Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 692/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1253

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DSGVO LÖSCHUNG

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Gegenstand

Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten in einem Arztsuche- und -bewertungsportal: Ungleichbehandlung von für Profil zahlenden und nichtzahlenden Ärzten; Vorliegen des sog. "Medienprivilegs"


Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von personenbezogenen Daten in einem Arztsuche- und -bewertungsportal im Internet (www.jameda.de).

2. Zum sogenannten "Medienprivileg" im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 9. April 2020 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des [X.] richtet, im Übrigen wird sie als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse [X.] ein Arztsuch- und -bewertungsportal. In dem Portal können Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden. Die Beklagte stellt die Basisdaten von Ärzten wie Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, -standorte, Kontaktdaten und ggf. weitere praxisbezogene Informationen sowie eine graue Silhouette als Profilbild mit dem Hinweis "Nur jameda-Kunden können ein Profilbild hinterlegen" ohne deren Einwilligung in das Portal ein. Nutzer können Bewertungen in Form von Noten und Freitextkommentaren abgeben. Die Beklagte bietet Ärzten ein entgeltliches "Premium-Paket" an, mit dem sie ihr Profil mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen können und bei dem die Beklagte zu einer besseren Auffindbarkeit bei [X.] beiträgt. Die Profile von Premiumkunden erscheinen im Portal der Beklagten zusätzlich zur Wiedergabe in einer Liste als "Anzeige", die als solche gekennzeichnet und farblich unterlegt ist.

2

Die Klägerin, eine Augenärztin, erfuhr Anfang 2018, dass über sie eine negative Bewertung auf der Internetseite der Beklagten eingestellt wurde. Sie wurde dort als "arrogant, unfreundlich, unprofessionell" bewertet. Die Klägerin bat um Löschung dieser Bewertung und Mitteilung des Verfassers. Das lehnte die Beklagte ab, ebenso die Löschung der Basisdaten der Klägerin.

3

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Löschung ihrer Basisdaten aus dem Portal der Beklagten. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie hilfsweise nur die Löschung der negativen Bewertung verlangt, hat das Berufungsgericht als unbegründet angesehen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

A.

4

Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 1106 veröffentli[X.]ht ist, hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

5

Die Klägerin habe keinen Anspru[X.]h auf Lös[X.]hung ihrer Basisdaten, da keine unre[X.]htmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 [X.]. d DS-GVO vorliege. Die [X.] könne si[X.]h mangels eigener journalistis[X.]her Tätigkeit ni[X.]ht auf das [X.] des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO i.V.m. Art. 38 [X.] berufen. Die ohne Einwilligung der Klägerin erfolgte Datenverarbeitung sei na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. f DS-GVO re[X.]htmäßig. Die Abwägung zwis[X.]hen den bere[X.]htigten Interessen der [X.] (Re[X.]ht auf Kommunikationsfreiheit und Art. 12 Abs. 1 GG), dem Informationsinteresse Dritter an der Auflistung der Ärzte mit Benotung und Freitextkommentaren und den Interessen der Klägerin (Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung und Art. 12 Abs. 1 GG) falle zulasten der Klägerin aus. Die [X.] verlasse ni[X.]ht die Funktion eines neutralen Informationsmittlers. Sie vers[X.]haffe ihren Premiumkunden keine verde[X.]kten Vorteile. Mit der Funktion eines neutralen Informationsmittlers sei ni[X.]ht zwangsläufig ein Werbeverbot verbunden. Für den [X.] sei klar ersi[X.]htli[X.]h, dass für Anzeigen, die als sol[X.]he bezei[X.]hnet und farbli[X.]h unterlegt seien, eine Vergütung zu entri[X.]hten sei. Diese Anzeigen ers[X.]hienen auf Seiten mit Profilen von Premiumkunden und Ni[X.]htkunden glei[X.]hermaßen, womit keine verde[X.]kte Unglei[X.]hbehandlung vorliege. Ents[X.]heidend sei, wie verständli[X.]h die Informationen für den Nutzer des Bewertungsportals seien, ob dieser erkennen könne, dass es Vorteile für zahlende Kunden gebe und dass diese Vorteile Ni[X.]htkunden ni[X.]ht unangemessen bena[X.]hteiligten. Dies sei der Fall, da sowohl die Erfassung der Ärzte als au[X.]h die Reihenfolge ihres Ers[X.]heinens innerhalb der Liste unabhängig von einer Premiummitglieds[X.]haft erfolge.

