Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2021, Az. VI ZR 488/19

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1940

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Gegenstand

Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Ärztebewertungsportal: Ungleichbehandlung von für ihr Profil zahlenden und nichtzahlenden Ärzten; Vorliegen des sog. "Medienprivilegs"


Leitsatz

1. Der Betreiber eines Ärztebewertungsportals unterliegt keinem strengen Gleichbehandlungsgebot in dem Sinne, dass eine Ungleichbehandlung von Ärzten, die keine (zahlenden) Kunden des Portalbetreibers sind, einerseits und Ärzten, die für ihr Profil bezahlen, andererseits stets zur Unzulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von nichtzahlenden Ärzten führt, die der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Portalbetrieb widersprochen haben. Maßgeblich ist vielmehr, welche konkreten Vorteile der Portalbetreiber zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen des Portalbetreibers und vor allem der Portalnutzer überwiegen (Fortführung Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 18 - Ärztebewertung III).

2. Zum sogenannten "Medienprivileg" im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse [X.] ein Ärztebewertungsportal. Das Portal wird monatlich von mindestens sechs Millionen Nutzern besucht. Die Beklagte erstellt dabei für alle Ärzte unter Verwendung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ein sogenanntes Basis-Profil mit Namen, akademischem Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weiteren Kontaktdaten und Sprechzeiten. Ein Schattenriss dient als Profilbild. Die Nutzer des Portals können die Ärzte nach bestimmten, vorgegebenen Kriterien benoten und in Form von Freitextkommentaren bewerten. Aus den von den Nutzern abgegebenen Einzelbewertungen werden für die unterschiedlichen Kategorien Durchschnittsnoten gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wiederum eine Gesamtnote für den jeweiligen Arzt, die auf dessen Profil sichtbar ist.

2

Die Beklagte bietet den in ihrem Portal erfassten Ärzten den Erwerb eines "[X.] oder "[X.]" gegen monatliche Zahlungen von 69 € beziehungsweise 139 € an. Die Pakete ermöglichen es unter anderem, die Profilseiten - etwa durch Hinzufügen eines Fotos, Setzen eines Links auf die eigene Internetseite oder die Veröffentlichung von Fachartikeln - ansprechender zu gestalten als das Basis-Profil. Die entsprechenden Profile werden durch ein Symbol mit dem Text "Gold" beziehungsweise "Platin" gekennzeichnet; berührt der Mauszeiger das jeweilige Symbol, erscheint der Text:

"Herr/Frau [Name des Arztes/der Ärztin] ist zahlender [X.], um Patienten umfangreich über sich zu informieren (z.B. durch Bilder und Texte). Dies hat keinen Einfluss auf die Bewertungen von Herrn/Frau [Name des Arztes/der Ärztin] oder seinen/ihren Platz in den [X.] Ärztelisten."

3

Die Klägerin ist Fachzahnärztin für Parodontologie. Sie hat bei der [X.] kein kostenpflichtiges Paket gebucht und nicht in die Aufnahme ihrer Daten in das Portal der [X.] eingewilligt. Dort wird sie ohne Foto mit ihrem Namen, ihrer Fachrichtung, ihrer Praxisanschrift, der Telefonnummer der Praxis und den über sie abgegebenen Bewertungen geführt. Die Klägerin begehrt von der [X.] in der Hauptsache die vollständige Löschung der ihre Person betreffenden Daten aus der Datenbank des Bewertungsportals (Antrag 1) und Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils, wenn der [X.] bestimmte, in den einzelnen Teilanträgen näher beschriebene Merkmale aufweist (Antrag 2). So wendet sie sich zuletzt gegen die Veröffentlichung ihres Profils, wenn - wie geschehen –

• auf ihrem Profil auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wird, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein solcher Hinweis unterbleibt (Antrag 2a),

und/oder

• auf ihrem Profil auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wird, auf der zahlende Ärzte anders als die Klägerin mit Bild dargestellt werden (Antrag 2b),

und/oder

• auf ihrem Profil Artikel von anderen zahlenden Ärzten veröffentlicht werden, während auf den Profilen sogenannter Platinkunden ein solcher Verweis unterbleibt (Antrag 2c),

und/oder

• auf ihrem Profil auf eine Liste mit Ärzten für spezielle [X.] verwiesen wird, während auf den Profilen zahlender Ärzte ein solcher Verweis unterbleibt (Antrag 2d),

und/oder

• auf ihrem Profil auf eine Liste mit Ärzten für spezielle [X.] verwiesen wird, auf der andere Ärzte gegen Entgelt besonders herausgestellt werden (Antrag 2e und 2f),

und/oder

• auf ihrem Profil Werbung für Drittunternehmen eingeblendet wird, während solche Werbung auf den Profilen zahlender Ärzte unterbleibt (Antrag 2g),

und/oder

• zahlenden Ärzten in größerem Umfang als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihrem Profil von ihnen angebotene Leistungen anzugeben (Antrag 2h),

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihrem Profil ein [X.] zu hinterlegen (Antrag 2i),

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihrem Profil individuelle Inhalte und Bilder zu präsentieren (Antrag 2j),

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihrem Profil die Adresse ihrer eigenen Praxis-Homepage anzugeben und zu verlinken (Antrag 2k),

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, Fachartikel auf ihrem Profil zu veröffentlichen (Antrag 2l),

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, auf ihrem Profil ein Video einzustellen (Antrag 2m),

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, sich von der [X.] interviewen zu lassen und das Interview auf ihr Profil einzustellen (Antrag 2n),

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, individuelle Bewertungskriterien abzufragen (Antrag 2o),

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, ihr Profil von der [X.] erstellen und pflegen zu lassen (Antrag 2p),

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, für die Texte auf ihrem Profil die Dienste professioneller Texter in Anspruch zu nehmen (Antrag 2q),

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, Artikel auf der Unterseite "Experten-Ratgeber" zu veröffentlichen (Antrag 2r),

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, sich von der [X.] interviewen zu lassen und das Interview auf der Unterseite "Experten-Ratgeber" zu veröffentlichen (Antrag 2s),

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, sich bei Suchanfragen zu speziellen Fachgebieten auffälliger darstellen zu lassen (Antrag 2t),

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, sich bei Suchanfragen zu speziellen Suchbegriffen auffälliger darstellen zu lassen (Antrag 2u),

und/oder

• zahlende Ärzte anders als die Klägerin auf der [X.]-Startseite angezeigt werden (Antrag 2v)

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin ein persönlicher Ansprechpartner im Unternehmen der [X.] zur Seite gestellt wird (Antrag 2w)

und/oder

• zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wird, mit der [X.] über eine kostenlose Hotline in Kontakt zu treten (Antrag 2x).

4

Das [X.] hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte - den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen entsprechend - dazu verurteilt, "sämtliche in der Datenbank der Website [X.] zu der Klägerin gespeicherte Daten - Name, Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer der Praxis sowie die zu der Klägerin abgegebenen Bewertungen - zu löschen" und "es zu unterlassen, jedwede Daten der Klägerin auf ihrer Webseite [X.] zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen". Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage hinsichtlich der Anträge 2e bis 2x voll und hinsichtlich des Antrags 2d teilweise abgewiesen; die vom [X.] noch zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat es unter Abweisung des weitergehenden Antrags entsprechend, nämlich von 923,38 € auf 415,96 €, reduziert. Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht unter Anpassung des Tenors an die nunmehrige Fassung des Klageantrags 2 zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit es abgewiesen worden ist, weiter. Im Übrigen ist das Berufungsurteil rechtskräftig.

Entscheidungsgründe

A.

5

Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil bei juris und unter Be[X.]kRS 2019, 28520 veröffentli[X.]ht ist, hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt, der Klägerin stehe der - neben dem Lös[X.]hungsanspru[X.]h geltend gema[X.]hte - Anspru[X.]h auf Unterlassung der Verarbeitung ihrer Daten aus § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO nur im von den Anträgen 2a, 2b, 2[X.] und - teilweise - 2d erfassten Umfang zu. Denn die na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO vorzunehmende Abwägung ihrer Interessen mit denjenigen der [X.] falle nur insoweit zu ihren Gunsten aus.

6

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO sei im Streitfall anwendbar. Die Beklagte könne si[X.]h s[X.]hon deshalb ni[X.]ht auf das sogenannte [X.] na[X.]h Art. 85 Abs. 2 DS-GVO in Verbindung mit Art. 38 [X.] berufen, weil keine Datenverarbeitung zu "journalistis[X.]hen Zwe[X.]ken" im Sinne des Art. 38 [X.] vorliege. Da sie als juristis[X.]he Person über die Zwe[X.]ke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Klägerin im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO ents[X.]heide, sei die Beklagte au[X.]h "Verantwortli[X.]he" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und damit für den streitgegenständli[X.]hen Unterlassungsanspru[X.]h passivlegitimiert.

7

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin dur[X.]h die Beklagte genüge nur teilweise den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift setze eine re[X.]htmäßige Datenverarbeitung voraus, dass die Verarbeitung zur Wahrung der bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer erforderli[X.]h sei und die Interessen der Klägerin als betroffener Person ni[X.]ht überwögen. Im Rahmen der damit gebotenen Einzelfallabwägung könne im Ausgangspunkt weiterhin von den Grundsätzen der zu § 29 BDSG a.F. ergangenen Ents[X.]heidung des [X.] vom 20. Februar 2018 ([X.], [X.], 340) ausgegangen werden. Dana[X.]h erfülle das von der [X.] betriebene [X.] eine von der Re[X.]htsordnung gebilligte und gesells[X.]haftli[X.]h erwüns[X.]hte Funktion. Der Betreiber eines sol[X.]hen Portals könne seine auf das Grundre[X.]ht der Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Re[X.]htsposition gegenüber den Betroffenen aber nur mit geringerem Gewi[X.]ht geltend ma[X.]hen, soweit er seine Stellung als neutraler Informationsmittler ni[X.]ht mehr wahre und seinen eigenen Kunden in Gewinnerzielungsabsi[X.]ht verde[X.]kte Vorteile vers[X.]haffe. Die einwilligungslose Spei[X.]herung und Verarbeitung personenbezogener Daten eines Betroffenen in Form von Basisdaten, Noten und Freitextkommentaren werde dann unzulässig. Ob die Beklagte mit der Darstellung personenbezogener Daten auf ihrer Plattform ihre grundsätzli[X.]h ges[X.]hützte Position als neutrale Informationsmittlerin verlassen habe, sei aufgrund einer differenzierten Prüfung zu ermitteln. Erforderli[X.]h sei, dass [X.] auf dem Portal als "Werbeplattform" für Premium-Kunden benutzt würden und dass den Premium-Kunden dadur[X.]h ein Vorteil gewährt werde, der s[X.]hließli[X.]h aus Si[X.]ht des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Nutzers verde[X.]kt, mithin für diesen ni[X.]ht erkennbar, erfolge.

