Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 57/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2819

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[X.][X.] ([X.]) 57/05 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Professor [X.], [X.], die [X.] Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], [X.] und Professor Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 3. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 3. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft, seit 1972 bei dem Amtsgericht und [X.]zugelassen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen [X.]. Mit weiterer Verfügung vom 21. Dezember 2004 hat sie die sofortige Voll-ziehung ihrer Verfügung angeordnet, diese Anordnung aber mit [X.]escheid vom 29. April 2005 aufgehoben. Den gegen den [X.] gerichteten [X.] - 3 - trag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs.1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlech-te finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-gen ihn. Ein Vermögensverfall wird u. a. vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. 3 Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Wi-derrufsverfügung und ist auch gegenwärtig gegeben. Auf Antrag des Finanz-amts S. war über das Vermögen des Antragstellers mit [X.]eschluss des Amtsgerichts [X.]vom 1. Juli 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet [X.]. [X.]emühungen des Antragstellers, die Forderungen des Finanzamts zu be-friedigen und so die Rücknahme des Insolvenzantrags zu erreichen, hatten kei-nen Erfolg. Die damit begründete Vermutung des [X.] hat der Antragsteller nicht widerlegt. Sie wird vielmehr bestätigt durch die Angaben des Insolvenzverwalters vom 27. April 2005, nach denen in der [X.] in Höhe von 218.050,30 • und ein [X.]etrag in Höhe von 710.082,65 • für den Fall des Ausfalls anerkannt wurden. Weitere Forderungen in Höhe von 16.176,24 • seien danach angemeldet worden, die ebenfalls [X.] - 4 - erkennen seien. Als Vermögenswerte seien Immobilien in [X.]. vorhanden, für die keine günstige Veräußerung zu erwarten sei, und eine Immobilie in [X.] , deren Zeitwert auf 315.000 • festgesetzt sei. Der [X.] ist auch nicht nachträglich entfallen. 5 Das Insolvenzverfahren ist nicht abgeschlossen. Ein [X.] liegt nicht vor. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung hat der [X.] - entgegen § 287 [X.] - erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. 6 Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben. Weder der Gesichtspunkt, dass der Antragsteller während seiner langen An-waltstätigkeit sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, noch der Umstand, dass er durch das laufende Insolvenzverfahren keinen Zugang zu seinen Kon-ten hat, lassen diese Gefahr entfallen. 7 [X.][X.] Frellesen [X.] Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 03.06.2005 - [X.] 36/04 (I) -

Meta

AnwZ (B) 57/05

03.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2006, Az. AnwZ (B) 57/05 (REWIS RS 2006, 2819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2819

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