6

Au[X.]h der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Lös[X.]hung ihrer negativen Bewertung fordere, sei unbegründet, da die Bewertung "arrogant, unfreundli[X.]h und unprofessionell" sie ni[X.]ht re[X.]htswidrig in ihrem Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht verletze. Es handele si[X.]h um eine Meinungsäußerung, die die Grenze zur S[X.]hmähkritik ni[X.]ht übers[X.]hreite. Diese Äußerung beruhe auf einem Besu[X.]h bei der Klägerin, entbehre also ni[X.]ht jeder Tatsa[X.]hengrundlage.

B.

7

Die im Hauptantrag zulässige Revision der Klägerin hat in der Sa[X.]he keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Hauptantrag zu Re[X.]ht als unbegründet angesehen.

8

I. Das Berufungsgeri[X.]ht ist im Ergebnis zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des mit der Klage geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs auf Lös[X.]hung der Basisdaten na[X.]h Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ni[X.]ht erfüllt sind.

9

1. Der zeitli[X.]he, sa[X.]hli[X.]he und räumli[X.]he Anwendungsberei[X.]h der Datens[X.]hutz-Grundverordnung (hierzu etwa [X.]surteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285, Rn. 11 ff.) ist eröffnet.

2. Der Anwendbarkeit des Art. 17 DS-GVO steht Art. 38 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO (sogenanntes "[X.]") ni[X.]ht entgegen.

Der [X.], in dem die [X.] ihren Sitz hat, hat in Art. 38 [X.] von der na[X.]h Art. 85 Abs. 2 DS-GVO vorgesehenen Mögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h gema[X.]ht, Abwei[X.]hungen oder Ausnahmen von den [X.] bis [X.] und [X.] vorzusehen. Na[X.]h Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] stehen der betroffenen Person die Re[X.]hte na[X.]h Art. 17 DS-GVO ni[X.]ht zu, wenn personenbezogene Daten zu - unter anderem - journalistis[X.]hen Zwe[X.]ken verarbeitet werden (vgl. [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 13 und [X.], [X.], 203 Rn. 13).

Das Berufungsgeri[X.]ht ist zu Re[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass die personenbezogenen Daten der Klägerin im Portal der [X.] ni[X.]ht zu journalistis[X.]hen Zwe[X.]ken im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] verarbeitet werden, da die [X.] auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen mit ihrem Bewertungsportal das für eine Datenverarbeitung erforderli[X.]he Maß an inhaltli[X.]her Bearbeitung ni[X.]ht erfüllt. Insbesondere genügt - entgegen der Ansi[X.]ht der Revisionserwiderung - die te[X.]hnis[X.]he Erfassung von bewertenden [X.], die automatisierte, wenn au[X.]h strukturierte, Zusammenstellung von Bewertungen Dritter und das Erre[X.]hnen von Dur[X.]hs[X.]hnitts- und Gesamtnoten hierfür alleine ni[X.]ht. Aber au[X.]h in der Missbrau[X.]hskontrolle der eingestellten Beiträge im Rahmen der von der Re[X.]htspre[X.]hung geforderten S[X.]hutzme[X.]hanismen liegt keine für die Annahme journalistis[X.]her Tätigkeit hinrei[X.]hende inhaltli[X.]he Bearbeitung der Nutzerbeiträge (vgl. [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 20 und [X.], [X.], 203 Rn. 20, jeweils mwN).