8

Hinsi[X.]htli[X.]h der von der Klägerin mit den Anträgen 2a, 2b und 2[X.] bekämpften Darstellungen seien die zuletzt genannten Voraussetzungen erfüllt. Glei[X.]hes gelte hinsi[X.]htli[X.]h der im Antrag 2d angegriffenen Darstellung, soweit si[X.]h der auf dem Profil der Klägerin angebra[X.]hte Verweis auf Ärzte des glei[X.]hen Tätigkeitsberei[X.]hs, nämli[X.]h der [X.] "Zahnersatz, Zahnimplantate, Wurzelbehandlung", beziehe. Im Übrigen fehle es an den genannten Voraussetzungen; ein Unterlassungsanspru[X.]h stehe der Klägerin deshalb insoweit ni[X.]ht zu.

B.

9

Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sa[X.]he keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die mit dem Klageantrag 2d, soweit es diesen abgewiesen hat, und mit den Klageanträgen 2e bis 2x geltend gema[X.]hten Unterlassungsansprü[X.]he im Ergebnis zu Re[X.]ht verneint.

I. Die Voraussetzungen des si[X.]h aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO (au[X.]h) ergebenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 20, 23 [zur Auslistung]; [X.], 181 Rn. 13) Unterlassungsanspru[X.]hs sind ni[X.]ht erfüllt.

1. Der zeitli[X.]he, sa[X.]hli[X.]he und räumli[X.]he Anwendungsberei[X.]h der [X.] (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 11 ff.) ist eröffnet.

2. Der Anwendbarkeit des Art. 17 DS-GVO steht ni[X.]ht Art. 38 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO (sogenanntes "[X.]") entgegen.

a) Na[X.]h Art. 85 Abs. 2 DS-GVO sehen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung von Daten, die zu journalistis[X.]hen Zwe[X.]ken oder zu wissens[X.]haftli[X.]hen, künstleris[X.]hen oder literaris[X.]hen Zwe[X.]ken erfolgt, Abwei[X.]hungen oder Ausnahmen von den [X.] bis [X.] und IX vor, wenn dies erforderli[X.]h ist, um das Re[X.]ht auf S[X.]hutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Die Vors[X.]hrift beinhaltet mithin eine Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber, dem insoweit ein weitrei[X.]hender Spielraum eingeräumt wird (vgl. nur [X.] DS-GVO/Pötters, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 85 Rn. 14, 16, [X.]; ferner [X.] 152, 152 Rn. 39 - Re[X.]ht auf Vergessen I; siehe au[X.]h Erwägungsgrund 153 zur DS-GVO). Mangels Gesetzgebungskompetenz des [X.] steht die si[X.]h daraus ergebende Befugnis in [X.] grundsätzli[X.]h den Ländern zu (Art. 70 Abs. 1 GG). Der [X.], in dem die Beklagte ihren Sitz hat (vgl. zum örtli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h des [X.]: HK-[X.]/[X.], 1. Aufl. 2021, [X.] Art. 38 Rn. 15), hat von ihr - soweit für den Streitfall von Interesse - in Art. 38 [X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift stehen der betroffenen Person die Re[X.]hte na[X.]h Art. 17 DS-GVO ni[X.]ht zu, wenn personenbezogene Daten zu - unter anderem - journalistis[X.]hen Zwe[X.]ken verarbeitet werden.

b) Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht zum Ergebnis gelangt, dass die personenbezogenen Daten der Klägerin im Portal der [X.] ni[X.]ht zu journalistis[X.]hen Zwe[X.]ken im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verarbeitet werden.

aa) In seinen bisherigen, no[X.]h unter Geltung des alten Datens[X.]hutzre[X.]hts zu Bewertungsplattformen ergangenen Ents[X.]heidungen ist der erkennende Senat davon ausgegangen, das [X.] na[X.]h § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. beziehungsweise § 41 Abs. 1 BDSG a.F. stehe einer uneinges[X.]hränkten Anwendung des Bundesdatens[X.]hutzgesetzes in der damaligen Fassung ni[X.]ht entgegen, weil es an einer hinrei[X.]henden journalistis[X.]h-redaktionellen Bearbeitung der abgegebenen Bewertungen fehle (Senatsurteile vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 340 Rn. 10 - [X.]; vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 13 - [X.]; vom 23. Juni 2009 - [X.], [X.], 328 Rn. 19 ff. - spi[X.]kmi[X.]h.de). Die bloße automatis[X.]he Auflistung von redaktionellen Beiträgen stelle no[X.]h keine eigene journalistis[X.]h-redaktionelle Gestaltung des [X.] dar (Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - [X.], [X.], 328 Rn. 21 - spi[X.]kmi[X.]h.de).

[X.]) Entspre[X.]hendes gilt im Streitfall. Die Beklagte erfüllt in ihrem Bewertungsportal das für eine Datenverarbeitung zu journalistis[X.]hen Zwe[X.]ken im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderli[X.]he Maß an inhaltli[X.]her Bearbeitung ni[X.]ht.

Freili[X.]h hat die Regelung des sogenannten [X.]s - worauf die Revisionserwiderung zu Re[X.]ht hinweist - sowohl auf unionsre[X.]htli[X.]her als au[X.]h auf [X.] im Zuge der Einführung der [X.] eine Änderung zumindest im Wortlaut erfahren. War na[X.]h Art. 9 der Ri[X.]htlinie 95/46/EG ([X.]) die Mögli[X.]hkeit abwei[X.]hender Regelungen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bes[X.]hränkt, die allein zu journalistis[X.]hen, künstleris[X.]hen oder literaris[X.]hen Zwe[X.]ken erhoben wurden, sieht der Wortlaut des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO - anders als Erwägungsgrund Nr. 153 der DS-GVO - eine sol[X.]he Bes[X.]hränkung ni[X.]ht mehr vor, sondern spri[X.]ht allgemein von der zu journalistis[X.]hen, wissens[X.]haftli[X.]hen, künstleris[X.]hen oder literaris[X.]hen Zwe[X.]ken erfolgenden Verarbeitung. Au[X.]h § 41 BDSG a.F. bes[X.]hränkte das [X.] no[X.]h auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auss[X.]hließli[X.]h zu eigenen journalistis[X.]h-redaktionellen oder literaris[X.]hen Zwe[X.]ken, wohingegen dem Wortlaut des Art. 38 [X.] eine Bes[X.]hränkung auf "auss[X.]hließli[X.]h" zu journalistis[X.]hen, künstleris[X.]hen oder literaris[X.]hen Zwe[X.]ken verarbeitete Daten ni[X.]ht mehr entnommen werden kann.

Denno[X.]h kann jedenfalls ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass der [X.] Landesgesetzgeber in Art. 38 [X.] das [X.] in Bezug auf journalistis[X.]he Tätigkeiten über den bisherigen Rahmen insoweit ausweiten wollte, als er auf das Erfordernis eines Mindestmaßes an eigener inhaltli[X.]her Bearbeitung der bereitgestellten Informationen verzi[X.]hten wollte. Dies folgt bereits daraus, dass ausweisli[X.]h der Begründung des entspre[X.]henden Gesetzentwurfs (vgl. [X.]. 17/19628, 52) mit dieser Vors[X.]hrift die Situation unter dem bis zum Inkrafttreten der [X.] geltenden [X.] aufre[X.]hterhalten und "Presse, Rundfunk sowie glei[X.]hgestellte Medien" au[X.]h weiterhin bei der Ausübung ihrer journalistis[X.]h-redaktionellen Tätigkeit privilegiert werden sollten (so au[X.]h [X.]/[X.], [X.]. 1.8.2021, [X.] Art. 38 Rn. 3). Es sollte mithin die bisherige Re[X.]htslage au[X.]h unter Geltung der [X.] fortges[X.]hrieben werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] Landesgesetzgeber das bisherige [X.] - soweit unionsre[X.]htli[X.]h überhaupt mögli[X.]h - ausweiten und vom Erfordernis eines Mindestmaßes an inhaltli[X.]her Bearbeitung lösen wollte, lassen si[X.]h der Begründung des Gesetzentwurfs hingegen ni[X.]ht entnehmen.

Dem entspri[X.]ht - ohne dass es hierauf ents[X.]heidend ankäme - im Übrigen, dass im S[X.]hrifttum zu Art. 85 Abs. 2 DS-GVO jedenfalls ganz überwiegend davon ausgegangen wird, dass eine journalistis[X.]he Tätigkeit im Sinne dieser Vors[X.]hrift ein Mindestmaß an inhaltli[X.]her Bearbeitung erfordert, das in bloßen Bewertungsportalen ni[X.]ht errei[X.]ht wird (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 85 Rn. 17a, 24 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] gen. [X.], Datens[X.]hutzre[X.]ht, 1. Aufl., Art. 85 DS-GVO Rn. 15; [X.] in: [X.], Handbu[X.]h Europäis[X.]hes und [X.] Datens[X.]hutzre[X.]ht, 2019, § 19 Rn. 34; [X.], ZUM 2018, 836, 840; [X.], ZUM 2019, 467, 470; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., Art. 85 Rn. 13; Zipfel, [X.], 194).

