Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 60/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8378

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Gegenstand

Unterlassungsanspruch eines Arztes wegen Verwendung seiner personenbezogenen Daten auf Portal Jameda


Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einem Arztsuch- und -bewertungsportal im Internet (www.jameda.de).

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2021 im Kostenpunkt aufgehoben und bezüglich Ziffer I 1 a bis m, [X.] abgeändert. Die Berufung des [X.] wird - auch insoweit - zurückgewiesen.

2. Die Revision des [X.] wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz aus einem Streitwert von 56.500 € trägt der Kläger 53 %, die Beklagte 47 %. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens aus einem Streitwert von je 30.000 €.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Aufnahme personenbezogener Daten des klagenden Orthopäden in ein Internetportal.

2

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse [X.] ein Arztsuch- und Bewertungsportal. In dem Portal können Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden. Zu jedem Arzt wird - auch ohne dessen Veranlassung - auf der Webseite auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Daten ein sogenanntes Basis-Profil vorgehalten, in dessen Rahmen Name, ggf. akademischer Grad, Fachrichtung sowie Anschrift und Telefonnummer der Praxis aufgeführt werden. Die Beklagte bietet Ärzten und Trägern anderer Heilberufe zwei entgeltliche "Premium-Pakete" an, mit denen sie ihr Profil mit einem Portraitfoto, weiteren Bildern und zusätzlichen Informationen versehen können. Auf dem Profil werden dafür verschiedene weitere Felder vorgehalten, in denen die zahlenden Kunden der [X.] weitere Informationen zu sich und ihren Praxen hinterlegen können, insbesondere gibt es Felder für ein Portraitfoto, für die Adresse und Verlinkung der Praxiswebseite, für Angaben zum Lebenslauf, den Behandlungsschwerpunkten und dem Leistungsspektrum der Praxis, für Bilder der Praxis und von den zahlenden Kunden verfasste Fachartikel. Im Basis-Profil findet sich in den genannten Feldern jeweils der Hinweis, dass der betreffende Arzt noch keine entsprechenden Informationen hinterlegt habe bzw. die Aufforderung an ihn, doch weitere Informationen zu hinterlegen. In dem Feld für das Portraitfoto ist eine weibliche oder männliche graue Silhouette als Profilbild eingestellt. Alle Profile sind für jeden Internetnutzer ohne vorherige Registrierung einsehbar. Den Nutzern wird die Möglichkeit geboten, die Leistungen der verzeichneten Ärzte auf deren jeweiligen Profilen anonym zu bewerten. Die Bewertungen können in Form von Freitextkommentaren und/oder durch Vergabe von Noten in 17 festgelegten Kategorien vorgenommen werden. Gesamtnoten, Einzelnoten und Freitextkommentare werden auf den Profilen der Ärzte eingeblendet.

3

Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in einer Gemeinschaftspraxis. Er hat bei der [X.] kein kostenpflichtiges Paket gebucht und nicht in die Aufnahme seiner Daten in das Portal der [X.] eingewilligt.

4

Er nimmt die Beklagte auf Löschung personenbezogener Daten sowie Unterlassung der Veröffentlichung eines zu seiner Person angelegten Profils auf dem [X.] in Anspruch. Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, sämtliche in der Datenbank des Portals zu dem Kläger gespeicherten Daten sowie die zu dem Kläger abgegebenen Bewertungen zu löschen. Es hat die Beklagte weiter verurteilt, es zu unterlassen, in dem Portal ein Profil mit Namen und Fachrichtungen des [X.] sowie Anschrift und Telefonnummer seiner Praxis zu veröffentlichen, auf welchem Bewertungen durch angebliche Patienten des [X.] eingestellt werden können und dabei gleichzeitig auf dem Profil des [X.] Artikel von zahlenden Kunden zu veröffentlichen. Im Umfang der Stattgabe ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. Hinsichtlich weiterer zwanzig [X.] betreffend die Gestaltung des Basis-Profils des [X.] und in Abweichung dazu die Gestaltung der Premium-Profile der zahlenden Kunden hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat sich der Kläger weiter gegen die Veröffentlichung seines Profils gewandt, wenn - wie geschehen –

- auf seinem Profil auf eine Liste mit Ärzten für spezielle [X.] verwiesen wird, während auf den Profilen zahlender Kunden ein solcher Verweis unterbleibt (Antrag [X.]),

und/oder

- auf seinem Profil auf eine Liste mit Ärzten und Heilpraktikern für spezielle [X.] verwiesen wird, auf der andere Ärzte und Heilpraktiker gegen Entgelt besonders herausgestellt werden (Antrag II 3),

und/oder

- auf seinem Profil Werbung für Drittunternehmen eingeblendet wird, während solche Werbung auf den Profilen zahlender Kunden unterbleibt (Antrag [X.]),

und/oder

- zahlenden Kunden in größerem Umfang als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihrem Profil von ihnen angebotene Leistungen anzugeben (Antrag II 5),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihrem Profil ein [X.] zu hinterlegen (Antrag II 6),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihrem Profil individuelle Inhalte und Bilder zu präsentieren (Antrag II 7),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihrem Profil die Adresse ihrer eigenen Praxis-Homepage anzugeben und zu verlinken (Antrag II 8),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, Fachartikel auf ihrem Profil zu veröffentlichen (Antrag II 9),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihrem Profil ein Video einzustellen (Antrag II 10),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich von der [X.] interviewen zu lassen und das Interview auf ihrem Profil einzustellen (Antrag II 11),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, individuelle Bewertungskriterien abzufragen (Antrag II 12),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, ihr Profil von der [X.] erstellen und pflegen zu lassen (Antrag II 13),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, für die Texte auf ihrem Profil die Dienste professioneller Texter in Anspruch zu nehmen (Antrag II 14),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, Artikel auf der Unterseite "Experten-Ratgeber" zu veröffentlichen (Antrag II 15),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich von der [X.] interviewen zu lassen und das Interview auf der Unterseite "Experten-Ratgeber" zu veröffentlichen (Antrag II 16),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich bei Suchanfragen zu speziellen Fachgebieten auffälliger darstellen zu lassen (Antrag [X.]),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich bei Suchanfragen zu speziellen Suchbegriffen auffälliger darstellen zu lassen (Antrag [X.]),

und/oder

- zahlende Kunden anders als er auf der [X.] angezeigt werden (Antrag [X.]),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm ein persönlicher Ansprechpartner im Unternehmen der [X.] zur Seite gestellt wird (Antrag [X.]0),

und/oder

- zahlenden Kunden anders als ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, mit der [X.] über eine kostenlose Hotline in Kontakt zu treten (Antrag [X.]1).

5

Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den [X.] bis II 16 sowie [X.] stattgegeben und die Klageabweisung lediglich hinsichtlich der Anträge [X.] bis [X.], [X.], [X.] bis [X.]1 aufrechterhalten. Die weitergehende Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren, soweit es abgewiesen worden ist, weiter, mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung und Abänderung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt, dem Kläger stehe der Anspru[X.]h auf Unterlassung der Verarbeitung seiner Daten aus § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO hinsi[X.]htli[X.]h der Anträge Ziff. [X.] 5 bis 16 und [X.] 18 zu, weil die dana[X.]h vorgegebene Abwägung der widerstreitenden Interessen zu seinen Gunsten ausfalle, so dass die Verarbeitung seiner Daten insoweit re[X.]htswidrig sei.

