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PDF anzeigen [X.][X.] vom 11. November 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 11. November 2010 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivil-kammer des [X.] vom 11. August 2010 und den [X.]uss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 9. September 2010 wird abgelehnt. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genom-mene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen [X.]uss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das [X.], dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll, hier also das [X.] - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 [X.] als Vollstreckungs-gericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834 f). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-) 1 - 3 - Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das [X.] hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde in seinem [X.]uss vom 11. August 2010 ausdrücklich abgelehnt. Die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde ist mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Die [X.] sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen [X.] eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in [X.]ussform ergehen ([X.], [X.]. v. 16. November 2007 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordent-lichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.] ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). Gegen den [X.]uss des [X.], mit dem die vom Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin gegen den [X.]uss des - 4 - [X.]s erhobene "Berufung" als unzulässig verworfen worden ist, ist eine Rechtsbeschwerde erst recht nicht eröffnet. [X.] [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2010 - 3 T 2/10 - [X.], Entscheidung vom 09.09.2010 - 5 W 61/10 -
Meta
11.11.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. IX ZA 41/10 (REWIS RS 2010, 1433)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1433
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