Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. VIII ZR 247/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4787

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[X.] [X.] ZR 247/08
vom 3. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. März 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.] und [X.] beschlossen: Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe: 1. Die Beklagte zu 1 war seit 1990 Mieterin einer Wohnung im Haus der dort auch selbst mit ihrer Familie wohnenden Klägerin in [X.], die sie zu-sammen mit ihrer Tochter, der Beklagten zu 2, bewohnte. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. April 2007 mit der Begründung, sie wolle die Wohnung dem Bruder ihres Ehemannes und dessen Ehefrau sowie zwei minderjährigen Kindern zur Verfügung stellen; es bestehe zwischen den Familien ein besonders enger persönlicher Kontakt und deshalb ein Wunsch nach größerer Nähe, die sich durch einen Einzug in die bislang von den Beklagten inne gehaltene Wohnung verwirklichen lasse. 1 Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Beklagten geltend gemacht, dass das [X.] zu Unrecht einen —besonders engen Kontaktfi zwischen der Kläge-rin und ihrem Schwager bzw. dessen Familie und eine —moralische Verpflich-tung und sittliche Verantwortungfi der Klägerin, für den Wohnbedarf ihres Schwagers Sorge zu tragen, angenommen und deshalb den von der Klägerin geltend gemachten Eigenbedarf für begründet erachtet habe. 2 - 3 - Nachdem die Beklagten im Laufe des Revisionsverfahrens aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen sind, hat die Klägerin - mit Zu-stimmung der Beklagten - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er-klärt. 3 4 2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache überein-stimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der in der Literatur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend vertretenen Auffassung zutreffend davon ausgegangen, dass der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters Eigenbedarf zumindest dann begründen kann, wenn ein besonders enger Kontakt besteht (vgl. [X.], [X.] 2005, 3197; OLG Braun-schweig, NJW-RR 1994, 597 (Cousine); [X.]/Häublein, 5. Aufl., § 573 Rdnr. 78; vgl. ferner [X.]/Blank, Mietrecht, 9. Auflage, § 573 BGB Rdnr. 51 f. m.w.N.). Einen solch engen Kontakt hat das Berufungsgericht 5 - 4 - nach persönlicher Anhörung der Parteien in tatrichterlicher Würdigung rechts-fehlerfrei bejaht. [X.][X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.04.2008 - 40 C 318/07 - [X.], Entscheidung vom 13.08.2008 - 10 S 93/08 -

Meta

VIII ZR 247/08

03.03.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. VIII ZR 247/08 (REWIS RS 2009, 4787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4787

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