Das dana[X.]h für die Annahme journalistis[X.]her Tätigkeit im Sinne des Art. 38 [X.] erforderli[X.]he Maß an inhaltli[X.]her Bearbeitung erfüllt die Beklagte in ihrem Bewertungsportal auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ni[X.]ht. Insbesondere genügt die te[X.]hnis[X.]he Erfassung von bewertenden [X.], die automatisierte, wenn au[X.]h strukturierte, Zusammenstellung von Bewertungen Dritter und das Erre[X.]hnen von Dur[X.]hs[X.]hnitts- und Gesamtnoten hierfür alleine ni[X.]ht (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 340 Rn. 10 - [X.]). Anders als die Revisionserwiderung meint, liegt s[X.]hließli[X.]h au[X.]h in der - im Einzelnen ni[X.]ht weiter festgestellten - bloßen Missbrau[X.]hskontrolle der eingestellten Beiträge im Rahmen der von der Re[X.]htspre[X.]hung geforderten S[X.]hutzme[X.]hanismen keine für die Annahme journalistis[X.]her Tätigkeit hinrei[X.]hende inhaltli[X.]he Bearbeitung der [X.]. Weder hat das Berufungsgeri[X.]ht insoweit eine eigene meinungsbildende Tätigkeit (vgl. [X.], ZUM 2018, 836, 840; siehe weiter Senatsurteil vom 14. Januar 2020 - [X.] 497/18, [X.] 2020, 186 Rn. 48 ff. [zu www.yelp.de]) der [X.] festgestellt, no[X.]h ergibt si[X.]h eine sol[X.]he aus von der Revisionserwiderung als übergangen gerügtem Vortrag der [X.].

[X.][X.]) Entgegen der von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Auffassung der [X.] handelt es si[X.]h bei der von der Klägerin angegriffenen Datenverarbeitung au[X.]h ni[X.]ht deshalb um eine sol[X.]he zu journalistis[X.]hen Zwe[X.]ken im Sinne von Art. 38 [X.] in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO, weil der Betrieb des Portals der [X.] der Verbreitung von Bewertungen der Nutzer dient und die einzelnen Bewertungen ihrerseits journalistis[X.]hen Charakter im Sinne von Art. 38 [X.] in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO hätten. Dabei kann na[X.]h Auffassung des erkennenden Senats s[X.]hon ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass der einfa[X.]he Bewerter "journalistis[X.]h" im Sinne von Art. 38 [X.] tätig ist. Zwar ist der Begriff weit auszulegen (vgl. [X.]/[X.], [X.]. 1.8.2021, [X.] Art. 38 Rn. 7 ff.). Die bloße Bewertung eines persönli[X.]hen Behandlungskontakts im Einzelfall auf einer Bewertungsplattform im dort vorgegebenen Rahmen genügt hierfür aber grundsätzli[X.]h ni[X.]ht (vgl. au[X.]h Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung für ein [X.], wo von "Presse, Rundfunk und diesen glei[X.]h gestellte[n] Medien" die Rede ist, [X.]. 17/19628, 52). Dem entspri[X.]ht es, dass na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] unter journalistis[X.]her Tätigkeit im Sinne von Art. 9 [X.] zwar sol[X.]he Tätigkeiten verstanden werden, die zum Zwe[X.]k haben, Informationen, Meinungen und Id[X.]n, mit wel[X.]hem Übertragungsmittel au[X.]h immer, in der Öffentli[X.]hkeit zu verbreiten ([X.], NJW 2019, 2451 Rn. 53 - [X.]/Datu valsts [X.], [X.]), und das [X.] ni[X.]ht nur Medienunternehmen erfasst, sondern jeden, der journalistis[X.]h tätig ist ([X.], [X.] 2009, 108 Rn. 58 - Tietosuojavaltuutettu/[X.]), hieraus aber ni[X.]ht zu folgern ist, dass es si[X.]h beim [X.] um ein allgemeines Meinungsprivileg handelt ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 85 Rn. 17a) und deshalb jegli[X.]he Verbreitung von Meinungen in der Öffentli[X.]hkeit au[X.]h zu "journalistis[X.]hen Zwe[X.]ken" im Sinne der genannten Vors[X.]hrift erfolgt (vgl. BVerwG, [X.] 2016, 206 Rn. 5; ferner [X.], NJW 2019, 2451 Rn. 58 - [X.]/Datu valsts [X.]).

3. Indes liegen die materiellen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspru[X.]h aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ni[X.]ht vor. Keiner der dort genannten Lös[X.]hungs- beziehungsweise Unterlassungsgründe ist gegeben. Dies gilt insbesondere au[X.]h für die Lös[X.]hungs- beziehungsweise Unterlassungsgründe des Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] DS-GVO und des Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. d DS-GVO.

a) Der [X.] des Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. d DS-GVO liegt ni[X.]ht vor, weil die von der Klägerin bekämpfte Datenverarbeitung ni[X.]ht unre[X.]htmäßig ist.

aa) Na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur re[X.]htmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. a bis f DS-GVO genannten Bedingungen erfüllt ist. Im Streitfall hat die Klägerin weder in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf dem Portal der [X.] eingewilligt (Bu[X.]hst. a), no[X.]h sind die in Bu[X.]hstaben b bis e genannten Voraussetzungen gegeben. Re[X.]htmäßig ist die von der Klägerin bekämpfte Verarbeitung ihrer Daten auf dem Portal der [X.] na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO mithin nur dann, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der bere[X.]htigten Interessen der [X.] oder eines [X.] erforderli[X.]h ist, sofern ni[X.]ht die Interessen oder Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten der Klägerin als betroffener Person, die den S[X.]hutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Datenverarbeitung ist dana[X.]h unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von der [X.] oder von einem [X.], hier also den [X.]n, ein bere[X.]htigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirkli[X.]hung des bere[X.]htigten Interesses erforderli[X.]h sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten der Klägerin (na[X.]hfolgend au[X.]h zusammenfassend als "Interessen" der Klägerin bezei[X.]hnet) ni[X.]ht überwiegen ([X.], [X.], 1067 Rn. 106 - Mir[X.]om/[X.]).

[X.]) Diese Voraussetzungen sind hinsi[X.]htli[X.]h der von den im Revisionsverfahren no[X.]h streitgegenständli[X.]hen Unterlassungsansprü[X.]hen erfassten Datenverarbeitung erfüllt.

(1) Akademis[X.]her Grad, Name, Fa[X.]hri[X.]htung und Praxisans[X.]hrift der Klägerin stellen ebenso wie die die Klägerin betreffenden Bewertungen "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dar. Indem die Beklagte die Daten im Rahmen ihres [X.]s erhebt, erfasst, ordnet, spei[X.]hert und den Nutzern ihres Portals gegenüber offenlegt, "verarbeitet" sie diese Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.

(2) Mit der vorbezei[X.]hneten Datenverarbeitung nimmt die Beklagte sowohl eigene bere[X.]htigte Interessen als au[X.]h bere[X.]htigte Interessen der Nutzer ihres Portals wahr.

(a) Mit dem von ihr betriebenen Bewertungsportal und der (mögli[X.]hst) vollständigen Aufnahme aller Ärzte vers[X.]hafft die Beklagte der ihr Portal nutzenden Öffentli[X.]hkeit zunä[X.]hst einen geordneten Überbli[X.]k darüber, von wem und wo wel[X.]he ärztli[X.]hen Leistungen angeboten werden. Mit der Sammlung, Spei[X.]herung und Weitergabe der Bewertungen vermittelt sie der das Portal nutzenden Öffentli[X.]hkeit darüber hinaus einen Einbli[X.]k in persönli[X.]he Erfahrungen und subjektive Eins[X.]hätzungen von Patienten des jeweiligen Arztes, die der jeweilige Leser (im Folgenden "passiver Nutzer" im Gegensatz zum bewertenden "aktiven Nutzer") bei seiner eigenen Arztwahl berü[X.]ksi[X.]htigen kann. Das Interesse der [X.] an dem Betrieb des Portals fällt damit zunä[X.]hst in den S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 11 Abs. 1 der - hier maßgebenden (vgl. [X.] 152, 216 Rn. 33 ff. - Re[X.]ht auf [X.]; ferner Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 25) - Charta der Grundre[X.]hte der [X.] ([X.]), der s[X.]hon na[X.]h seinem Wortlaut ni[X.]ht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern au[X.]h die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen s[X.]hützt. Darüber hinaus gehört der [X.], mit dem die Beklagte eine von der Re[X.]htsordnung grundsätzli[X.]h gebilligte und gesells[X.]haftli[X.]h erwüns[X.]hte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 - [X.] 497/18, [X.] 2020, 186 Rn. 46 [zu www.yelp.de]; vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 340 Rn. 15 - [X.]; vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 39 f. - [X.]; [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], [X.], 1129 Rn. 37 - Hotelbewertungsportal), gerade au[X.]h in seiner Ausprägung als Ges[X.]häftsmodell zur von Art. 16 [X.] ges[X.]hützten gewerbli[X.]hen Tätigkeit der [X.]. S[X.]hon aus diesen Gründen liegt der Betrieb des Portals im bere[X.]htigten Interesse der [X.]; mit der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin nimmt sie somit eigene bere[X.]htigte Interessen wahr.

(b) Bere[X.]htigte Nutzerinteressen nimmt die Beklagte mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (au[X.]h) der Klägerin insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadur[X.]h die von Art. 11 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermögli[X.]ht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 [X.] erfasste - Mögli[X.]hkeit vers[X.]hafft, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. für Su[X.]hmas[X.]hinen [X.] 152, 216 Rn. 110 - Re[X.]ht auf [X.]; ferner Senatsbes[X.]hluss vom 27. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 3444 Rn. 35).

(3) Au[X.]h ist die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Klägerin zur Verwirkli[X.]hung der bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer "erforderli[X.]h". Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Eins[X.]hränkungen in Bezug auf den S[X.]hutz der personenbezogenen Daten müssen si[X.]h auf das absolut Notwendige bes[X.]hränken ([X.], [X.], 1067 Rn. 110 - Mir[X.]om/[X.]; zu Art. 7 Bu[X.]hst. f [X.] vgl. [X.], [X.], 698 Rn. 30 - Rigas satiksme, [X.]; S[X.]hantz in [X.]/[X.]/[X.] gen. [X.], Datens[X.]hutzre[X.]ht, 1. Aufl., Art. 6 DS-GVO Rn. 100). Vorliegend ist das Merkmal der Erforderli[X.]hkeit aber erfüllt. Für den Betrieb des Bewertungsportals ist die von der [X.] vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der im Portal - mögli[X.]hst vollständig - gelisteten Ärzte unabdingbar. Denn ohne deren hinrei[X.]hende Identifizierbarkeit wäre ein sol[X.]hes Portal weder in der Lage, den [X.]n einen Überbli[X.]k über die für sie und ihr Leiden infrage kommenden Ärzte zu vers[X.]haffen, no[X.]h, diese von den Nutzern des Portals bewerten zu lassen. Die si[X.]h auf Namen, akademis[X.]he Grade, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen bes[X.]hränkende Darstellung auf den [X.] erfüllt diesen Zwe[X.]k und geht über das insoweit unbedingt Notwendige ni[X.]ht hinaus.