7

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO sei im Streitfall anwendbar. Die Beklagte könne si[X.]h s[X.]hon deshalb ni[X.]ht auf das sog. [X.] na[X.]h Art. 85 Abs. 2 DS-GVO i.V.m. Art. 38 [X.] berufen, weil keine Datenverarbeitung zu "journalistis[X.]hen Zwe[X.]ken" im Sinne der vorgenannten Vors[X.]hriften gegeben sei. Die Beklagte als juristis[X.]he Person des Privatre[X.]hts sei verantwortli[X.]h im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und verarbeite personenbezogene Daten des [X.] in einem Dateisystem (Art. 4 Nr.1 DS-GVO, Art. 4 Nr. 6 DS-GVO). Ob die Verarbeitung der streitgegenständli[X.]hen Daten des [X.] zulässig sei, bestimme si[X.]h na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO, wona[X.]h die Verarbeitung personenbezogener Daten re[X.]htmäßig sei, soweit dies zur Wahrung der bere[X.]htigten Interessen des Verantwortli[X.]hen oder eines [X.] erforderli[X.]h sei und ni[X.]ht die Interessen oder Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiege. Erforderli[X.]h sei eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen des [X.] auf der einen Seite sowie der [X.] und der [X.] auf der anderen Seite. Dafür seien im Berei[X.]h des unionsre[X.]htli[X.]h vollständig vereinheitli[X.]hten Datens[X.]hutzre[X.]hts na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] grundsätzli[X.]h allein die Unionsgrundre[X.]hte und ni[X.]ht die Grundre[X.]hte des Grundgesetzes maßgebli[X.]h. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung könne im Ausgangspunkt weiterhin von den Grundsätzen der zu § 29 BDSG a.F. ergangenen Ents[X.]heidung des [X.] vom 20. Februar 2018 ([X.], [X.], 340) ausgegangen werden. Im Rahmen der Abwägung sei mit dem [X.] darauf abzustellen, ob die Beklagte dur[X.]h die Ausgestaltung ihres Portals ihre Rolle als "neutraler" Informationsmittler im Einzelnen dadur[X.]h verlasse, dass sie dur[X.]h die Art der angebotenen Werbung einzelnen Ärzten (zahlenden [X.]n) verde[X.]kte Vorteile gewähre. Dafür sei es ni[X.]ht zwingend erforderli[X.]h, dass das Profil der [X.] Ärzte als Werbeplattform für die zahlenden [X.]n genutzt werde.

8

Im Hinbli[X.]k auf die den Anträgen zu Ziff. [X.] 5 bis 16 und [X.] 18 zugrundeliegenden Ausgestaltungen des Portals führe die Abwägung dazu, dass die Grundre[X.]htspositionen des [X.] überwögen. Insoweit sei die Datenverarbeitung re[X.]htswidrig und sei ein Unterlassungsanspru[X.]h des [X.] zu bejahen. Hinsi[X.]htli[X.]h der Gestaltung des [X.] des [X.], gegen die er si[X.]h mit den Anträgen [X.] 5 bis 14 wende, vers[X.]haffe die Beklagte den zahlenden Ärzten verde[X.]kte Werbevorteile und verlasse so ihre Rolle als "neutraler" Informationsmittler. Da es si[X.]h hierbei um Vorteile von einigem Gewi[X.]ht handle, die den Kläger ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h beeinträ[X.]htigten, sei in diesen Fällen von einem Überwiegen der Grundre[X.]htspositionen des [X.] auszugehen. Hier verletze die Beklagte ihre Neutralitätspfli[X.]ht und gewähre einzelnen Ärzten verde[X.]kte Werbevorteile. Der Kläger werde au[X.]h so dargestellt, als sei er an einer aussagekräftigen Präsentation gegenüber den [X.]n ni[X.]ht interessiert und hierzu ni[X.]ht befähigt. Dies erfolge, ohne gegenüber den Nutzern hinrei[X.]hend offenzulegen, dass es si[X.]h hierbei um entgeltli[X.]he Leistungen handle, die nur zahlenden Kunden angeboten würden, so dass si[X.]h ein verzerrtes, irreführendes Bild ergebe. Die Beklagte übe damit unangemessenen Dru[X.]k auf den Kläger aus, ebenfalls zahlender Kunde zu werden und ein Premium-Paket zu erwerben. Dem Kläger stünden Unterlassungsansprü[X.]he zu, soweit es um die auss[X.]hließli[X.]h zahlenden Kunden gewährten Mögli[X.]hkeiten gehe, ihr eigenes Profil dur[X.]h zusätzli[X.]he Informationen und Hilfestellung der [X.] bei der Profilgestaltung aufzuwerten, während dies ohne ihren Willen aufgenommenen Ärzten wie dem Kläger ni[X.]ht erlaubt sei. Da es si[X.]h hierbei um Vorteile von einigem Gewi[X.]ht handele, die den Kläger ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h beeinträ[X.]htigten, sei au[X.]h bei no[X.]hmaliger Würdigung der für die Beklagte streitenden Belange im Rahmen der Abwägung in diesen Fällen von einem Überwiegen der Grundre[X.]htspositionen des [X.] auszugehen.

9

Im Übrigen begegne die Datenverarbeitung keinen Bedenken (Anträge zu Ziff. [X.] 2 bis [X.] 4, [X.] 17 und [X.] 19 bis [X.] 21). Soweit auf dem Profil des [X.] auf eine Liste mit Ärzten für spezielle [X.] verwiesen werde (Antrag [X.] 2), soweit si[X.]h der Kläger gegen den Verweis auf seinem Profil auf die Liste mit Ärzten für spezielle [X.] wende, wobei er insbesondere die besondere Herausstellung dieser Ärzte auf der Liste gegen Entgelt angreife (Antrag [X.] 3), und hinsi[X.]htli[X.]h des Antrags zur Unterlassung, auf dem Profil des [X.] Werbung für Drittunternehmen einzublenden (Antrag [X.] 4), fehle es an dem (fa[X.]hli[X.]hen) Konkurrenzverhältnis der so Begünstigten zum Kläger und seien demna[X.]h die [X.] unbegründet.

[X.].

Die zulässige Revision der [X.] hat in der Sa[X.]he Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den die [X.] betreffenden Klageanträgen [X.] 5 bis [X.] 16 sowie [X.] 18 zu Unre[X.]ht stattgegeben. Die Voraussetzungen eines si[X.]h aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO (au[X.]h) ergebenden (vgl. [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 263 Rn. 10; vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 20, 23 zur Auslistung; [X.], 181 Rn. 13) Unterlassungsanspru[X.]hs sind ni[X.]ht erfüllt.

1. Der zeitli[X.]he, sa[X.]hli[X.]he und räumli[X.]he Anwendungsberei[X.]h der Datens[X.]hutz-Grundverordnung (vgl. hierzu etwa [X.]surteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 11 ff.) ist eröffnet.

2. Der Anwendbarkeit des Art. 17 DS-GVO steht ni[X.]ht Art. 38 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO (sogenanntes "[X.]") entgegen (vgl. [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 12 ff. und [X.], [X.], 263 Rn. 12 ff.; vom 15. Februar 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 692 Rn. 10 ff.).

3. Indes liegen die materiellen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspru[X.]h aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ni[X.]ht vor. Keiner der dort genannten Lös[X.]hungs- bzw. Unterlassungsgründe ist gegeben. Dies gilt insbesondere au[X.]h für die Lös[X.]hungs- bzw. Unterlassungsgründe des Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] DS-GVO und des Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. d DS-GVO.

a) Der [X.] des Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. d DS-GVO liegt ni[X.]ht vor, weil die von dem Kläger bekämpfte Datenverarbeitung ni[X.]ht unre[X.]htmäßig ist.

aa) Na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur re[X.]htmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. a bis f DS-GVO genannten Bedingungen erfüllt ist. Im Streitfall hat der Kläger weder in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf dem Portal der [X.] eingewilligt (Bu[X.]hst. a), no[X.]h sind die in Bu[X.]hstaben b bis e genannten Voraussetzungen gegeben. Re[X.]htmäßig ist die von dem Kläger bekämpfte Verarbeitung seiner Daten auf dem Portal der [X.] na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO mithin nur dann, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der bere[X.]htigten Interessen der [X.] oder eines [X.] erforderli[X.]h ist, sofern ni[X.]ht die Interessen oder Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten des [X.] als betroffener Person, die den S[X.]hutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Datenverarbeitung ist dana[X.]h unter drei kumulativen Vor-aussetzungen zulässig: erstens muss von der [X.] oder von einem [X.], hier also den [X.]n, ein bere[X.]htigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirkli[X.]hung des bere[X.]htigten Interesses erforderli[X.]h sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten des [X.] (na[X.]hfolgend au[X.]h zusammenfassend als "Interessen" des [X.] bezei[X.]hnet) ni[X.]ht überwiegen ([X.], [X.], 1067 Rn. 106 - Mir[X.]om/[X.]).