3. Die Voraussetzungen eines Lös[X.]hungsanspru[X.]hs na[X.]h Art. 17 Abs. 1 DS-GVO liegen ni[X.]ht vor. Keiner der dort genannten Lös[X.]hungsgründe ist gegeben.

a) Der Lös[X.]hungsgrund des Art. 17 Abs. 1 [X.]. d DS-GVO liegt ni[X.]ht vor, weil die angegriffene Datenverarbeitung ni[X.]ht unre[X.]htmäßig ist.

aa) Na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur re[X.]htmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. a bis f DS-GVO genannten Bedingungen erfüllt ist. Im Streitfall hat die Klägerin weder in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf dem Portal der [X.] eingewilligt ([X.]. a), no[X.]h sind die in [X.]. b bis e genannten Voraussetzungen gegeben. [X.] ist die von der Klägerin bekämpfte Verarbeitung ihrer Daten auf dem Portal der [X.] na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. f DS-GVO mithin nur dann, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der bere[X.]htigten Interessen der [X.] oder eines [X.] erforderli[X.]h ist, sofern ni[X.]ht die Interessen oder Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten der Klägerin als betroffener Person, die den S[X.]hutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Datenverarbeitung ist dana[X.]h unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: erstens muss von der [X.] oder von einem [X.], hier also den [X.]n, ein bere[X.]htigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirkli[X.]hung des bere[X.]htigten Interesses erforderli[X.]h sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten der Klägerin (na[X.]hfolgend au[X.]h zusammenfassend als "Interessen" der Klägerin bezei[X.]hnet) ni[X.]ht überwiegen ([X.], [X.], 1067 Rn. 106 - Mir[X.]om/[X.]; [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 24 und [X.], [X.], 203 Rn. 24).

bb) Diese Voraussetzungen sind hinsi[X.]htli[X.]h der angegriffenen Datenverarbeitung erfüllt.

(1) Name, Fa[X.]hri[X.]htung und Praxisans[X.]hrift der Klägerin stellen "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dar. Indem die [X.] die Daten im Rahmen ihres [X.]s erhebt, erfasst, ordnet, spei[X.]hert und den Nutzern ihres Portals gegenüber offenlegt, "verarbeitet" sie diese Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.

(2) Mit der vorbezei[X.]hneten Datenverarbeitung nimmt die [X.] sowohl eigene bere[X.]htigte Interessen als au[X.]h bere[X.]htigte Interessen der Nutzer ihres Portals wahr.

(a) Mit dem von ihr betriebenen Bewertungsportal und der (mögli[X.]hst) vollständigen Aufnahme aller Ärzte vers[X.]hafft die [X.] der ihr Portal nutzenden Öffentli[X.]hkeit zunä[X.]hst einen geordneten Überbli[X.]k darüber, von wem und wo wel[X.]he ärztli[X.]hen Leistungen angeboten werden. Mit der Sammlung, Spei[X.]herung und Weitergabe der Bewertungen vermittelt sie der das Portal nutzenden Öffentli[X.]hkeit darüber hinaus einen Einbli[X.]k in persönli[X.]he Erfahrungen und subjektive Eins[X.]hätzungen von Patienten des jeweiligen Arztes, die der jeweilige Leser (im Folgenden "passiver Nutzer" im Gegensatz zum bewertenden "aktiven Nutzer") bei seiner eigenen Arztwahl berü[X.]ksi[X.]htigen kann. Das Interesse der [X.] an dem Betrieb des Portals fällt damit zunä[X.]hst in den S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 11 Abs. 1 der - hier maßgebenden (vgl. [X.] 152, 216 Rn. 33 ff. - Re[X.]ht auf [X.]; ferner [X.]surteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 25) - [X.] ([X.]), der s[X.]hon na[X.]h seinem Wortlaut ni[X.]ht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern au[X.]h die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen s[X.]hützt. Darüber hinaus gehört der [X.], mit dem die [X.] eine von der Re[X.]htsordnung grundsätzli[X.]h gebilligte und gesells[X.]haftli[X.]h erwüns[X.]hte Funktion erfüllt (vgl. [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 28 und [X.], [X.], 203 Rn. 28, jeweils mwN), gerade au[X.]h in seiner Ausprägung als Ges[X.]häftsmodell zur von Art. 16 [X.] ges[X.]hützten gewerbli[X.]hen Tätigkeit der [X.]. S[X.]hon aus diesen Gründen liegt der Betrieb des Portals im bere[X.]htigten Interesse der [X.]; mit der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin nimmt sie somit eigene bere[X.]htigte Interessen wahr.

