Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. 3 StR 202/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9631

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130617B3STR202.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 202/17

vom
13. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juni
2017
gemäß §§
46, 346
Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Dezember 2016 sowie auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des [X.] vom 15. März 2017, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Ur-teil als unzulässig verworfen worden ist, werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit am 15.
März 2017 erlassenem Beschluss gemäß §
346 Abs.
1 [X.] hat es die hiergegen eingelegte Revision des Ange-klagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Revisionsanträge seien nicht in der durch §
345 Abs.
2 [X.] vorgeschriebenen Form fristgemäß angebracht worden; der
Beschluss ist der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin M.

am 17.
März 2017 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit am 24.
März 2017 beim [X.] eingegangenem eigenhändigen Schreiben "Beschwerde" einge-legt. Mit "für Rechtsanwältin M.

" unterzeichnetem [X.], [X.] beim [X.] am selben Tag, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision 1
2
-
3
-
beantragt und zugleich mitgeteilt worden, eine Begründung des Antrags werde "kurzfristig nachgeholt"; weiter ist angegeben, es werde "beantragt werden, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben", und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Frist zur Begründung der Revision
ist bereits deshalb unzu-lässig, weil es entgegen §
45 Abs.
2 Satz
1 [X.] an jeglichem Vortrag zum Grund der Fristversäumnis fehlt. Außerdem ist entgegen §
45 Abs.
2 Satz 2 [X.] die versäumte [X.] nicht (innerhalb der Antragsfrist) rechtswirksam
nachgeholt worden, denn die Revision ist nicht formgerecht im Sinne des §
345 Abs.
2 [X.] begründet worden. Der [X.] vom 24.
März 2017 ist nicht von der Pflichtvertei-digerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin M.

, sondern 'für Rechtsanwältin M.

' unterzeichnet. Der Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen; Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner des Schriftsatzes als allgemeiner Vertreter der Pflicht-verteidigerin gemäß §
53 Abs.
2 [X.] tätig geworden ist, sind nicht er-sichtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2017 -
3
StR 554/16 mwN).
3
-
4
-
Die 'Beschwerde' gegen den Beschluss des [X.]s vom 15.
März 2017 ist gemäß §
300 [X.] als Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs.
2 Satz 1 [X.] auszulegen. Der Antrag ist zu-lässig, aber unbegründet, da die Revision nicht in einer den Anforderun-gen gemäß §
345 [X.] genügenden Weise begründet worden ist."
Dem schließt sich der Senat an.
[X.]

Schäfer Spaniol

Berg Hoch
4

Meta

3 StR 202/17

13.06.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. 3 StR 202/17 (REWIS RS 2017, 9631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9631

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