[X.]) Diese Voraussetzungen sind hinsi[X.]htli[X.]h der im Revisionsverfahren von der [X.] verteidigten [X.]en und Verhaltensweisen erfüllt.

(1) Akademis[X.]her Grad, Name, Fa[X.]hri[X.]htung und Praxisans[X.]hrift des [X.] stellen "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dar. Indem die Beklagte die Daten im Rahmen ihres [X.]s erhebt, erfasst, ordnet, spei[X.]hert und den Nutzern ihres Portals gegenüber offenlegt, "verarbeitet" sie diese Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.

(2) Mit der vorbezei[X.]hneten Datenverarbeitung nimmt die Beklagte sowohl eigene bere[X.]htigte Interessen als au[X.]h bere[X.]htigte Interessen der Nutzer ihres Portals wahr.

(a) Mit dem von ihr betriebenen Bewertungsportal und der (mögli[X.]hst) vollständigen Aufnahme aller Ärzte vers[X.]hafft die Beklagte der ihr Portal nutzenden Öffentli[X.]hkeit zunä[X.]hst einen geordneten Überbli[X.]k darüber, von wem und wo wel[X.]he ärztli[X.]hen Leistungen angeboten werden. Mit der Sammlung, Spei[X.]herung und Weitergabe der Bewertungen vermittelt sie der das Portal nutzenden Öffentli[X.]hkeit darüber hinaus einen Einbli[X.]k in persönli[X.]he Erfahrungen und subjektive Eins[X.]hätzungen von Patienten des jeweiligen Arztes, die der jeweilige Leser (im Folgenden "passiver Nutzer" im Gegensatz zum bewertenden "aktiven Nutzer") bei seiner eigenen Arztwahl berü[X.]ksi[X.]htigen kann. Das Interesse der [X.] an dem Betrieb des Portals fällt damit zunä[X.]hst in den S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 11 Abs. 1 der - hier maßgebenden (vgl. [X.] 152, 216 Rn. 33 ff. - Re[X.]ht auf Vergessen [X.]; ferner [X.]surteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 25) - Charta der Grundre[X.]hte der Europäis[X.]hen Union ([X.]), der s[X.]hon na[X.]h seinem Wortlaut ni[X.]ht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern au[X.]h die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen s[X.]hützt. Darüber hinaus gehört der [X.], mit dem die Beklagte eine von der Re[X.]htsordnung grundsätzli[X.]h gebilligte und gesells[X.]haftli[X.]h erwüns[X.]hte Funktion erfüllt (vgl. [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 28; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, [X.] 2020, 186 Rn. 46; vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 340 Rn. 15; vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 39 f.; [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], [X.], 1129 Rn. 37), gerade au[X.]h in seiner Ausprägung als Ges[X.]häftsmodell zur von Art. 16 [X.] ges[X.]hützten gewerbli[X.]hen Tätigkeit der [X.]. S[X.]hon aus diesen Gründen liegt der Betrieb des Portals im bere[X.]htigten Interesse der [X.]; mit der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des [X.] nimmt sie somit eigene bere[X.]htigte Interessen wahr.

(b) Bere[X.]htigte Nutzerinteressen nimmt die Beklagte mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (au[X.]h) des [X.] insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadur[X.]h die von Art. 11 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermögli[X.]ht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 [X.] erfasste - Mögli[X.]hkeit vers[X.]hafft, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. für Su[X.]hmas[X.]hinen [X.] 152, 216 Rn. 110 - Re[X.]ht auf Vergessen [X.]; ferner [X.]sbes[X.]hluss vom 27. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 3444 Rn. 35).

(3) Au[X.]h ist die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten des [X.] zur Verwirkli[X.]hung der bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer "erforderli[X.]h". Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Eins[X.]hränkungen in Bezug auf den S[X.]hutz der personenbezogenen Daten müssen si[X.]h auf das absolut Notwendige bes[X.]hränken ([X.], [X.], 1067 Rn. 110 - Mir[X.]om/[X.]; zu Art. 7 Bu[X.]hst. f Datens[X.]hutz-RL vgl. [X.], [X.], 698 Rn. 30 - Rigas satiksme, mwN; S[X.]hantz in [X.]/[X.]/Spie[X.]ker gen. [X.], Datens[X.]hutzre[X.]ht, 1. Aufl., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rn. 100). Vorliegend ist das Merkmal der Erforderli[X.]hkeit aber erfüllt. Für den Betrieb des Bewertungsportals ist die von der [X.] vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der im Portal - mögli[X.]hst vollständig - gelisteten Ärzte unabdingbar. Denn ohne deren hinrei[X.]hende Identifizierbarkeit wäre ein sol[X.]hes Portal weder in der Lage, den [X.]n einen Überbli[X.]k über die für sie und ihr Leiden infrage kommenden Ärzte zu vers[X.]haffen, no[X.]h, diese von den Nutzern des Portals bewerten zu lassen. Die si[X.]h auf Namen, akademis[X.]he Grade, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen bes[X.]hränkende Darstellung auf den [X.] erfüllt diesen Zwe[X.]k und geht über das insoweit unbedingt Notwendige ni[X.]ht hinaus.

(4) S[X.]hließli[X.]h überwiegen hinsi[X.]htli[X.]h der im Revisionsverfahren streitgegenständli[X.]hen Verhaltensweisen der [X.] die Interessen oder Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten des [X.] die von der [X.] mit dem [X.] wahrgenommenen bere[X.]htigten Interessen ni[X.]ht. Die insoweit erforderli[X.]he Abwägung der na[X.]h den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Re[X.]hte und Interessen (vgl. [X.]surteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 24; [X.], [X.], 1067 Rn. 111 - Mir[X.]om/[X.]; jeweils mwN) fällt ni[X.]ht zugunsten des [X.] aus (vgl. zu den weitgehend ähnli[X.]hen Fallkonstellationen Urteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 22 ff.)

(a) Im Rahmen der na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO vorzunehmenden Abwägung sind zugunsten des [X.] außer seinem Re[X.]ht auf S[X.]hutz seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 [X.] die ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Gefahren für seinen [X.] und berufli[X.]hen Geltungsanspru[X.]h (Art. 7 [X.]) sowie den wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg seiner selbständigen Tätigkeit (Art. 16 [X.]) zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die seine Aufnahme in das von der [X.] betriebene Portal und die damit verbundene Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten mit si[X.]h bringen kann. Die - dur[X.]h die Aufnahme in das Portal ermögli[X.]hten - Bewertungen können die Arztwahl [X.] Personen beeinflussen, si[X.]h dadur[X.]h unmittelbar auf den Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar die berufli[X.]he Existenz des Bewerteten gefährden. Au[X.]h die Breitenwirkung des Bewertungsportals der [X.] ist erhebli[X.]h. S[X.]hließli[X.]h ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass das Portal dazu missbrau[X.]ht wird, unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezügli[X.]h eines Arztes ins Netz zu stellen, au[X.]h wenn der jeweilige Arzt dem ni[X.]ht s[X.]hutzlos ausgeliefert ist und die Bewertungen nur die berufli[X.]he Tätigkeit des Arztes betreffen, also einen Berei[X.]h, in dem si[X.]h die persönli[X.]he Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. [X.]surteile vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 32 ff.; vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 34 und [X.], [X.], 263 Rn. 34). In seinem berufli[X.]hen Berei[X.]h muss si[X.]h der selbständig Tätige auf die Beoba[X.]htung seines Verhaltens dur[X.]h die breitere Öffentli[X.]hkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. [X.]surteile vom 21. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 619 Rn. 14; vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 35; jeweils mwN).

Auf der anderen Seite steht hier - neben dem ebenfalls ges[X.]hützten Eigeninteresse der [X.] am Betrieb ihres Portals - das ganz erhebli[X.]he Interesse, das die Öffentli[X.]hkeit an den im Portal der [X.] angebotenen Informationen und Mögli[X.]hkeiten hat. Das Portal der [X.] kann dazu beitragen, dem Patienten bei der Ausübung der Arztwahl die aus seiner Si[X.]ht erforderli[X.]hen Informationen zur Verfügung zu stellen, und ist grundsätzli[X.]h geeignet, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen. Diesen Zwe[X.]k kann es allenfalls no[X.]h einges[X.]hränkt erfüllen, wenn es von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die - etwa im Fall einer s[X.]hwä[X.]heren Bewertung - zurü[X.]kgenommen werden könnte (vgl. [X.]surteile vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 39 ff.; vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 35, 38 und [X.], [X.], 263 Rn. 35, 38).