(4) S[X.]hließli[X.]h überwiegen hinsi[X.]htli[X.]h der im Revisionsverfahren no[X.]h streitgegenständli[X.]hen Verhaltensweisen der [X.] die Interessen oder Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten der Klägerin die von der [X.] mit dem [X.] wahrgenommenen bere[X.]htigten Interessen ni[X.]ht. Die insoweit erforderli[X.]he Abwägung der na[X.]h den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Re[X.]hte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 24; [X.], [X.], 1067 Rn. 111 - Mir[X.]om/[X.]; jeweils [X.]) fällt ni[X.]ht zugunsten der Klägerin aus.

(a) Der erkennende Senat hat si[X.]h mit dem von der [X.] betriebenen Bewertungsportal bereits befasst.

(aa) In seinem Urteil vom 23. September 2014 ([X.], [X.], 242 - [X.]) ist er auf der Grundlage des vor Inkrafttreten der [X.] geltenden Re[X.]hts zum Ergebnis gelangt, die dur[X.]h den [X.] in der für das dortige Verfahren maßgebli[X.]hen Ausgestaltung b[X.]inträ[X.]htigten bere[X.]htigten Interessen des dortigen [X.] - eines Arztes, der unabhängig von konkreten Bewertungen ni[X.]ht im Portal der [X.] geführt werden wollte - wögen ni[X.]ht s[X.]hwerer als das Re[X.]ht der [X.] auf Kommunikationsfreiheit (Senat, aaO Rn. 38 ff.).

Zwar sei - so der erkennende Senat - im Ausgangspunkt festzustellen, dass ein Arzt dur[X.]h seine Aufnahme in das von der [X.] betriebene [X.] ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h belastet werde (Senat aaO, Rn. 31). Denn insbesondere könnten die dur[X.]h die Aufnahme in das Portal ermögli[X.]hten Bewertungen ni[X.]ht nur ganz erhebli[X.]he Auswirkungen auf den [X.] und berufli[X.]hen Geltungsanspru[X.]h eines Arztes haben, sondern vielmehr die Arztwahl [X.] Personen b[X.]influssen, si[X.]h dadur[X.]h unmittelbar auf den Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar seine berufli[X.]he Existenz gefährden (Senat aaO, Rn. 32). Au[X.]h die Breitenwirkung des Bewertungsportals der [X.] sei erhebli[X.]h (Senat aaO, Rn. 33). S[X.]hließli[X.]h sei ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass das Portal der [X.] dazu missbrau[X.]ht werde, unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezügli[X.]h eines Arztes ins Netz zu stellen (Senat aaO, Rn. 34), au[X.]h wenn der jeweilige Arzt dem ni[X.]ht s[X.]hutzlos ausgeliefert sei (Senat aaO, Rn. 36). Freili[X.]h berührten die von der [X.] erhobenen und gespei[X.]herten Informationen den dortigen Kläger nur in seiner Sozialsphäre. Sie beträfen mit der berufli[X.]hen Tätigkeit des Arztes einen Berei[X.]h, in dem si[X.]h die persönli[X.]he Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollziehe (Senat aaO, Rn. 35).

Auf der anderen Seite stehe aber das ganz erhebli[X.]he Interesse, das die Öffentli[X.]hkeit an Informationen über ärztli[X.]he Dienstleistungen habe. Das Portal der [X.] könne dazu beitragen, dem Patienten bei der Ausübung der Arztwahl die aus seiner Si[X.]ht erforderli[X.]hen Informationen zur Verfügung zu stellen, und sei grundsätzli[X.]h g[X.]ignet, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen (Senat aaO, Rn. 39 ff.). Diesen Zwe[X.]k könne es allenfalls no[X.]h einges[X.]hränkt erfüllen, wenn es von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die - etwa im Falle einer s[X.]hwä[X.]heren Bewertung - zurü[X.]kgenommen werden könnte (Senat aaO, Rn. 42).

([X.]) Diese Erwägungen hat der erkennende Senat im Urteil vom 20. Februar 2018 ([X.], [X.], 340 Rn. 11 ff. - [X.]) - ebenfalls auf der Grundlage der vor Inkrafttreten der [X.] geltenden Re[X.]htslage - bestätigt, zuglei[X.]h aber darauf hingewiesen, im dem Senatsurteil vom 23. September 2014 zugrundeliegenden Fall sei die beklagte Betreiberin des Bewertungsportals neutrale Informationsmittlerin gewesen. Denn na[X.]h den dort maßgebli[X.]hen Feststellungen habe si[X.]h das Bewertungsportal der [X.] darauf bes[X.]hränkt, in Profilen die "Basisdaten" des einzelnen Arztes zusammen mit von Patienten beziehungsweise anderen Internetnutzern vergebenen Noten oder verfassten Freitextkommentaren zu veröffentli[X.]hen (Senat aaO, Rn. 16). Der nun zu ents[X.]heidende Fall liege - so der Senat (aaO, Rn. 17 ff.) in dieser Ents[X.]heidung - anders. Hier wahre die Beklagte ihre Stellung als neutrale Informationsmittlerin ni[X.]ht. Denn während sie bei dem ni[X.]htzahlenden Arzt dem ein Arztprofil aufsu[X.]henden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertungen des betreffenden Arztes anzeige und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtli[X.]h konkurrierenden Ärzten biete, lasse sie auf dem Profil ihres zahlenden "Premium-Kunden" - ohne dies dort dem Internetnutzer hinrei[X.]hend offenzulegen - sol[X.]he über die örtli[X.]he Konkurrenz unterri[X.]htenden werbenden Hinweise ni[X.]ht zu. [X.] si[X.]h die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als neutrale Informationsmittlerin zurü[X.]k, dann könne sie ihre auf das Grundre[X.]ht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 [X.]) gestützte Re[X.]htsposition gegenüber dem Re[X.]ht der (dortigen) Klägerin auf S[X.]hutz ihrer personenbezogenen Daten (Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 [X.]) au[X.]h nur mit geringerem Gewi[X.]ht geltend ma[X.]hen. Dies führe bei no[X.]hmaliger Würdigung der - insbesondere im Senatsurteil vom 23. September 2014 angeführten - Belange der [X.] hier zu einem Überwiegen der Grundre[X.]htspositionen der klagenden Ärztin, so dass ihr ein "s[X.]hutzwürdiges Interesse an dem Auss[X.]hluss der Spei[X.]herung" ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG a.F.) zuzubilligen sei.

(b) Diese Erwägungen sind im Ausgangspunkt auf den Streitfall übertragbar. Anders als die Revision meint, steht dem ni[X.]ht entgegen, dass na[X.]h § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG a.F. nur ein "offensi[X.]htli[X.]hes" Überwiegen der s[X.]hutzwürdigen Interessen des Betroffenen zum Auss[X.]hluss der Re[X.]htmäßigkeit der Datenverarbeitung führte, wohingegen na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO hierfür s[X.]hon ein einfa[X.]hes Überwiegen ausrei[X.]ht; denn der erkennende Senat hat in den vorgenannten Ents[X.]heidungen den anzulegenden Prüfungsmaßstab - worauf die Revisionserwiderung zu Re[X.]ht hinweist - ni[X.]ht § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG a.F., sondern § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG a.F. entnommen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 340 Rn. 12 - [X.]; vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 23 - [X.]).

Au[X.]h im Rahmen der na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO vorzunehmenden Abwägung sind damit zugunsten der Klägerin außer deren Re[X.]ht auf S[X.]hutz ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 [X.] die dargestellten, ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Gefahren für ihren [X.] und berufli[X.]hen Geltungsanspru[X.]h (Art. 7 [X.]) sowie den wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg ihrer selbständigen Tätigkeit (Art. 16 [X.]) zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die ihre Aufnahme in das von der [X.] betriebene Portal und die damit verbundene Verarbeitung ihrer - in Bezug auf die sogenannten "Basisdaten" allerdings ni[X.]ht sonderli[X.]h "sensiblen" - personenbezogenen Daten mit si[X.]h bringen kann. Auf der anderen Seite steht au[X.]h hier - neben dem ebenfalls ges[X.]hützten Eigeninteresse der [X.] am Betrieb ihres Portals - unter anderem das ganz erhebli[X.]he Interesse, das die Öffentli[X.]hkeit an den im Portal der [X.] angebotenen Informationen und Mögli[X.]hkeiten hat.

