Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.03.2013, Az. 5 B 16/13, 5 B 16/13 (5 B 9/13)

5. Senat | REWIS RS 2013, 7351

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Gegenstand

Besorgnis der Befangenheit; Missbrauch des Ablehnungsrechts


Tenor

Das gegen die Mitglieder des [X.] des [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch der Antragsteller wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit wird verworfen.

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den [X.]eschluss des Senats vom 12. März 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 9.13 - wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1

[X.] (1.) und ihre gegen den [X.]eschluss des Senats vom 12. März 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 9.13 - gerichtete Anhörungsrüge (2.) sind unzulässig.

2

1. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsteller bei verständiger Würdigung ihres Schreibens vom 13. März 2013 einen (erneuten) Antrag auf Ablehnung wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der Mitglieder des [X.] gestellt haben. Dieses [X.]efangenheitsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, weil es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. [X.]eschluss vom 12. März 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 9.13 - Rn. 3 m.w.N.).

3

Von einem offenbaren Missbrauch des Ablehnungsrechts ist insbesondere in den Fällen auszugehen, in denen ein zurückgewiesener Antrag auf Ablehnung wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit gegen dieselben [X.] ohne neue Gesichtspunkte lediglich wiederholt wird (vgl. [X.]eschluss vom 4. Mai 2011 - [X.]VerwG 7 PKH 9.11 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 4 unter [X.]ezugnahme auf [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 2. November 1960 - 2 [X.]vR 473/60 - [X.]VerfGE 11, 343 <348> sowie Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 – 1 [X.]vR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545). So liegt es hier.

4

Die Antragsteller lehnten in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2013 die Mitglieder des [X.] des [X.]undesverwaltungsgerichts als befangen ab. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit [X.]eschluss vom 12. März 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 9.13 - verworfen. Das wiederholte Ablehnungsgesuch der Antragsteller vom 13. März 2013 gegen die Mitglieder des [X.] des [X.]undesverwaltungsgerichts wird nicht ansatzweise begründet. Es erschöpft sich vielmehr in der Aussage, der "5. Senat bleibt weiterhin abgelehnt".

5

2. Die mit Schreiben vom 13. März 2013 erhobene Anhörungsrüge der Antragsteller ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben wurde (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Denn sie legt entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht dar.

6

Um der Anforderung aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO zu genügen, muss der [X.] im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte Umstände vortragen, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Er muss substantiiert vortragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des [X.]s das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. [X.]eschluss vom 1. November 2012 - [X.]VerwG 6 [X.] 49.12 - Rn. 2; [X.]FH, [X.]eschluss vom 30. September 2004 - [X.]/03 - [X.]FHE 207, 501 <503>; Guckelberger, in: [X.]/[X.], Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 152a Rn. 28 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

7

Die Antragsteller zeigen nicht auf, welches tatsächliche Vorbringen der Senat bei seiner Entscheidung vom 12. März 2013 nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Ihren Ausführungen lässt sich lediglich der Vorwurf entnehmen, der Senat habe sie nicht aufgefordert, das von ihnen dem Gericht am 28. Februar 2012 per Fax übersandte Schreiben erneut zu faxen, weil nur ein Teil dieses Schreibens lesbar gewesen sei. Von den Antragstellern wird hingegen nicht dargelegt, was sie bei entsprechender Aufforderung an [X.] noch hätten vortragen wollen. Soweit das Faxschreiben lesbar war, hat der Senat die Erwägungen der Antragsteller in seinem [X.]eschluss vom 12. März 2013 gewürdigt.

8

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

9

4. Der Senat weist darauf hin, dass er über künftige Eingaben in dieser Sache, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr befinden wird.

Meta

5 B 16/13, 5 B 16/13 (5 B 9/13)

15.03.2013

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

§ 152a VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 45 Abs 1 ZPO, § 54 VwGO, § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.03.2013, Az. 5 B 16/13, 5 B 16/13 (5 B 9/13) (REWIS RS 2013, 7351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7351

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1 BvR 96/10

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