S[X.]hließli[X.]h ist bei der Abwägung au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, inwieweit die Beklagte im [X.] als "neutrale Informationsmittlerin" agiert. Verlässt sie diese Stellung, kann si[X.]h dies zu ihrem Na[X.]hteil auswirken. Ein strenges Glei[X.]hbehandlungsgebot mit der Folge, dass eine Unglei[X.]hbehandlung von [X.] und zahlenden Ärzten stets zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des [X.]s führt, lässt si[X.]h daraus aber ni[X.]ht ableiten (vgl. dazu und zum Folgenden [X.]surteile vom 15. Februar 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 693 Rn. 25; vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 39 und [X.], [X.], 263 Rn. 39; anders [X.], [X.], 67, 69; wohl au[X.]h Büs[X.]her, GRUR 2017, 433, 439); ein sol[X.]her Automatismus ließe si[X.]h s[X.]hon mit der na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO gebotenen Abwägung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. [X.], [X.], 1067 Rn. 111 - Mir[X.]om/[X.]) ni[X.]ht vereinbaren. Anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den Anforderungen an die Veröffentli[X.]hung verglei[X.]hender [X.] (vgl. [X.]surteil vom 17. Juni 1997 - [X.], NJW 1997, 2593, 2594, juris Rn. 10). Mit der Funktion der Veranstalter von [X.], die eine eigene Bewertung vornehmen, ist die Funktion der [X.], die si[X.]h einer eigenen Bewertung enthält, ni[X.]ht verglei[X.]hbar (vgl. [X.]surteile vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, [X.] 2020, 186 Rn. 51 zu [X.]; vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 39 und [X.], [X.], 263 Rn. 39). Demgegenüber ist hier maßgebli[X.]h, wel[X.]he konkreten Vorteile die Beklagte zahlenden gegenüber [X.] Ärzten gewährt und ob die si[X.]h daraus ergebende Unglei[X.]hbehandlung in einer Gesamts[X.]hau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die bere[X.]htigten Interessen der beklagten Portalbetreiberin und vor allem der [X.] überwiegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beklagte als Betreiberin des Portals (nur) die [X.] ni[X.]htzahlender Ärzte als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte nutzt, um potentielle Patienten von den [X.] zu den zahlenden Ärzten zu lenken und dadur[X.]h nur mit ihren Basisdaten aufgenommene Ärzte gezielt dazu zu bewegen, si[X.]h der Gruppe der zahlenden Ärzte anzus[X.]hließen (vgl. [X.]surteile vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 2017, 340 Rn. 18; vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 39 und [X.], [X.], 263 Rn. 39). Die Aufnahme des [X.] Arztes in das Portal gerei[X.]ht diesem dann nämli[X.]h bereits unabhängig von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verbundenen Eingriff in seine Re[X.]hte aus Art. 7 [X.] als sol[X.]hem und der - von ihm grundsätzli[X.]h hinzunehmenden - Gefahr negativer Bewertungen zum Na[X.]hteil. Denn seine personenbezogenen Daten werden in diesem Fall glei[X.]hsam als "Köder" dafür missbrau[X.]ht, ihm potentielle Patienten, die si[X.]h für ihn und sein Profil interessieren, zu entziehen und konkurrierenden, aber zahlenden Ärzten zuzuführen, wohingegen dies umgekehrt ni[X.]ht der Fall ist; dies haben ni[X.]htzahlende Ärzte grundsätzli[X.]h ni[X.]ht hinzunehmen (vgl. [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 39 und [X.], [X.], 263 Rn. 39).

Anderes muss im Grundsatz aber dann gelten, wenn dem ohne seine Einwilligung im Portal der [X.] geführten Arzt dur[X.]h die konkrete Gestaltung des Bewertungsportals kein Na[X.]hteil droht, der über die Verarbeitung seiner für den [X.] erforderli[X.]hen personenbezogenen Daten (Name, Fa[X.]hri[X.]htung, Praxisans[X.]hrift, weitere Kontaktdaten) als sol[X.]he und die mit der Bewertungsmögli[X.]hkeit verbundenen, von jedem Arzt grundsätzli[X.]h hinzunehmenden Gefahren ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h hinausgeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der ni[X.]htzahlende Arzt dur[X.]h seine Aufnahme in das Bewertungsportal - von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten stets verbundenen Eingriff in seine Re[X.]hte aus Art. 7 [X.] und den mit der Bewertungsmögli[X.]hkeit einhergehenden Beeinträ[X.]htigungen abgesehen - ni[X.]ht ents[X.]heidend s[X.]hle[X.]hter steht, als er ohne seine Aufnahme in das Portal stünde (vgl. [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 40 und [X.], [X.], 263 Rn. 40).

(b) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von der [X.] mit ihrer Revision verteidigten [X.]en und Verhaltensweisen zulässig. Die vom Kläger insoweit geltend gema[X.]hten Unterlassungsansprü[X.]he bestehen ni[X.]ht. Im Einzelnen:

(aa) Mit dem Klageantrag [X.] 5 beanstandet der Kläger, dass zahlenden Kunden in größerem Umfang als ihm die Mögli[X.]hkeit eingeräumt wird, auf ihrem Profil von ihnen angebotene Leistungen anzugeben (Basis-Profil fünf Leistungen, Premium-Profil Gold zehn Leistungen, Premium-Profil Platin zwanzig Leistungen). Mit einer entspre[X.]henden Gestaltungsmögli[X.]hkeit hat si[X.]h der [X.] na[X.]h der Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts bereits befasst (vgl. [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 47 ff.). Der [X.] ist anders als das Berufungsgeri[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Umstand im Rahmen der erforderli[X.]hen Gesamtabwägung ni[X.]ht dazu führt, dass die Interessen des Inhabers eines [X.] am Unterbleiben der im Streit stehenden Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten die Interessen der [X.] und ihrer Nutzer an dieser Datenverarbeitung überwiegen. Da im Hinbli[X.]k auf Premium-Profile einerseits und [X.] andererseits kein allgemeines Glei[X.]hbehandlungsgebot besteht, überwiegen die Interessen des [X.] die bere[X.]htigten Interessen der [X.] und der [X.] ni[X.]ht s[X.]hon aufgrund der unters[X.]hiedli[X.]hen Ausgestaltung der Profile als sol[X.]her. Au[X.]h sind die mit diesem Antrag konkret in Bezug genommenen Na[X.]hteile eines [X.] gegenüber einem Premium-Profil ni[X.]ht so gewi[X.]htig, dass sie im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu einem überwiegenden Interesse des [X.] führen könnten. Hierbei ist zunä[X.]hst zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die unters[X.]hiedli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten, die eigenen angebotenen Leistungen anzugeben, ni[X.]ht dazu führen können, dass das Profil des [X.] besu[X.]hende [X.] auf die Profile von "[X.]" geleitet werden; das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht festgestellt, dass si[X.]h auf den [X.] Hinweise auf die umfangrei[X.]heren Leistungsbes[X.]hreibungen auf den [X.] befinden würden. Die [X.] ni[X.]htzahlender Ärzte werden damit ni[X.]ht als Werbeplattform für zahlende Ärzte genutzt oder als "Köder" zu Gunsten zahlender Ärzte missbrau[X.]ht. Dana[X.]h kann entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte damit einen unangemessenen Dru[X.]k auf den Kläger ausüben würde, ebenfalls zahlender Kunde zu werden. Weiter ist im Rahmen der Gesamtabwägung zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass na[X.]h den vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen au[X.]h Inhaber von [X.] die Mögli[X.]hkeit haben, auf ihren Profilen in einem bestimmten, allerdings geringeren Umfang als [X.]n Angaben zu ihrem Leistungsspektrum zu ma[X.]hen, was ledigli[X.]h eine (kostenlose) Registrierung voraussetzt. Solange der Kläger bei der Leistungsübersi[X.]ht no[X.]h ni[X.]hts eingetragen hat, wird auf seinem Profil dazu vermerkt: "No[X.]h keine Leistungen von [X.] hinterlegt. Sind Sie [X.]? Hinterlegen Sie jetzt ihre Leistungsübersi[X.]ht" Dieser Hinweis ist ni[X.]ht irreführend und für das Ergebnis der Abwägung ohne Bedeutung; der Kläger hat von der ihm kostenlos zur Verfügung stehenden Mögli[X.]hkeit bislang keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Damit bleibt der Umstand übrig, dass ein potentieller Patient, wenn er die Profile von miteinander konkurrierenden zahlenden und [X.] Ärzten verglei[X.]ht, zunä[X.]hst - jedenfalls in Fällen, in denen si[X.]h die oben genannte Differenzierung auswirkt - zum Ergebnis gelangen könnte, die [X.]n der [X.] seien fa[X.]hli[X.]h breiter aufgestellt, weil die auf ihren Profilen dargestellten Leistungsübersi[X.]hten ausführli[X.]her als diejenigen auf den [X.] sind. Dass die unters[X.]hiedli[X.]hen Darstellungen dem käufli[X.]hen Erwerb zusätzli[X.]her Darstellungsmögli[X.]hkeiten ges[X.]huldet sind, wird für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen passiven Nutzer aber jedenfalls dadur[X.]h erkennbar, dass die Premium-Profile als sol[X.]he gekennzei[X.]hnet sind und im Rahmen der "[X.]" näher erklärt wird, was si[X.]h dahinter verbirgt. Dass si[X.]h auf einer [X.]seite hinter einer für si[X.]h allein gesehen no[X.]h ni[X.]ht besonders aussagekräftigen Kennzei[X.]hnung ggf. weitere Informationen finden lassen, die dur[X.]h Ankli[X.]ken oder aber im Wege der "[X.]" si[X.]htbar gema[X.]ht werden können, liegt für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]nutzer ohne weiteres auf der Hand. Letztli[X.]h führt das vom Kläger angegriffene Gestaltungselement für ihn damit ni[X.]ht zu Belastungen, die über die mit dem Betrieb eines Bewertungsportals stets verbundenen Beeinträ[X.]htigungen ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h hinausgehen.

