Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:130617B3STR202.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 202/17
vom
13. Juni
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juni
2017
gemäß §§
46, 346
Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Dezember 2016 sowie auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des [X.] vom 15. März 2017, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Ur-teil als unzulässig verworfen worden ist, werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit am 15.
März 2017 erlassenem Beschluss gemäß §
346 Abs.
1 [X.] hat es die hiergegen eingelegte Revision des Ange-klagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Revisionsanträge seien nicht in der durch §
345 Abs.
2 [X.] vorgeschriebenen Form fristgemäß angebracht worden; der
Beschluss ist der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin M.
am 17.
März 2017 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit am 24.
März 2017 beim [X.] eingegangenem eigenhändigen Schreiben "Beschwerde" einge-legt. Mit "für Rechtsanwältin M.
" unterzeichnetem [X.], [X.] beim [X.] am selben Tag, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision 1
2
-
3
-
beantragt und zugleich mitgeteilt worden, eine Begründung des Antrags werde "kurzfristig nachgeholt"; weiter ist angegeben, es werde "beantragt werden, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben", und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Frist zur Begründung der Revision
ist bereits deshalb unzu-lässig, weil es entgegen §
45 Abs.
2 Satz
1 [X.] an jeglichem Vortrag zum Grund der Fristversäumnis fehlt. Außerdem ist entgegen §
45 Abs.
2 Satz 2 [X.] die versäumte [X.] nicht (innerhalb der Antragsfrist) rechtswirksam
nachgeholt worden, denn die Revision ist nicht formgerecht im Sinne des §
345 Abs.
2 [X.] begründet worden. Der [X.] vom 24.
März 2017 ist nicht von der Pflichtvertei-digerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin M.
, sondern 'für Rechtsanwältin M.
' unterzeichnet. Der Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen; Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner des Schriftsatzes als allgemeiner Vertreter der Pflicht-verteidigerin gemäß §
53 Abs.
2 [X.] tätig geworden ist, sind nicht er-sichtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2017 -
3
StR 554/16 mwN).
3
-
4
-
Die 'Beschwerde' gegen den Beschluss des [X.]s vom 15.
März 2017 ist gemäß §
300 [X.] als Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs.
2 Satz 1 [X.] auszulegen. Der Antrag ist zu-lässig, aber unbegründet, da die Revision nicht in einer den Anforderun-gen gemäß §
345 [X.] genügenden Weise begründet worden ist."
Dem schließt sich der Senat an.
[X.]
Schäfer Spaniol
Berg Hoch
4
Meta
13.06.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. 3 StR 202/17 (REWIS RS 2017, 9631)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9631
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 31/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 551/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 325/06 (Bundesgerichtshof)
3 StR 92/18 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist
1 StR 6/18 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.