S[X.]hließli[X.]h ist bei der Abwägung au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, inwieweit die Beklagte im [X.] als "neutrale Informationsmittlerin" agiert. Verlässt sie diese Stellung, kann si[X.]h dies zu ihrem Na[X.]hteil auswirken. Ein strenges Glei[X.]hbehandlungsgebot mit der Folge, dass eine Unglei[X.]hbehandlung von ni[X.]htzahlenden und zahlenden Ärzten stets zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des [X.]s führt, lässt si[X.]h daraus aber ni[X.]ht ableiten (anders [X.], [X.], 67, 69; wohl au[X.]h Büs[X.]her, GRUR 2017, 433, 439); ein sol[X.]her Automatismus ließe si[X.]h s[X.]hon mit der na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO gebotenen Abwägung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. [X.], [X.], 1067 Rn. 111 - Mir[X.]om/[X.]) ni[X.]ht vereinbaren. Anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung zu [X.] (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - [X.] 114/96, NJW 1997, 2593, 2594, juris Rn. 10). Mit der Funktion der Veranstalter von [X.], die eine eigene Bewertung vornehmen, ist die Funktion der [X.], die si[X.]h einer eigenen Bewertung enthält, ni[X.]ht verglei[X.]hbar (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2020 - [X.] 497/18, [X.] 2020, 186 Rn. 51 [zu www.yelp.de]). Demgegenüber ist hier maßgebli[X.]h, wel[X.]he konkreten Vorteile die Beklagte zahlenden gegenüber ni[X.]htzahlenden Ärzten gewährt und ob die si[X.]h daraus ergebende Unglei[X.]hbehandlung in einer Gesamts[X.]hau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die bere[X.]htigten Interessen der beklagten Portalbetreiberin und vor allem der [X.] überwiegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beklagte als Betreiberin des Portals (nur) die [X.] ni[X.]htzahlender Ärzte als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte nutzt, um potentielle Patienten von den ni[X.]htzahlenden zu den zahlenden Ärzten zu lenken und dadur[X.]h nur mit ihren Basisdaten aufgenommene Ärzte gezielt dazu zu bewegen, si[X.]h der Gruppe der zahlenden Ärzte anzus[X.]hließen (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 340 Rn. 18 - [X.]). Die Aufnahme des ni[X.]htzahlenden Arztes in das Portal gerei[X.]ht diesem dann nämli[X.]h bereits unabhängig von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verbundenen Eingriff in seine Re[X.]hte aus Art. 7 [X.] als sol[X.]hem und der - von ihm grundsätzli[X.]h hinzunehmenden - Gefahr negativer Bewertungen zum Na[X.]hteil. Denn seine personenbezogenen Daten werden in diesem Fall glei[X.]hsam als "Köder" dafür missbrau[X.]ht, ihm potentielle Patienten, die si[X.]h für ihn und sein Profil interessieren, zu entziehen und konkurrierenden, aber zahlenden Ärzten zuzuführen, wohingegen dies umgekehrt ni[X.]ht der Fall ist; dies haben ni[X.]htzahlende Ärzte grundsätzli[X.]h ni[X.]ht hinzunehmen.

Anderes muss im Grundsatz aber dann gelten, wenn dem ohne seine Einwilligung im Portal der [X.] geführten Arzt dur[X.]h die konkrete Gestaltung des Bewertungsportals kein Na[X.]hteil droht, der über die Verarbeitung seiner für den [X.] erforderli[X.]hen personenbezogenen Daten (Name, akademis[X.]he Grade, Fa[X.]hri[X.]htung, Praxisans[X.]hrift, weitere Kontaktdaten und Spre[X.]hzeiten) als sol[X.]he und die mit der Bewertungsmögli[X.]hkeit verbundenen, von jedem Arzt grundsätzli[X.]h hinzunehmenden Gefahren ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h hinausgeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der ni[X.]htzahlende Arzt dur[X.]h seine Aufnahme in das Bewertungsportal - von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten stets verbundenen Eingriff in seine Re[X.]hte aus Art. 7 [X.] und den mit der Bewertungsmögli[X.]hkeit einhergehenden B[X.]inträ[X.]htigungen abgesehen - ni[X.]ht ents[X.]heidend s[X.]hle[X.]hter steht, als er ohne seine Aufnahme in das Portal stünde.

([X.]) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von der Klägerin im Revisionsverfahren mit den Anträgen 2d bis 2x no[X.]h bekämpften Verhaltensweisen der [X.] zulässig. Im Einzelnen:

(aa) Soweit Gegenstand des Revisionsverfahrens, begehrt die Klägerin mit Klageantrag 2d die Veröffentli[X.]hung eines sie betreffenden (Basis-)Profils zu unterlassen, wenn si[X.]h auf ihrem Profil anders als auf dem Profil zahlender Ärzte ein Verweis auf eine Liste mit Ärzten für spezielle [X.] befindet, au[X.]h wenn es si[X.]h dabei um andere [X.] als diejenigen der Klägerin handelt.

Der Antrag ist ni[X.]ht begründet. Die von der Klägerin damit bekämpfte Art ihrer Darstellung auf ihrem Profil führt ni[X.]ht dazu, dass ihre Interessen am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Portal der [X.] diejenigen der [X.] und deren Nutzer am [X.] und der damit verbundenen Nutzung dieser Daten überwiegen. Zwar wird die Klägerin insoweit gegenüber zahlenden Ärzten bena[X.]hteiligt, als letztere von einem entspre[X.]henden Verweis "vers[X.]hont" bleiben; eine sol[X.]he Unglei[X.]hbehandlung allein rei[X.]ht für die Annahme eines überwiegenden Interesses der Klägerin am Unterbleiben der dargestellten Nutzung ihrer personenbezogenen Daten aber - wie gezeigt - ni[X.]ht aus. Eine besondere Belastung der Klägerin ist mit dieser Unglei[X.]hbehandlung von Inhabern von [X.] einerseits und (zahlenden) Premium-Kunden der [X.] andererseits ni[X.]ht verbunden. Sie lässt s[X.]hon ihrer Art na[X.]h keine Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die Qualität der vom jeweiligen Arzt angebotenen Leistungen - au[X.]h ni[X.]ht im Verglei[X.]h zu zahlenden Ärzten ohne Verweis - zu. Au[X.]h laufen die Inhaber eines Basis-Profils dur[X.]h diese Gestaltung offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht Gefahr, potentielle, si[X.]h im Ausgangspunkt - jedenfalls au[X.]h - für sie interessierende Patienten an die in den auf ihrem Profil verlinkten Listen aufgeführten Ärzte aus gänzli[X.]h anderen Fa[X.]hberei[X.]hen (hier: Brustvergrößerungen und Haartransplantationen) zu verlieren. Damit ist ni[X.]ht erkennbar, dass das von der Klägerin hier gerügte Gestaltungselement für die Klägerin zu relevanten Belastungen führt, die über die mit dem Betrieb eines [X.]s zwingend verbundenen und von der Klägerin wie gezeigt grundsätzli[X.]h hinzunehmenden B[X.]inträ[X.]htigungen (Verarbeitung der dargestellten personenbezogenen Daten, Bewertungsgefahren) hinausgehen.

([X.]) Auf der Grundlage der obigen Erwägungen im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h die von der Klägerin mit den Anträgen 2e und 2f bekämpften Verhaltensweisen für zulässig era[X.]htet. Au[X.]h die Aufnahme eines [X.]s auf eine Liste mit Ärzten für spezielle [X.], die zwar au[X.]h ni[X.]htzahlende Ärzte enthält, auf der zahlende Ärzte aber besonders herausgestellt werden, b[X.]inträ[X.]htigt die Interessen der Klägerin ni[X.]ht in einem Maße, das im Rahmen der erforderli[X.]hen Gesamtabwägung dazu führt, dass die Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer an der streitgegenständli[X.]hen Datenverarbeitung überwiegen.

Bereits aus dem Wortlaut der Anträge 2e und 2f, die auf den in anderen Anträgen enthaltenen Zusatz "während auf den Profilen zahlender Ärzte ein sol[X.]her Verweis unterbleibt" verzi[X.]hten, ergibt si[X.]h, dass si[X.]h die Klägerin insoweit anders als bei Antrag 2d ni[X.]ht dagegen wendet, dass nur die [X.], ni[X.]ht aber die Premium-Profile zahlender Ärzte einen entspre[X.]henden [X.] enthielten; sie begehrt die Unterlassung der Veröffentli[X.]hung "ihres" mit dem [X.] versehenen Profils mit diesen Anträgen vielmehr unabhängig von der Gestaltung der Premium-Profile. Die zur Unzulässigkeit der Veröffentli[X.]hung ihres Profils führende Unglei[X.]hbehandlung will sie hier allein daraus ableiten, dass zahlende Ärzte (erst) auf der verlinkten Liste - vor allem dur[X.]h Platzierung (Antrag 2e) und/oder Bild (Antrag 2f) - besonders hervorgehoben werden. Für diese Auslegung spri[X.]ht au[X.]h der Umstand, dass die Anträge jedenfalls als - wie von der Klägerin gestellt - glei[X.]hrangige [X.] neben dem Antrag 2d ansonsten keinen Sinn ergäben. Der von der Klägerin damit angespro[X.]hene Gesi[X.]htspunkt b[X.]inträ[X.]htigt sie auf der Grundlage der vom Berufungsgeri[X.]ht insoweit getroffenen Feststellungen letztli[X.]h aber ebenfalls ni[X.]ht in einem Umfang, der die Interessen der Klägerin in der erforderli[X.]hen Gesamtabwägung zulasten der bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer an der Veröffentli[X.]hung des Profils der Klägerin und der damit verbundenen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten überwiegen lässt. Zwar wird das Profil der Klägerin über den dort angebra[X.]hten [X.] insoweit als Ausgangspunkt zu einer Seite mit Werbung für andere Ärzte aus demselben Fa[X.]hgebiet genutzt. Anders als in der der Senatsents[X.]heidung vom 20. Februar 2018 ([X.], [X.], 340 - [X.]) zugrundeliegenden Fallkonstellation wird die Werbung allerdings weder direkt in das (Basis-) Profil der Klägerin eingebunden, no[X.]h werden ni[X.]htzahlende Inhaber eines Basis-Profils bei der von der Klägerin mit diesen Anträgen bekämpften Gestaltung - wie dargelegt - dadur[X.]h bena[X.]hteiligt, dass eine entspre[X.]hende Verlinkung auf den Profilen der (zahlenden) Premium-Kunden unterbleibt und dadur[X.]h der Eindru[X.]k entstehen könnte, diese hätten keine Konkurrenten (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 340 Rn. 18 - [X.]). Zudem ist der Umstand, dass es si[X.]h bei den auf den verlinkten Listen dur[X.]h Platzierung oder/und Bild besonders hervorgehobenen Ärzten um zahlende Premium-Kunden handelt, für den Nutzer s[X.]hon dur[X.]h deren farbli[X.]he Absetzung und das Wort "Anzeige" in der re[X.]hten oberen E[X.]ke ohne weiteres erkennbar. Dass über die sogenannte "[X.]" über dem Wort "Anzeige" no[X.]hmals ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen wird, dass es si[X.]h bei der Anzeige um einen Teil des kostenpfli[X.]htigen Platin-Pakets handelt und sie in keinem Zusammenhang mit abgegebenen Bewertungen steht, kommt hinzu. S[X.]hließli[X.]h ist hinsi[X.]htli[X.]h des mit Antrag 2e geltend gema[X.]hten Unterlassungsanspru[X.]hs zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es si[X.]h bei den dur[X.]h ihre Platzierung am Beginn der Liste hervorgehobenen Ärzten na[X.]h den vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen, von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen ni[X.]ht um in unmittelbarer örtli[X.]her Nähe zur Klägerin praktizierende Ärzte handelt, diese also ni[X.]ht in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zur Klägerin stehen. Damit kann letztli[X.]h au[X.]h bezügli[X.]h der von der Klägerin mit diesen Anträgen bekämpften Gestaltungselemente ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass sie ni[X.]ht unerhebli[X.]h über die mit dem Betrieb eines Bewertungsportals notwendigerweise verbundenen B[X.]inträ[X.]htigungen hinausgehende Belastungen für die Klägerin mit si[X.]h bringen.