([X.]) Au[X.]h die zahlenden Kunden - anders als dem Kläger - eingeräumte Mögli[X.]hkeit zur Hinterlegung eines [X.] ist in der vorgenannten [X.]sents[X.]heidung thematisiert worden ([X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 53 ff.). Die von dem Kläger mit dem Antrag [X.] 6 bekämpfte Gestaltung des Portals, na[X.]h der nur auf den [X.] zahlender Ärzte ein [X.] des jeweiligen Arztes hinterlegt werden kann, ni[X.]ht aber auf den [X.] ni[X.]htzahlender Ärzte, führt na[X.]h den dortigen, auf den Streitfall übertragbaren Erwägungen im Rahmen der na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO vorzunehmenden Gesamtabwägung ni[X.]ht dazu, dass die Interessen des [X.] am Unterbleiben der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten die Interessen der [X.] und ihrer Nutzer am [X.] und der damit zusammenhängenden Datenverarbeitung überwiegen. Au[X.]h insoweit ist festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass zahlende Ärzte bei der Gestaltung ihres Profils gegenüber dem [X.] Kläger Vorteile genießen, ni[X.]ht zu einem Überwiegen der Interessen des [X.] am Unterbleiben der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten führt. Au[X.]h ist das auf den [X.] fehlende [X.] ni[X.]ht geeignet, einen das Profil des betreffenden Arztes "besu[X.]henden" potentiellen Patienten auf das Profil eines mit diesem konkurrierenden, aber zahlenden Arztes zu leiten. Den diesbezügli[X.]hen Unters[X.]hied in der Profilgestaltung wird der potentielle Patient erst bemerken, wenn er das Profil eines [X.]n der [X.] mit demjenigen eines [X.] Arztes verglei[X.]ht. Die si[X.]h daraus für den [X.] Arzt ergebende Belastung ist ni[X.]ht besonders s[X.]hwerwiegend. Au[X.]h lässt si[X.]h der Grund für die unters[X.]hiedli[X.]he Bebilderung der Profile mittels der dargestellten "[X.]" dem Premium-Profil hinrei[X.]hend deutli[X.]h entnehmen. Die Gefahr, dass si[X.]h potentielle Patienten bei einem Verglei[X.]h der beiden Profile angesi[X.]hts des nur auf dem Premium-Profil vorhandenen Bildes eher für eine Behandlung dur[X.]h den Inhaber eines [X.] ents[X.]heiden, ers[X.]heint im Übrigen sehr gering; denn im Vordergrund des Interesses passiver Nutzer stehen s[X.]hon na[X.]h der Konzeption des Portals der [X.] regelmäßig die jeweiligen, von der Art des Profils unabhängigen [X.], insbesondere die Noten. Mithin entfaltet au[X.]h das hier vom Kläger gerügte Gestaltungselement keine eigenständige, den auf einem Basis-Profil gelisteten Arzt ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h beeinträ[X.]htigende Wirkung. Soweit auf dem Basis-Profil nur ein grauer S[X.]hattenriss verbunden mit dem Text "Dieser Arzt hat leider no[X.]h kein Portrait hinterlegt" ers[X.]heint, liegt es eher fern, hieraus den S[X.]hluss zu ziehen, bei dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]nutzer werde damit der unzutreffende Eindru[X.]k hervorgerufen, der einzelne Arzt sei an der Einstellung seines Bildes und damit einer positiven Präsentation ni[X.]ht interessiert oder hierzu ni[X.]ht im Stande. Abgesehen davon kommt der entspre[X.]henden Gefahr im Rahmen einer Abwägung kein zu einem anderen Abwägungsergebnis führendes Gewi[X.]ht zu.

Hinsi[X.]htli[X.]h des erhebli[X.]hen optis[X.]hen Gefälles zwis[X.]hen Premium- und [X.] hat der [X.] darauf hingewiesen, dass die Na[X.]hteile eines [X.] gegenüber einem Premium-Profil ni[X.]ht so gewi[X.]htig sind, als dass sie im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu einem Überwiegen der Interessen der [X.] führen würden. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass ein potentieller Patient, der die Profile von konkurrierenden zahlenden und [X.] Ärzten verglei[X.]ht, den Eindru[X.]k gewinnen mag, der ni[X.]htzahlende Arzt ma[X.]he si[X.]h keine Gedanken um seine Außenwirkung, und damit die Vorstellung verbindet, ein [X.] sei einem [X.] Konkurrenten in Bezug auf das Marketing überlegen, interessierter oder te[X.]hnis[X.]h versierter. Ents[X.]heidend ist, dass das Fehlen eines Bildes auf dem Basis-Profil aus Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Nutzers keinen S[X.]hluss darauf zulässt, der Betreffende sei als Arzt weniger qualifiziert als der Inhaber eines [X.] mit Bild (vgl. [X.]surteil vom 15. Februar 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 693 Rn. 29).

