststellungen aufge-hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hatte die Angeklagte wegen
gewerbs-
und banden-mäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Auf ihre Revision hatte der Senat das Verfahren in einem Fall eingestellt und im Übrigen auf eine Ver-fahrensrüge das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Das [X.] hat nunmehr gegen die Angeklagte wegen
gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] in fünf Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten erkannt. Ihre hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Nach den
vom [X.] getroffenen Feststellungen gelang es der Angeklagten nicht, ihre Mutter und ihren Bruder auf legalem Weg aus dem [X.] nach [X.] zu holen. Sie nahm daraufhin Kontakt zu einer [X.] auf. Da sie aufgrund ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage war, den für eine Schleusung ihrer Mutter und ihres Bruders zu zahlenden Geldbetrag in Höhe von insgesamt 46.000

aufzubringen, [X.] sie sich gegenüber der [X.] bereit, an [X.] von
Personen aus dem [X.] über [X.] nach [X.] mitzuwirken. Als
Gegenleistung hierfür erhielt sie die Zusage, dass die Schleusung ihrer Mutter und ihres Bruders aus dem [X.] nach [X.] organisiert werden sollte, und Passablichtungen, die möglicherweise für ihre Angehörigen geeignet [X.]. Die Angeklagte sah es als ihre persönliche Pflicht an, ihre Mutter und ihren Bruder auf sicherem Wege nach [X.] zu bringen. In der Folgezeit [X.] sie sich in fünf Fällen an der Betreuung sowie der [X.] von Personen, die aus dem [X.] über [X.] nach [X.] ge-schleust werden sollten.
2. a) Das [X.] hat dieses Geschehen als gewerbs-
und banden-mäßiges Einschleusen von Ausländern nach § 97 Abs. 2, § 96 Abs. 1 Nr. 2,
§
95 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gewertet. Da die Angeklagte sich persönlich in der Verpflichtung gesehen habe, die Kosten für die Schleusung ihrer Angehörigen zu tragen, habe sie selbst einen Vermögensvorteil erlangt und eigennützig ge-handelt.
b) Diese Würdigung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die von der [X.] getroffenen Feststellungen belegen weder, dass die Angeklagte für ihre Handlungen im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] einen 2
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Vermögensvorteil erhielt oder sich versprechen ließ, noch dass sie im Sinne des § 97 Abs. 2 [X.] gewerbsmäßig handelte.
aa) Unter einem Vermögensvorteil im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 2
[X.] ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage zu verstehen. Mit Blick auf den insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm ist es erforderlich, dass der Täter selbst den Vermögensvorteil erlangt, nicht aber eine andere Person. Die Bereicherung eines Dritten erfüllt -
die hier nicht einschlägige [X.] außer Betracht gelassen, in welcher der Täter einen mittelbaren wirt-schaftlichen Vorteil erlangt (vgl. zu dem diesbezüglichen [X.]/[X.], 3. Aufl., § 96 [X.] Rn. 25) -
den Tatbestand nur dann, wenn der Täter dadurch von Verbindlichkeiten gegenüber dem [X.] freigestellt wird (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 199. [X.]., § 96 [X.] Rn. 12).
Nach diesen Maßgaben erlangte die Angeklagte nicht selbst einen [X.]. Die versprochene bzw. gewährte Gegenleistung der [X.] sollte nicht ihr selbst, sondern ihrer Mutter und ihrem Bruder zu [X.] kommen. Die Angeklagte war nicht in dem hier maßgebenden rechtlichen Sin-ne verpflichtet, für deren Schleusung nach [X.] Sorge zu tragen; eine diesbezügliche Verbindlichkeit, von der die Angeklagte hätte freigestellt werden können, bestand somit nicht. Dass die Angeklagte sich persönlich in der Pflicht sah, ihre Angehörigen nach [X.] zu bringen, genügt in diesem Zu-sammenhang nicht.
bb) [X.] Handeln im Sinne des § 97 Abs. 2 [X.] er-fordert, dass der Täter sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur
vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will; es setzt stets Eigennützigkeit voraus (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. Vor § 52 Rn. 5
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f.). Daher muss der Täter sich von seinem deliktischen Handeln einen eige-nen wirtschaftlichen Vorteil versprechen.
Soweit im vorliegenden Zusammen-hang von Bedeutung, gelten hierfür -
in den subjektiven Bereich transferiert -
dieselben Maßstäbe, die im Rahmen des § 96 Abs.
1 Nr. 2 [X.] Anwen-dung finden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO). Deshalb reicht es auch insoweit nicht aus, dass die Angeklagte lediglich eine persönliche Verpflichtung [X.], ihrer Mutter und ihrem Bruder die Reise nach [X.] zu ermög-lichen.
3. Da nicht auszuschließen ist, dass ein neues Tatgericht Feststellungen zu treffen vermag, die die Voraussetzungen der § 96 Abs. 1 Nr. 2, § 97 Abs. 2 [X.] belegen, bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Ent-scheidung.
4. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt.
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StPO Gebrauch und verweist die Sache an das [X.] Wuppertal als ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung.
[X.] Schäfer Spaniol

Berg Hoch
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Meta

3 StR 303/17

12.12.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 3 StR 303/17 (REWIS RS 2017, 889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 889

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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