([X.][X.]) Zu Re[X.]ht für unbegründet era[X.]htet hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h Klageantrag 2g. Die von der Klägerin damit bekämpfte, insoweit von der Gestaltung der Profile zahlender Ärzte abwei[X.]hende Gestaltung "ihres" Basis-Profils, nämli[X.]h die Einblendung der Werbung von Drittunternehmen, belastet die Klägerin nur unerhebli[X.]h. Zwar behandelt die Beklagte au[X.]h insoweit ni[X.]htzahlende Ärzte s[X.]hle[X.]hter als zahlende Premium-Kunden. Dies allein ma[X.]ht - wie dargelegt - die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ni[X.]htzahlender Ärzte auf dem Portal der [X.] aber ni[X.]ht unzulässig. Besondere Na[X.]hteile sind mit der Einblendung der Werbung für Drittunternehmen für die Klägerin ni[X.]ht verbunden. Weder sind die - als sol[X.]he erkennbaren - Werb[X.]inblendungen, hier für ein Lottounternehmen, einen Reiseveranstalter, eine Automarke, einen Domain-Vertrieb, Geldanlagen und den Handel mit Kryptowährungen, g[X.]ignet, das Ansehen der Klägerin in fa[X.]hli[X.]her oder persönli[X.]her Hinsi[X.]ht zu b[X.]inträ[X.]htigen. No[X.]h besteht die Gefahr, dass potentielle Patienten dur[X.]h die Werb[X.]inblendungen von der Klägerin weg, hin zu konkurrierenden (zahlenden) Ärzten gelenkt werden. S[X.]hließli[X.]h nehmen die Einblendungen au[X.]h keinen Umfang ein, der die Bewertungen der Klägerin völlig in den Hintergrund treten ließe. Au[X.]h die von der Klägerin insoweit angegriffene Gestaltung führt mithin zu keiner weitergehenden, ni[X.]ht nur unerhebli[X.]hen Belastung für die Klägerin und damit au[X.]h ni[X.]ht dazu, dass die Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer Daten auf dem Portal der [X.] die bere[X.]htigten Interessen der [X.] und der [X.] überwiegen.

([X.]) Im Ergebnis zutreffend hält das Berufungsgeri[X.]ht die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin dur[X.]h die Beklagte im von dieser betriebenen Bewertungsportal au[X.]h dann ni[X.]ht für unzulässig, wenn zahlenden Ärzten in größerem Umfang als der (ni[X.]htzahlenden) Klägerin die Mögli[X.]hkeit eingeräumt wird, auf ihrem Profil von ihnen angebotene Leistungen anzugeben (vgl. Antrag 2h). Au[X.]h dieser Umstand führt im Rahmen der erforderli[X.]hen Gesamtabwägung ni[X.]ht dazu, dass die Interessen der Klägerin am Unterbleiben der im Streit stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Interessen der [X.] und ihrer Nutzer an dieser Datenverarbeitung überwiegen. Au[X.]h den Klageantrag 2h hat das Berufungsgeri[X.]ht damit zu Re[X.]ht abgewiesen.

Da - wie ausgeführt - im Hinbli[X.]k auf Premium-Profile einerseits und [X.] andererseits kein allgemeines Glei[X.]hbehandlungsgebot besteht, überwiegen die Interessen der Klägerin die bere[X.]htigten Interessen der [X.] und der [X.] ni[X.]ht s[X.]hon aufgrund der unters[X.]hiedli[X.]hen Ausgestaltung der Profile als sol[X.]her. Au[X.]h sind die mit diesem Antrag konkret in Bezug genommenen Na[X.]hteile eines Basis-Profils gegenüber einem Premium-Profil ni[X.]ht so gewi[X.]htig, dass sie im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin führen könnten.

Hierbei ist zunä[X.]hst zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die unters[X.]hiedli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten, die eigenen angebotenen Leistungen anzugeben, ni[X.]ht dazu führen können, dass das Profil der Klägerin besu[X.]hende [X.] auf die Profile von "[X.]" der Klägerin geleitet werden; denn auf den [X.] findet si[X.]h na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts kein Hinweis auf die umfangrei[X.]heren Leistungsbes[X.]hreibungen auf [X.]. Anders als im mit Senatsurteil vom 20. Februar 2018 ([X.], [X.], 340 - [X.]) ents[X.]hiedenen Fall werden mit der mit Klageantrag 2h bekämpften Gestaltung die [X.] ni[X.]htzahlender Ärzte damit ni[X.]ht als Werbeplattform für zahlende Ärzte genutzt oder gar als "Köder" zugunsten zahlender Ärzte missbrau[X.]ht.

Weiter ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass na[X.]h den vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen au[X.]h Inhaber von [X.] die Mögli[X.]hkeit haben, auf ihrem Profil in einem bestimmten, freili[X.]h geringeren Umfang als Premium-Kunden Angaben zu ihrem Leistungsspektrum zu ma[X.]hen, was ledigli[X.]h eine (kostenlose) Registrierung vor-aussetzt. Bereits vor diesem Hintergrund ist au[X.]h der vom Berufungsgeri[X.]ht festgestellte Hinweis auf dem Basis-Profil der Klägerin

"No[X.]h keine Leistungen von Dr. L[Na[X.]hname der Klägerin] hinterlegt. Sind Sie Dr. L[Na[X.]hname der Klägerin]? Hinterlegen Sie jetzt ihre Leistungsübersi[X.]ht."

ni[X.]ht irreführend und s[X.]hon deshalb für das Ergebnis der Abwägung ohne Bedeutung. Denn die Klägerin hat von einer ihr kostenlos zur Verfügung stehenden Mögli[X.]hkeit bislang in der Tat keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

Damit bleibt der Umstand übrig, dass ein potentieller Patient, wenn er die Profile von miteinander konkurrierenden zahlenden und ni[X.]htzahlenden Ärzten verglei[X.]ht, zunä[X.]hst zum Ergebnis gelangen könnte, die Premium-Kunden der [X.] seien fa[X.]hli[X.]h breiter aufgestellt, weil die auf ihren Profilen dargestellten Leistungsübersi[X.]hten ausführli[X.]her als diejenigen auf den [X.] sind. Dass die unters[X.]hiedli[X.]hen Darstellungen dem käufli[X.]hen Erwerb zusätzli[X.]her Darstellungsmögli[X.]hkeiten ges[X.]huldet sind, wird für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen passiven Nutzer aber jedenfalls dadur[X.]h erkennbar, dass die Premium-Profile als sol[X.]he gekennzei[X.]hnet sind und im Rahmen der "[X.]" näher erklärt wird, was si[X.]h dahinter verbirgt. Zwar mag es nun gewiss mögli[X.]h sein, diesen Hinweis no[X.]h deutli[X.]her, insbesondere permanent und unabhängig von der "[X.]" auf den Profilen der Premium-Kunden zu verankern; dieser Umstand rei[X.]ht in der vorzunehmenden Gesamtabwägung aber ni[X.]ht aus, bei der hier angegriffenen Gestaltung des Portals davon auszugehen, dass die Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Portal der [X.] diejenigen der [X.] und ihrer Nutzer am Betrieb des Portals und an der dafür erforderli[X.]hen Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin überwiegen. Denn dass si[X.]h auf einer Internetseite hinter einer für si[X.]h allein gesehen no[X.]h ni[X.]ht besonders aussagekräftigen Kennzei[X.]hnung gegebenenfalls weitere Informationen finden lassen, die dur[X.]h Ankli[X.]ken oder aber im Wege der "[X.]" si[X.]htbar gema[X.]ht werden können, liegt für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Internetnutzer ohne Weiteres auf der Hand.

Letztli[X.]h führt au[X.]h das von der Klägerin mit diesem Antrag bekämpfte Gestaltungselement für die Klägerin damit ni[X.]ht zu Belastungen, die über die mit dem Betrieb eines Bewertungsportals stets verbundenen B[X.]inträ[X.]htigungen ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h hinausgehen.

([X.]) Zu Re[X.]ht für unbegründet era[X.]htet hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h den Klageantrag 2i. Die von der Klägerin mit diesem Antrag bekämpfte Gestaltung des Portals, na[X.]h der nur auf den [X.] zahlender Ärzte ein [X.] des jeweiligen Arztes hinterlegt werden kann, ni[X.]ht aber auf den [X.] ni[X.]htzahlender Ärzte, führt im Rahmen der na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO vorzunehmenden Gesamtabwägung ni[X.]ht dazu, dass die Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten die Interessen der [X.] und ihrer Nutzer am [X.] und der damit zusammenhängenden Datenverarbeitung überwiegen.