([X.][X.]) Ni[X.]hts Anderes gilt, soweit si[X.]h der Kläger mit seinen Klageanträgen [X.] 7 bis 10 gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten dur[X.]h die Beklagte wendet, wenn zahlenden Ärzten anders als ihm die Mögli[X.]hkeit eingeräumt wird, auf ihren Profilen individuelle Inhalte und Bilder zu präsentieren, die Adresse der eigenen Praxis-Homepage anzugeben und zu verlinken, Fa[X.]hartikel auf ihrem Profil zu veröffentli[X.]hen oder dort ein Video einzustellen. Na[X.]h der [X.]sents[X.]heidung vom 12. Oktober 2021 ([X.], NJW 2022, 1098 Rn. 56 ff.) zur Mögli[X.]hkeit individueller Inhalte und Bilder auf den [X.] kommt der darin liegenden Unglei[X.]hbehandlung des [X.] gegenüber zahlenden Ärzten kein Gewi[X.]ht zu, das dazu führt, dass in der Gesamtabwägung seine Interessen am Unterbleiben der streitgegenständli[X.]hen Datenverarbeitung die bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer überwiegen. Au[X.]h hier ist insbesondere in den Bli[X.]k zu nehmen, dass das Basis-Profil des [X.] dur[X.]h die beanstandete Gestaltung ni[X.]ht als Werbeplattform oder "Köder" für konkurrierende Ärzte missbrau[X.]ht wird, sondern die weitergehende Informationsmögli[X.]hkeit auf den [X.] erst zum Tragen kommt, wenn ein potentieller Patient von si[X.]h aus das Basis-Profil des [X.] mit [X.] zahlender Ärzte verglei[X.]ht. Zwar mag der potentielle Patient bei flü[X.]htigem Bli[X.]k aus dem unters[X.]hiedli[X.]hen Informationsgehalt der Seite Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf Unters[X.]hiede in der fa[X.]hli[X.]hen Qualifikation der jeweiligen Ärzte ziehen. Bei genauerem Hinsehen ist für ihn allerdings au[X.]h hier über die "[X.]" erkennbar, worauf die unters[X.]hiedli[X.]he Informationsmenge und -tiefe auf [X.] einerseits und [X.] andererseits beruhen (kann). S[X.]hließli[X.]h gilt au[X.]h hier, dass der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he passive Nutzer des [X.] der [X.] Verglei[X.]he mehrerer Ärzte typis[X.]herweise in erster Linie anhand der jeweils vorhandenen Bewertungen vornehmen wird, hinsi[X.]htli[X.]h derer die zahlenden Ärzte gerade ni[X.]ht bevorzugt werden. Im Ergebnis entfalten damit au[X.]h diese Gestaltungselemente keine erhebli[X.]hen eigenständigen Beeinträ[X.]htigungen des [X.], so dass au[X.]h unter ihrer Berü[X.]ksi[X.]htigung die Interessen des [X.] am Unterbleiben der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ni[X.]ht überwiegen (vgl. [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 56). Entspre[X.]hendes gilt für die Gestaltungsmögli[X.]hkeiten, auf den [X.] Fa[X.]hartikel zur Veröffentli[X.]hung und ein Video einzustellen (vgl. [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], aaO Rn. 57).

([X.]) Ni[X.]hts Anderes gilt, soweit der Kläger beanstandet, dass nur zahlenden Kunden die Mögli[X.]hkeit eingeräumt wird, si[X.]h von der [X.] interviewen zu lassen und das Interview auf ihrem Profil einzustellen (Antrag [X.] 11). Au[X.]h diese Gestaltung führt ni[X.]ht dazu, dass das Basis-Profil als Werbeplattform oder "Köder" für konkurrierende Ärzte missbrau[X.]ht wird (vgl. [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 56 f.). Weshalb, wie das Berufungsgeri[X.]ht meint, der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he [X.] davon ausgehen soll, dass die Beklagte den jeweiligen Arzt wegen seiner Expertenstellung und seiner besonderen Fa[X.]hkunde ausgewählt und interviewt hat, ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht.

(ee) Au[X.]h der Unterlassungsantrag, mit dem si[X.]h der Kläger dagegen wendet, dass nur zahlenden Kunden die Mögli[X.]hkeit gewährt wird, auf ihrem Profil individuelle Bewertungskriterien abzufragen (Antrag [X.] 12), ist ni[X.]ht begründet. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts wirken si[X.]h die von aktiven [X.]n insoweit abgegebenen Bewertungen auf die Gesamtbewertung des jeweiligen Arztes ni[X.]ht aus. Die Bena[X.]hteiligung ni[X.]htzahlender Ärzte gegenüber zahlenden Ärzten bes[X.]hränkt si[X.]h darauf, dass zahlenden Ärzten anders als [X.] ein Werkzeug zur Verfügung gestellt wird, mit dem sie ein ausdifferenzierteres Feedba[X.]k als ni[X.]htzahlende Ärzte erlangen können. Au[X.]h wenn, wie das Berufungsgeri[X.]ht meint, dies dem zahlenden Kunden die Mögli[X.]hkeit gibt, für ihn ungünstige optionale Kriterien dur[X.]h sol[X.]he zu ersetzen, bei denen er mit einer überwiegend positiven Bewertung re[X.]hnet, ohne dass diese Mögli[X.]hkeit na[X.]h außen hin offengelegt wird, wird au[X.]h damit das Basis-Profil ni[X.]ht als Werbeplattform für einen Konkurrenten genutzt und entfaltet dieses Gestaltungselement in sonstiger Weise keine eigenständige erhebli[X.]he Belastung für den Kläger, denn au[X.]h diese Unters[X.]hiede werden erst bei einem sehr sorgfältigen Verglei[X.]h eines [X.] mit einem Basis-Profil für den [X.] ersi[X.]htli[X.]h (vgl. zu dieser Gestaltungsmögli[X.]hkeit au[X.]h [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 59 f.).

(ff) Mit seinen Klageanträgen [X.] 13 und [X.] 14 wendet si[X.]h der Kläger gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten dur[X.]h die Beklagte, wenn zahlenden Ärzten anders als ihm die Mögli[X.]hkeit eingeräumt wird, sein Profil von der [X.] erstellen und pflegen zu lassen oder die Dienste professioneller Texter in Anspru[X.]h zu nehmen. Au[X.]h mit einem sol[X.]hen Leistungsangebot hat si[X.]h der [X.] s[X.]hon befasst (vgl. dazu [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], aaO Rn. 61 f.). Der [X.] hat dazu ausgeführt, dass die darin liegende Bevorzugung zahlender Ärzte im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ni[X.]ht dazu führt, dass die Interessen eines [X.] am Unterbleiben der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten das daran bestehende bere[X.]htigte Interesse der [X.] und ihrer Nutzer überwiegen. Dieses Angebot zur Unterstützung der Gestaltung beeinträ[X.]htigt die Interessen des [X.] nur unerhebli[X.]h. Es hat keine Auswirkung auf die Gestaltung des [X.]. Es führt au[X.]h ni[X.]ht dazu, dass die [X.] ni[X.]htzahlender Ärzte wie dasjenige des [X.] als Werbeplattform oder "Köder" zugunsten zahlender Ärzte missbrau[X.]ht würden. Die zahlenden Ärzten dadur[X.]h gebotene Chan[X.]e, ihr jeweiliges Premium-Profil dur[X.]h die Sa[X.]hkunde professioneller Helfer im Verglei[X.]h zu den [X.] ni[X.]htzahlender Ärzte (no[X.]h) attraktiver zu gestalten, wirkt si[X.]h allenfalls insoweit aus, als potentielle Patienten die jeweiligen Profile verglei[X.]hen und daraus ni[X.]ht auss[X.]hließbar Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf einen - au[X.]h fa[X.]hli[X.]hen - Qualitätsvorsprung des zahlenden Arztes ziehen könnten. Au[X.]h diese Gefahr ist letztli[X.]h aber gering. Denn zum einen dienen s[X.]hon na[X.]h der Struktur des Portals die - von der Art des Profils unabhängigen - Bewertungen als hauptsä[X.]hli[X.]her Verglei[X.]hsmaßstab. Zum anderen sind die Premium-Profile als sol[X.]he gekennzei[X.]hnet; dadur[X.]h und dur[X.]h die zusätzli[X.]he "[X.]" ist für [X.] hinrei[X.]hend erkennbar, dass die aufwendigere Gestaltung der Premium-Profile ihren Grund darin hat, dass der Inhaber eines [X.] zahlender Kunde der [X.] ist. Au[X.]h bezügli[X.]h dieses Leistungsangebots kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass es zu einer eigenständigen Belastung des [X.] führt, die ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h über die mit dem Betrieb einer Ärztebewertungsplattform zwangsläufig verbundenen Beeinträ[X.]htigungen hinausgeht.

