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Sozialgerichtliches Verfahren - Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Berufungsvoraussetzungen
Der zum [X.] beim [X.] berufene Dr. P. wird mit Wirkung vom 1. April 2018 von seinem Amt entbunden.
I. Der aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender des Vorstands der [X.] zum [X.] im Senat für Angelegenheiten des [X.] beim BSG berufene [X.] beendet seine hauptberufliche Tätigkeit mit Ablauf des März 2018.
II. Nach § 47 S 2 iVm § 22 Abs 2, [X.] und § 17 Abs 2 bis 4 SGG ist [X.] nach der Rspr des erkennenden Senats von seinem Amt zu entbinden, wenn eine seiner Berufungsvoraussetzungen wegfällt (vgl BSG Beschluss vom 15.3.2012 - B 1 SF 1/12 S - RdNr 2; BSG Beschluss vom 18.2.2013 - B 1 SF 1/13 S - RdNr 2). Zwar "kann" nach § 22 [X.] SGG [X.] von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel (§ 22 Abs 1 S 4 SGG). Bei der Auslegung dieser Normen berücksichtigt der erkennende Senat aber die verfassungsrechtliche Pflicht, den im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich zu bestimmen (vgl [X.] Beschluss vom 8.4.1997 - 1 PBvU 1/95 - [X.] 95, 322 = Juris RdNr 25 ff).
Mit der Beendigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands der [X.] fallen die Voraussetzungen für die Berufung von [X.] zum [X.] weg. Denn er ist in dieser Eigenschaft als Mitglied des [X.] (§ 17 Abs 4 iVm § 47 S 2 SGG) zum [X.] im Senat für Angelegenheiten des [X.] von den zuständigen Zusammenschlüssen der Krankenkassen gemäß § 46 Abs 2 SGG vorgeschlagen worden, ohne durch die Regelung in § 17 Abs 2 und 3 SGG vom Amt des [X.]s ausgeschlossen zu sein. Das Fortbestehen vorzüglicher Sachkenntnisse oder auch persönliche Wertschätzung haben gegenüber dem formalen Kriterium des Wegfalls einer Voraussetzung für die Berufung zum [X.] im Senat für Angelegenheiten des [X.] zurückzutreten. Der erkennende Senat hat den [X.] zur Entbindung von seinem Amt angehört.
Meta
13.03.2018
Beschluss
Sachgebiet: SF
§ 17 Abs 2 SGG, § 17 Abs 3 SGG, § 17 Abs 4 SGG, § 22 Abs 1 S 3 SGG, § 22 Abs 1 S 4 SGG, § 22 Abs 2 SGG, § 46 Abs 2 SGG, § 47 S 2 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.03.2018, Az. B 1 SF 2/18 S (REWIS RS 2018, 12430)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12430
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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