Au[X.]h insoweit ist festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass zahlende Ärzte bei der Gestaltung ihres Profils gegenüber der ni[X.]htzahlenden Klägerin Vorteile genießen, ni[X.]ht zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten führt. Au[X.]h ist das auf den [X.] fehlende [X.] ni[X.]ht g[X.]ignet, einen das Profil des betreffenden Arztes "besu[X.]henden" potentiellen Patienten auf das Profil eines mit diesem konkurrierenden, aber zahlenden Arztes zu leiten. Den diesbezügli[X.]hen Unters[X.]hied in der Profilgestaltung wird der potentielle Patient erst bemerken, wenn er das Profil eines Premium-Kunden der [X.] mit demjenigen eines ni[X.]htzahlenden Arztes verglei[X.]ht. Die si[X.]h daraus für den ni[X.]htzahlenden Arzt, hier also die Klägerin, ergebende Belastung ist ni[X.]ht besonders s[X.]hwerwiegend. Das Fehlen eines Bildes auf dem Basis-Profil lässt s[X.]hon im Ausgangspunkt keinen S[X.]hluss darauf zu, der betreffende Arzt sei weniger qualifiziert als der Inhaber eines [X.] mit Bild. Au[X.]h lässt si[X.]h der Grund für die unters[X.]hiedli[X.]he Bebilderung der Profile mittels der dargestellten "[X.]" dem Premium-Profil hinrei[X.]hend deutli[X.]h entnehmen. Die "Gefahr", dass si[X.]h potentielle Patienten bei einem Verglei[X.]h der beiden Profile angesi[X.]hts des nur auf dem Premium-Profil vorhandenen Bildes eher für eine Behandlung dur[X.]h den Inhaber eines [X.] ents[X.]heiden, ers[X.]heint dem erkennenden Senat im Übrigen sehr gering; denn im Vordergrund des Interesses passiver Nutzer stehen s[X.]hon na[X.]h der Konzeption des Portals der [X.] regelmäßig die jeweiligen, von der Art des Profils unabhängigen [X.], insbesondere die Noten. Mithin entfaltet au[X.]h das von der Klägerin mit Antrag 2i gerügte Gestaltungselement keine eigenständige, den auf einem Basis-Profil gelisteten Arzt ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h b[X.]inträ[X.]htigende Wirkung.

Soweit das Berufungsgeri[X.]ht den Umstand in den Bli[X.]k genommen hat, dass der Text auf dem S[X.]hattenriss der [X.]

"Dieser Arzt hat leider no[X.]h kein Portrait hinterlegt"

mögli[X.]herweise einen negativen S[X.]hluss auf die te[X.]hnis[X.]hen Fähigkeiten beziehungsweise das persönli[X.]he Engagement zulassen könnte, hat es in der Sa[X.]he - ohne dass si[X.]h die Revision dagegen wendet - zutreffend erkannt, dass si[X.]h die Klägerin mit ihrem Antrag überhaupt ni[X.]ht gegen diesen Text, sondern allein gegen die ihr anders als zahlenden Ärzten verwehrte Mögli[X.]hkeit wendet, ein eigenes Profilbild einzustellen. Dessen ungea[X.]htet liegt der vom Berufungsgeri[X.]ht in den Bli[X.]k genommene S[X.]hluss au[X.]h fern; der entspre[X.]henden Gefahr käme im Rahmen der Abwägung kein zu einem anderen Abwägungsergebnis führendes Gewi[X.]ht zu.

(ff) Ni[X.]hts Anderes gilt, soweit si[X.]h die Klägerin mit Klageantrag 2j gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten dur[X.]h die Beklagte wendet, wenn zahlenden Ärzten anders als der Klägerin als ni[X.]htzahlender Ärztin die Mögli[X.]hkeit eingeräumt wird, auf ihrem Profil individuelle Inhalte und Bilder zu präsentieren. Au[X.]h der darin liegenden Unglei[X.]hbehandlung der Klägerin gegenüber zahlenden Ärzten kommt kein Gewi[X.]ht zu, das dazu führte, dass in der Gesamtabwägung die Interessen der Klägerin am Unterbleiben der streitgegenständli[X.]hen Datenverarbeitung die bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer überwiegen. Au[X.]h hier ist insbesondere in den Bli[X.]k zu nehmen, dass das Basis-Profil der Klägerin dur[X.]h die von ihr insoweit beanstandete Gestaltung anders als im dem Senatsurteil vom 20. Februar 2018 ([X.], [X.], 340 - [X.]) zugrundeliegenden Fall ni[X.]ht als Werbeplattform oder "Köder" für konkurrierende Ärzte missbrau[X.]ht wird, sondern die weitergehende Informationsmögli[X.]hkeit auf den [X.] erst zum Tragen kommt, wenn ein potentieller Patient von si[X.]h aus das Basis-Profil der Klägerin mit [X.] zahlender Ärzte verglei[X.]ht. Zwar mag der potentielle Patient - anders als aus dem Fehlen beziehungsweise Vorhandensein eines [X.]es (vgl. zuvor unter ([X.])) - bei flü[X.]htigem Bli[X.]k aus dem unters[X.]hiedli[X.]hen Informationsgehalt der Seiten Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf Unters[X.]hiede in der fa[X.]hli[X.]hen Qualifikation der jeweiligen Ärzte ziehen. Bei genauerem Hinsehen ist für ihn allerdings au[X.]h hier über die "[X.]" erkennbar, worauf die unters[X.]hiedli[X.]he Informationsmenge und -tiefe auf [X.] einerseits und [X.] andererseits beruhen (kann). S[X.]hließli[X.]h gilt au[X.]h hier, dass der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he passive Nutzer des [X.]s der [X.] Verglei[X.]he mehrerer Ärzte typis[X.]herweise in erster Linie anhand der jeweils vorhandenen Bewertungen vornehmen wird, hinsi[X.]htli[X.]h derer die zahlenden Ärzte gerade ni[X.]ht bevorzugt werden. Im Ergebnis entfaltet damit au[X.]h dieses Gestaltungselement keine erhebli[X.]he eigenständige B[X.]inträ[X.]htigung der Klägerin, so dass au[X.]h unter seiner Berü[X.]ksi[X.]htigung die Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ni[X.]ht überwiegen.

Entspre[X.]hendes gilt, soweit si[X.]h die Klägerin mit den Klageanträgen 2l, 2m und 2n gegen eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf dem Portal der [X.] wendet, wenn die Beklagte zahlenden Ärzten anders als der Klägerin die Mögli[X.]hkeit einräumt, auf ihren (Premium-) Profilen Fa[X.]hartikel zu veröffentli[X.]hen (Antrag 2l), dort ein Video einzustellen (Antrag 2m) oder si[X.]h interviewen zu lassen und das Interview auf ihren Profilen einzustellen (Antrag 2n).

(gg) Eine im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zum Überwiegen des Interesses der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Portal der [X.] führende B[X.]inträ[X.]htigung folgt au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass - was die Klägerin im Rahmen des Klageantrags 2k rügt - nur zahlende Kunden der [X.] die Mögli[X.]hkeit haben, auf ihrem (Premium-) Profil die eigene Praxishomepage anzugeben und zu verlinken, wohingegen ni[X.]htzahlenden Ärzten diese Option auf den [X.] ni[X.]ht zusteht. Die si[X.]h daraus ergebende Belastung ni[X.]htzahlender Ärzte ist gering. Sie bes[X.]hränkt si[X.]h darauf, dass potentielle Patienten ni[X.]htzahlender Ärzte die Praxishomepage, wenn überhaupt vorhanden, erst mit Hilfe einer Internet-Su[X.]hmas[X.]hine re[X.]her[X.]hieren müssen, wohingegen dieser Zwis[X.]hens[X.]hritt bei zahlenden Ärzten entfällt. Au[X.]h dadur[X.]h wird - anders als im dem Senatsurteil vom 20. Februar 2018 ([X.], [X.], 340 - [X.]) zugrundeliegenden Fall - weder das Basis-Profil der Klägerin als Werbeplattform für deren Konkurrenten, ges[X.]hweige denn als "Köder" zugunsten zahlender Ärzte genutzt, no[X.]h entfaltet dieses Gestaltungselement in sonstiger Weise eine eigenständige erhebli[X.]he B[X.]inträ[X.]htigung für die Klägerin.

([X.]) Ohne ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Re[X.]htsfehler hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h Klageantrag 2o für unbegründet era[X.]htet. Mit diesem Antrag wendet si[X.]h die Klägerin gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im von der [X.] betriebenen Portal, wenn die Beklagte - wie von ihr angeboten - zahlenden Ärzten anders als ni[X.]htzahlenden die Mögli[X.]hkeit einräumt, individuelle Bewertungskriterien abzufragen.

Na[X.]h den von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts kann weder davon ausgegangen werden, dass Erkenntnisse aus dieser - auss[X.]hließli[X.]h Premium-Kunden zur Verfügung stehenden - Abfragemögli[X.]hkeit für [X.] überhaupt ersi[X.]htli[X.]h sind, no[X.]h, dass si[X.]h von aktiven [X.]n insoweit abgegebene Bewertungen auf die Gesamtbewertung des jeweiligen Arztes auswirken. Die insoweit gegebene Bena[X.]hteiligung ni[X.]htzahlender Ärzte gegenüber zahlenden Ärzten bes[X.]hränkt si[X.]h damit darauf, dass zahlenden Ärzten anders als ni[X.]htzahlenden ein Werkzeug zur Verfügung gestellt wird, mit dem sie - für si[X.]h selbst - ein ausdifferenzierteres F[X.]dba[X.]k als ni[X.]htzahlende Ärzte erlangen können. Dies belastet ni[X.]htzahlende Ärzte ni[X.]ht weiter. Au[X.]h dieser Vorteil für zahlende Ärzte führt deshalb im Rahmen der dur[X.]hzuführenden Gesamtabwägung ni[X.]ht dazu, dass die Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten diejenigen der [X.] und ihrer Nutzer überwiegen.

(ii) Mit ihren Klageanträgen 2p und 2q wendet si[X.]h die Klägerin gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten dur[X.]h die Beklagte in deren [X.], wenn zahlenden Ärzten anders als ihr die Mögli[X.]hkeit eingeräumt wird, ihr Profil von der [X.] erstellen und pflegen zu lassen (2p) oder die Dienste professioneller Texter in Anspru[X.]h zu nehmen (2q).