(gg) Mit den Klageanträgen [X.] 15 und [X.] 16 wendet si[X.]h der Kläger gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, wenn ihm anders als zahlenden Ärzten ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit eingeräumt wird, Artikel auf der Unterseite "Expertenratgeber" zu veröffentli[X.]hen bzw. si[X.]h von der [X.] interviewen zu lassen und das Interview auf dieser Unterseite zu veröffentli[X.]hen. Au[X.]h zu einer verglei[X.]hbaren Gestaltungsvariante hat der [X.] bereits Stellung genommen (vgl. [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 64 f.). Na[X.]h Auffassung des [X.]s führt die in der beanstandeten Gestaltung liegende Bena[X.]hteiligung des [X.] [X.] gegenüber zahlenden [X.]n ni[X.]ht dazu, dass seine Interessen am Unterbleiben der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten die bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer an der Verarbeitung im Rahmen des [X.]s überwiegen. Ein allgemeines Glei[X.]hbehandlungsgebot gibt es - wie gezeigt - ni[X.]ht. Die Mögli[X.]hkeit für zahlende Ärzte, außerhalb des [X.] eines [X.] Arztes Artikel bzw. Interviews zu veröffentli[X.]hen, belastet den [X.] Arzt allenfalls unerhebli[X.]h. Insbesondere wird alleine dadur[X.]h sein Basis-Profil ni[X.]ht zur Werbeplattform zahlender Ärzte und damit zum "Köder" für potentielle Patienten, um diese dann an zahlende Ärzte weiterleiten zu können. Der vom Berufungsgeri[X.]ht angespro[X.]hene, beim Nutzer entstehende unzutreffende Eindru[X.]k, dass diese nur über die Themensu[X.]he gefundenen Ärzte im Gegensatz zu den [X.] Ärzten über besondere Fa[X.]hkunde verfügen, mag beim ersten Zugriff auf diese Unterseite entstehen, bei näherer Bes[X.]häftigung wird jedo[X.]h für den verständigen [X.] s[X.]hnell erkennbar, dass jeder zahlende Kunde zu den "Experten" gehören kann. Auf den als übergangen gerügten Vortrag der [X.], dass keine Veröffentli[X.]hungen von Ärzten angezeigt würden, die in einem 200 [X.] zum jeweiligen Profilinhaber praktizierten, kommt es dana[X.]h ni[X.]ht an.

([X.]) Mit seinem Antrag Ziffer [X.] 18 beanstandet der Kläger weiter, dass zahlenden Kunden anders als ihm die Mögli[X.]hkeit eingeräumt wird, si[X.]h bei Su[X.]hanfragen zu speziellen Su[X.]hbegriffen auffälliger darstellen zu lassen. Au[X.]h mit einer entspre[X.]henden Gestaltungsvariante hat si[X.]h der [X.] s[X.]hon befasst (vgl. [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], aaO Rn. 66). Dana[X.]h handelt es si[X.]h dabei zwar um einen Vorteil, der dem Kläger als ni[X.]htzahlendem Arzt ni[X.]ht gewährt wird. Die Beklagte ist aber ni[X.]ht verpfli[X.]htet, zahlende und ni[X.]htzahlende Ärzte glei[X.]h zu behandeln. Besondere Na[X.]hteile entstehen dem Kläger dur[X.]h die von ihm insoweit gerügte [X.] ni[X.]ht. Insbesondere wird dur[X.]h sie das Profil des [X.] ni[X.]ht als Werbeflä[X.]he und damit die personenbezogenen Daten des [X.] ni[X.]ht als "Köder" zugunsten konkurrierender, zahlender Ärzte missbrau[X.]ht. Vielmehr ist dieses Gestaltungselement von der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des [X.] völlig unabhängig. Darüber hinaus findet si[X.]h na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts das Wort "Anzeige" - wenn au[X.]h in kleiner S[X.]hrift ohne jegli[X.]he Hervorhebung - am re[X.]hten oberen Rand der Anzeige des zahlenden Kunden.

(ii) Soweit der Kläger die von ihm beanstandeten Verhaltensweisen - wie si[X.]h aus seinem Antrag ("und/oder") ergibt - jedenfalls in ihrer Kombination für unzulässig era[X.]htet, teilt der [X.] au[X.]h diese Eins[X.]hätzung ni[X.]ht. Die isoliert - wie gezeigt - zulässigen Verfahrens- und Gestaltungselemente aus den Anträgen [X.] 5 bis [X.] 16 und [X.] 18 führen au[X.]h in ihrem Zusammenwirken ni[X.]ht dazu, dass die Interessen des [X.] in einem Maße beeinträ[X.]htigt wären, dass sie im Rahmen der vom [X.] vorzunehmenden Gesamtabwägung die bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer an der Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten des [X.] im Rahmen des [X.]s überwiegen.

[X.]) Au[X.]h der [X.] des Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] DS-GVO ist ni[X.]ht gegeben. Denn für die vom Kläger bekämpfte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten liegen jedenfalls vorrangige und bere[X.]htigte Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] Halbsatz 1 DS-GVO vor. Die au[X.]h insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die obige zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO vorgenommene Abwägung (vgl. [X.]surteile vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 24 mwN; vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 68 und [X.], [X.], 263 Rn. 71).

[X.]I.

Die zulässige Revision des [X.] hat in der Sa[X.]he keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die mit den Klageanträgen [X.] 2 bis [X.] 4, [X.] 17 und [X.] 19 bis [X.] 21 geltend gema[X.]hten Unterlassungsansprü[X.]he bei Anwendung der unter [X.]. 3 aufgezeigten Grundsätze im Ergebnis zu Re[X.]ht verneint.

Im Einzelnen:

1. Der Kläger begehrt mit dem Klageantrag [X.] 2, die Veröffentli[X.]hung eines ihn betreffenden (Basis-)Profils zu unterlassen, wenn si[X.]h auf seinem Profil anders als auf dem Profil zahlender Ärzte ein Verweis auf eine Liste mit Ärzten für spezielle [X.] befindet, während auf den Profilen zahlender Kunden ein sol[X.]her Verweis unterbleibt. Der Antrag ist ni[X.]ht begründet. Au[X.]h mit einer sol[X.]hen Gestaltungsvariante hat si[X.]h der [X.] bereits befasst (vgl. [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.] aaO Rn. 42 f.). Die vom Kläger damit bekämpfte Art seiner Darstellung auf seinem Profil führt ni[X.]ht dazu, dass seine Interessen am Unterbleiben der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Portal der [X.] diejenigen der [X.] und deren Nutzer am [X.] und der damit verbundenen Nutzung dieser Daten überwiegen. Zwar wird der Kläger insoweit gegenüber zahlenden Ärzten bena[X.]hteiligt, als letztere von einem entspre[X.]henden Verweis "vers[X.]hont" bleiben; eine sol[X.]he Unglei[X.]hbehandlung allein rei[X.]ht für die Annahme eines überwiegenden Interesses des [X.] am Unterbleiben der dargestellten Nutzung seiner personenbezogenen Daten aber ni[X.]ht aus. Eine besondere Belastung des [X.] ist mit dieser Unglei[X.]hbehandlung von Inhabern von [X.] einerseits und zahlenden [X.]n der [X.] andererseits ni[X.]ht verbunden, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend erkannt hat. Sie lässt s[X.]hon ihrer Art na[X.]h keine Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die Qualität der vom jeweiligen Arzt angebotenen Leistungen - au[X.]h ni[X.]ht im Verglei[X.]h zu zahlenden Ärzten ohne Verweis - zu. Au[X.]h laufen die Inhaber eines [X.] dur[X.]h diese Gestaltung offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht Gefahr, potentielle, si[X.]h im Ausgangspunkt - jedenfalls au[X.]h - für sie interessierende Patienten an die in den auf ihrem Profil verlinkten Listen aufgeführten Ärzte aus gänzli[X.]h anderen Fa[X.]hberei[X.]hen wie Brustvergrößerung, Haartransplantation, Zahnersatz, Zahnimplantate und Wurzelbehandlung zu verlieren. Damit ist ni[X.]ht erkennbar, dass das von dem Kläger hier gerügte Gestaltungselement für ihn zu Belastungen führt, die über die mit dem Betrieb eines [X.] zwingend verbundenen und vom Kläger wie gezeigt grundsätzli[X.]h hinzunehmenden Beeinträ[X.]htigungen (Verarbeitung der dargestellten personenbezogenen Daten, Bewertungsverfahren) in relevantem Umfang hinausgehen.