Das Berufungsgeri[X.]ht hat diese Anträge im Ergebnis zutreffend für unbegründet era[X.]htet. Au[X.]h die darin liegende Bevorzugung zahlender Ärzte gegenüber der Klägerin als ni[X.]htzahlender Ärztin führt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ni[X.]ht dazu, dass die Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten das daran bestehende bere[X.]htigte Interesse der [X.] und ihrer Nutzer überwiegen. Sie b[X.]inträ[X.]htigt die Interessen der Klägerin nur unerhebli[X.]h. Sie hat keine Auswirkungen auf die Gestaltung der [X.]; au[X.]h sie führt s[X.]hon vor diesem Hintergrund ni[X.]ht dazu, dass die [X.] ni[X.]htzahlender Ärzte wie dasjenige der Klägerin als Werbeplattform oder "Köder" zugunsten zahlender Ärzte missbrau[X.]ht würden. Die zahlenden Ärzten dadur[X.]h gebotene Chan[X.]e, ihr jeweiliges Premium-Profil dur[X.]h die besondere Sa[X.]hkunde professioneller Helfer im Verglei[X.]h zu den [X.] ni[X.]htzahlender Ärzte (no[X.]h) attraktiver zu gestalten, wirkt si[X.]h allenfalls insoweit aus, als potentielle Patienten die jeweiligen Profile verglei[X.]hen und daraus ni[X.]ht auss[X.]hließbar Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf einen - au[X.]h fa[X.]hli[X.]hen - Qualitätsvorsprung des zahlenden Arztes ziehen könnten. Au[X.]h diese Gefahr ist letztli[X.]h aber gering. Denn zum einen dienen s[X.]hon na[X.]h der Struktur des Portals die - von der Art des Profils unabhängigen - Bewertungen als hauptsä[X.]hli[X.]her Verglei[X.]hsmaßstab. Zum anderen sind die Premium-Profile als sol[X.]he gekennzei[X.]hnet; dadur[X.]h und dur[X.]h die zusätzli[X.]he "[X.]" ist - wie bereits ausgeführt - für [X.] hinrei[X.]hend erkennbar, dass die aufwändigere Gestaltung der Premium-Profile ihren Grund darin hat, dass der Inhaber eines [X.] zahlender Kunde der [X.] ist. Au[X.]h bezügli[X.]h dieses Gestaltungselements kann also ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass es zu einer eigenständigen Belastung der Klägerin führt, die ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h über die mit dem Betrieb einer Ärztebewertungsplattform zwangsläufig verbundenen B[X.]inträ[X.]htigungen hinausgeht.

Ni[X.]hts Anderes gilt im Ergebnis für die Klageanträge 2w und 2x, in denen si[X.]h die Klägerin gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten wendet, wenn zahlenden Ärzten - anders als ihr - ein persönli[X.]her Anspre[X.]hpartner im Unternehmen der [X.] zur Seite gestellt (Antrag 2w) oder die Mögli[X.]hkeit eingeräumt wird, mit der [X.] über eine Hotline in Kontakt zu treten (Antrag 2x). Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts handelt es si[X.]h bei diesen Servi[X.]eleistungen der [X.] um reine Interna des [X.] mit zahlenden Kunden; sie sind s[X.]hon ni[X.]ht g[X.]ignet, irgendwel[X.]he Fehlvorstellungen bei den [X.]n auszulösen. Sollten si[X.]h die genannten Servi[X.]eleistungen der [X.] im Einzelfall mittelbar auf die Gestaltung eines [X.] positiv auswirken, so liegt au[X.]h hierin kein Na[X.]hteil für die Inhaber von [X.] von sol[X.]hem Gewi[X.]ht, dass die Interessen der ni[X.]htzahlenden Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Portal der [X.] die bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer am Betrieb des Portals überwiegen. Insbesondere bringt au[X.]h diese Unglei[X.]hbehandlung von zahlenden und ni[X.]htzahlenden Ärzten für die Klägerin keine eigenständige, über die mit den dargestellten Na[X.]hteilen einer Ärztebewertungsplattform (Verarbeitung personenbezogener Daten als sol[X.]he, Bewertungsgefahren) hinausgehende relevante Belastung mit si[X.]h.

(jj) Mit den Klageanträgen 2r und 2s wendet si[X.]h die Klägerin gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, wenn ihr anders als zahlenden Ärzten ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit eingeräumt wird, Artikel auf der Unterseite "Experten-Ratgeber" zu veröffentli[X.]hen (Antrag 2r) beziehungsweise si[X.]h von der [X.] interviewen zu lassen und das Interview auf dieser Unterseite zu veröffentli[X.]hen (Antrag 2s). Na[X.]h dem Inhalt dieses Antrags begehrt sie diese Unterlassung unabhängig davon, ob die jeweiligen Beiträge zahlender Ärzte auf ihrem Basis-Profil verlinkt sind oder ni[X.]ht (zur Verlinkung vgl. Klageantrag 2[X.]).

Au[X.]h diese Anträge hat das Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis zutreffend für unbegründet era[X.]htet. Die in der insoweit beanstandeten Gestaltung liegende Bena[X.]hteiligung der ni[X.]htzahlenden Klägerin gegenüber zahlenden Premium-Kunden führt ni[X.]ht dazu, dass die Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer an der Verarbeitung im Rahmen des [X.]s überwiegen. Ein allgemeines Glei[X.]hbehandlungsgebot für die Beklagte als Betreiberin eines [X.]s gibt es - wie gezeigt - ni[X.]ht. Die Mögli[X.]hkeit für zahlende Ärzte, außerhalb des Basis-Profils eines ni[X.]htzahlenden Arztes Artikel beziehungsweise Interviews zu veröffentli[X.]hen, belastet den ni[X.]htzahlenden Arzt allenfalls unerhebli[X.]h. Insbesondere wird alleine dadur[X.]h das Basis-Profil ni[X.]ht zur Werbeplattform zahlender Ärzte und damit zum "Köder" für potentielle Patienten, um diese dann an zahlende Ärzte weiterleiten zu können.

(kk) S[X.]hließli[X.]h führen au[X.]h die mit den Klageanträgen 2t, 2u und 2v beanstandeten Verhaltensweisen der [X.] ni[X.]ht zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Datenverarbeitung. Zwar stellen au[X.]h die Mögli[X.]hkeit für zahlende Ärzte, si[X.]h bei Su[X.]hanfragen zu speziellen Fa[X.]hgebieten oder Su[X.]hbegriffen auffälliger darstellen zu lassen (2t bzw. 2u), und die Anzeige dieser Ärzte bereits auf der [X.] Vorteile dar, die der Klägerin als ni[X.]htzahlender Ärztin ni[X.]ht gewährt werden. Die Beklagte ist aber - wie gezeigt - ni[X.]ht verpfli[X.]htet, zahlende und ni[X.]htzahlende Ärzte glei[X.]h zu behandeln. Besondere Na[X.]hteile entstehen der Klägerin dur[X.]h die von ihr insoweit gerügte [X.] ni[X.]ht. Insbesondere werden au[X.]h dur[X.]h sie das Profil der Klägerin ni[X.]ht als Werbeflä[X.]he und damit die personenbezogenen Daten der Klägerin ni[X.]ht als "Köder" zugunsten konkurrierender, zahlender Ärzte missbrau[X.]ht. Vielmehr ist dieses Gestaltungselement von der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin völlig unabhängig.

(ll) Soweit die Klägerin die von ihr beanstandeten Verhaltensweisen - wie si[X.]h aus ihrem Antrag ("und/oder") ergibt - jedenfalls in ihrer Kombination für unzulässig era[X.]htet, teilt der erkennende Senat au[X.]h diese Eins[X.]hätzung ni[X.]ht. Die isoliert wie gezeigt zulässigen Verfahrens- und Gestaltungselemente aus den Anträgen 2d bis 2x führen au[X.]h in ihrem Zusammenwirken ni[X.]ht dazu, dass die Interessen der Klägerin in einem Maße b[X.]inträ[X.]htigt wären, dass sie im Rahmen der vom erkennenden Senat vorzunehmenden Gesamtabwägung die bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer an der Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Klägerin im Rahmen des [X.]s überwiegen.

b) Au[X.]h der [X.] des Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] DS-GVO ist ni[X.]ht gegeben. Denn für die von der Klägerin bekämpfte Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten liegen jedenfalls vorrangige bere[X.]htigte Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] Halbsatz 1 DS-GVO vor. Die au[X.]h insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die unter a) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f vorgenommene Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 24, [X.]).

II. Im Hinbli[X.]k auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abs[X.]hließend vereinheitli[X.]hten Datens[X.]hutzre[X.]hts und die bei Prüfung eines Unterlassungsbegehrens na[X.]h Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundre[X.]htsabwägung kann die Klägerin ihren Anspru[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf Vors[X.]hriften des nationalen deuts[X.]hen Re[X.]hts stützen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 64, [X.]).

III. Eines Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hens an den Geri[X.]htshof der [X.] gemäß Art. 267 AEUV bedarf es ni[X.]ht. Insbesondere betreffen die Ausführungen zu Art. 38 [X.] (vgl. hierzu oben unter [X.]) die Auslegung nationalen Re[X.]hts (vgl. au[X.]h [X.], [X.], 462 Rn. 21); ob die Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO eine weitergehende Fassung des [X.]s im nationalen Re[X.]ht zugelassen hätte, ist für den Streitfall ohne Bedeutung. Unter wel[X.]hen abstrakten Voraussetzungen die Verarbeitung personenbezogener Daten na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO zulässig ist, ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs geklärt (vgl. nur [X.], [X.], 1067 Rn. 105 ff. - Mir[X.]om/[X.]). Die insoweit erforderli[X.]he Abwägung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu oben unter [X.]) ist - wie au[X.]h die parallele Abwägung na[X.]h Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Art. 21 Abs. 1 DS-GVO- Sa[X.]he der nationalen Geri[X.]hte (vgl. [X.], [X.], 1067 Rn. 111 - Mir[X.]om/[X.]).

IV. Ohne dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der Klägerin hat das Berufungsgeri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die ersatzfähigen vorgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsverfolgungskosten auf nur 415,96 € beziffert und den von der Klägerin darüber hinaus geltend gema[X.]hten (Freistellungs-) Anspru[X.]h abgewiesen.

[X.]     

      

Offenlo[X.]h     

      

Müller

      

Allgayer     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 488/19

12.10.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 14. November 2019, Az: I-15 U 89/19, Urteil

Art 6 Abs 1 S 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 17 Abs 1 EUV 2016/679, Art 21 Abs 1 EUV 2016/679, Art 85 Abs 2 EUV 2016/679, Art 38 Abs 1 DSG BY, Art 11 Abs 1 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2021, Az. VI ZR 488/19 (REWIS RS 2021, 1940)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 240-241 NJW 2022, 1098 GRUR 2022, 247 REWIS RS 2021, 1940


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 488/19

Bundesgerichtshof, VI ZR 488/19, 12.10.2021.


Az. 15 U 89/19

Oberlandesgericht Köln, 15 U 89/19, 14.11.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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