2. Au[X.]h den weiteren Antrag des [X.] ([X.] 3), mit dem er si[X.]h ebenfalls gegen den Verweis auf seinem Profil auf eine Liste mit Ärzten für spezielle [X.] wendet, wobei er insbesondere die besondere Herausstellung dieser Ärzte auf der Liste gegen Entgelt angreift, hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht als unbegründet era[X.]htet. Mit einer entspre[X.]henden Gestaltungsvariante hat si[X.]h der [X.] bereits befasst (vgl. [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 44 f.). Au[X.]h hier gilt, dass die Interessen des [X.] am Unterbleiben der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten die bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer ni[X.]ht überwiegen. Der Kläger will die zur Unzulässigkeit der Veröffentli[X.]hung seines Profils führende Unglei[X.]hbehandlung daraus ableiten, dass zahlende Ärzte auf der verlinkten Liste besonders hervorgehoben werden. Zu Re[X.]ht ist das Berufungsgeri[X.]ht insoweit auf der Grundlage seiner Feststellungen, wona[X.]h auf den Listen keine Ärzte angezeigt werden, die in einem (fa[X.]hli[X.]hen) Konkurrenzverhältnis zum Kläger stehen, zu dem Ergebnis gelangt, dass es si[X.]h hier nur um eine geringfügige Beeinträ[X.]htigung des [X.] dur[X.]h diese Darstellungsform handelt, die ni[X.]ht dazu führt, dass seine Interessen die der [X.] und der [X.] überwiegen würden.

3. Zu Re[X.]ht für unbegründet era[X.]htet hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h den Klageantrag [X.] 4. Die vom Kläger damit bekämpfte, insoweit von der Gestaltung der Profile zahlender Ärzte abwei[X.]hende Gestaltung "seines" [X.], nämli[X.]h die Einblendung der Werbung von Drittunternehmen, belastet ihn nur unerhebli[X.]h. Mit einer entspre[X.]henden Gestaltungsvariante hat si[X.]h der [X.] bereits befasst (vgl. [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 46). Besondere Na[X.]hteile sind mit der Einblendung der Werbung für Drittunternehmen für den Kläger ni[X.]ht verbunden. Weder sind die - als sol[X.]he erkennbaren - Werbeeinblendungen beispielsweise für einen Automobil[X.]lub und eine Automarke geeignet, das Ansehen des [X.] in fa[X.]hli[X.]her oder persönli[X.]her Hinsi[X.]ht zu beeinträ[X.]htigen, no[X.]h besteht die Gefahr, dass potentielle Patienten dur[X.]h die Werbeeinblendung vom Kläger weg, hin zu konkurrierenden zahlenden Ärzten gelenkt werden. Hinzu kommt, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend bemerkt, dass [X.]nutzer, die ni[X.]ht kostenpfli[X.]htige Angebote im [X.] wie hier das Bewertungsportal der [X.] in Anspru[X.]h nehmen, mit Werbung re[X.]hnen (müssen) und hieran gewöhnt sein dürften. S[X.]hließli[X.]h nehmen die Einblendungen au[X.]h keinen Umfang an, der die Bewertungen des [X.] völlig in den Hintergrund treten ließe.

4. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h einen Unterlassungsanspru[X.]h des [X.] insoweit verneint, als die Beklagte zahlenden Kunden anders als ihm die Mögli[X.]hkeit einräumt, si[X.]h bei Su[X.]hanfragen zu speziellen Fa[X.]hgebieten auffälliger darstellen zu lassen (Antrag [X.] 17). Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts handelt es si[X.]h dabei um die Mögli[X.]hkeit, einen Anzeigenplatz oberhalb der Ergebnisliste bei Su[X.]hanfragen zu speziellen Fa[X.]hgebieten zu bu[X.]hen. Der Eintrag des inserierenden Arztes wird dabei dur[X.]h eine farbli[X.]he (hellblaue) Unterlegung und einen gelben Hinweis "Anzeige" links oben gekennzei[X.]hnet. Das Berufungsgeri[X.]ht hat darin eine ausrei[X.]hende Kennzei[X.]hnung als Werbeanzeige gesehen. Der [X.] ist in seinen Ausführungen zu einer entspre[X.]henden Gestaltungsvariante (vgl. [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.] aaO Rn. 66) davon ausgegangen, dass die Beklagte ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist, zahlende und ni[X.]htzahlende Ärzte glei[X.]h zu behandeln und dass dem Kläger dur[X.]h die von ihm insoweit gerügte [X.] besondere Na[X.]hteile ni[X.]ht entstehen. Insbesondere wird au[X.]h dur[X.]h sie das Profil des [X.] ni[X.]ht als Werbeflä[X.]he und damit die personenbezogenen Daten ni[X.]ht als "Köder" zugunsten konkurrierender, zahlender Ärzte missbrau[X.]ht. Vielmehr ist dieses Gestaltungselement von der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des [X.] völlig unabhängig.

5. Das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h zu Re[X.]ht einen Unterlassungsanspru[X.]h des [X.] im Hinbli[X.]k darauf verneint, dass nur zahlenden Kunden die Mögli[X.]hkeit eingeräumt wird, auf der [X.] mit einer positiven Bewertung angezeigt zu werden (Antrag [X.] 19). Das Berufungsgeri[X.]ht hat dazu festgestellt, dass die Anzeige bei Aufruf der Startseite des Bewertungsportals no[X.]h vor einer konkreten Arztsu[X.]he und unabhängig von einer Konkurrenzsituation ers[X.]heint. Der bereits mit einer sol[X.]hen Gestaltungsvariante befasste [X.] hat darin zwar einen Vorteil für zahlende Kunden gesehen, ist jedo[X.]h zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Inhaber des reinen [X.] dadur[X.]h besondere Na[X.]hteile ni[X.]ht entstehen. Insbesondere wird dur[X.]h sie das Basis-Profil ni[X.]ht als Werbeflä[X.]he und werden damit die personenbezogenen Daten des Betroffenen ni[X.]ht als "Köder" zugunsten konkurrierender, zahlender Ärzte missbrau[X.]ht. Vielmehr ist au[X.]h dieses Gestaltungselement von der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Inhabers des [X.] völlig unabhängig (vgl. [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 66).

6. Ebenfalls zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht Unterlassungsansprü[X.]he des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Bereitstellung eines persönli[X.]hen Anspre[X.]hpartners und einer kostenlosen Hotline nur für zahlende Kunden (Anträge [X.] 20 und [X.] 21) für unbegründet era[X.]htet. Na[X.]h der re[X.]htsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts betreffen diese Angebote der [X.] ledigli[X.]h die zulässige Ausgestaltung des [X.] zwis[X.]hen ihr und ihren zahlenden Kunden. Der [X.] ist in seiner Bewertung dieses Leistungsangebots (vgl. [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 - [X.] aaO Rn. 63) zu einem entspre[X.]henden Ergebnis gelangt. Die angegriffenen Servi[X.]eleistungen sind s[X.]hon ni[X.]ht geeignet, irgendwel[X.]he Fehlvorstellungen bei den [X.]n auszulösen. Sollten si[X.]h die Servi[X.]eleistungen der [X.] im Einzelfall mittelbar auf die Gestaltung eines [X.] positiv auswirken, so liegt au[X.]h hierin kein Na[X.]hteil für die Inhaber von [X.] von sol[X.]hem Gewi[X.]ht, dass ihre Interessen am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer am Betrieb des Portals überwiegen. Au[X.]h diese Unglei[X.]hbehandlung bringt keine eigenständige, über die mit den dargestellten Na[X.]hteilen einer Ärztebewertungsplattform hinausgehende relevante Belastung mit si[X.]h.

IV.

Eines Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hens an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es ni[X.]ht; insoweit wird auf die Begründung in dem [X.]surteil vom 12. Oktober 2021 ([X.] aaO Rn. 70) Bezug genommen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Müller

      

[X.]     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 60/21

13.12.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 19. Januar 2021, Az: 18 U 7246/19 Pre

Art 6 Abs 1 S 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 17 Abs 1 EUV 2016/679, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 60/21 (REWIS RS 2022, 8378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8378 MDR 2023, 231-232 REWIS RS 2022, 8378

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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15 U 126/19 (Oberlandesgericht Köln)


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