(b) Bere[X.]htigte Nutzerinteressen nimmt die [X.] mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (au[X.]h) der Klägerin insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadur[X.]h die von Art. 11 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermögli[X.]ht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 [X.] erfasste - Mögli[X.]hkeit vers[X.]hafft, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 29 und [X.], [X.], 203 Rn. 29, jeweils mwN).

(3) Au[X.]h ist die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Klägerin zur Verwirkli[X.]hung der bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer "erforderli[X.]h". Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Eins[X.]hränkungen in Bezug auf den S[X.]hutz der personenbezogenen Daten müssen si[X.]h auf das absolut Notwendige bes[X.]hränken ([X.], [X.], 1067 Rn. 110 - Mir[X.]om/[X.]; [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 30 und [X.], [X.], 203 Rn. 30). Vorliegend ist das Merkmal der Erforderli[X.]hkeit aber erfüllt. Für den Betrieb des Bewertungsportals ist die von der [X.] vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der im Portal - mögli[X.]hst vollständig - gelisteten Ärzte unabdingbar. Denn ohne deren hinrei[X.]hende Identifizierbarkeit wäre ein sol[X.]hes Portal weder in der Lage, den [X.]n einen Überbli[X.]k über die für sie und ihr Leiden infrage kommenden Ärzte zu vers[X.]haffen, no[X.]h, diese von den Nutzern des Portals bewerten zu lassen. Die si[X.]h auf Namen, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen bes[X.]hränkende Darstellung auf den [X.] erfüllt diesen Zwe[X.]k und geht über das insoweit unbedingt Notwendige ni[X.]ht hinaus.

(4) S[X.]hließli[X.]h überwiegen hinsi[X.]htli[X.]h der angegriffenen Verhaltensweisen der [X.] die Interessen oder Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten der Klägerin die von der [X.] mit dem [X.] wahrgenommenen bere[X.]htigten Interessen ni[X.]ht. Die insoweit erforderli[X.]he Abwägung der na[X.]h den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Re[X.]hte und Interessen (vgl. [X.], [X.], 1067 Rn. 111 - Mir[X.]om/[X.]; [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 31 und [X.], [X.], 203 Rn. 31, jeweils mwN), wie sie vom Berufungsgeri[X.]ht dur[X.]hgeführt wurde, hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung, der sie in vollem Umfang unterliegt (vgl. [X.]surteil vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 30 - [X.]), im Ergebnis stand. Allerdings rügt die Revision zu Re[X.]ht, dass das Berufungsgeri[X.]ht seine Abwägung auf der Grundlage des nationalen Re[X.]hts vorgenommen und ni[X.]ht die [X.] angewandt hat.

(a) Im Rahmen der na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. f. DS-GVO vorzunehmenden Abwägung sind zugunsten der Klägerin außer ihrem Re[X.]ht auf S[X.]hutz ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 [X.] die ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Gefahren für ihren [X.] und berufli[X.]hen Geltungsanspru[X.]h (Art. 7 [X.]) sowie den wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg ihrer selbständigen Tätigkeit (Art. 16 [X.]) zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die ihre Aufnahme in das von der [X.] betriebene Portal und die damit verbundene Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mit si[X.]h bringen kann. Die - dur[X.]h die Aufnahme in das Portal ermögli[X.]hten - Bewertungen können die Arztwahl [X.] Personen beeinflussen, si[X.]h dadur[X.]h unmittelbar auf den Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar die berufli[X.]he Existenz des Bewerteten gefährden. Au[X.]h die Breitenwirkung des Bewertungsportals der [X.] ist erhebli[X.]h. S[X.]hließli[X.]h ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass das Portal dazu missbrau[X.]ht wird, unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezügli[X.]h eines Arztes ins Netz zu stellen, au[X.]h wenn der jeweilige Arzt dem ni[X.]ht s[X.]hutzlos ausgeliefert ist und die Bewertungen nur die berufli[X.]he Tätigkeit des Arztes betreffen, also einen Berei[X.]h, in dem si[X.]h die persönli[X.]he Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. [X.]surteile vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 32 ff. - [X.]; vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 34 und [X.], [X.], 203 Rn. 34). In seinem berufli[X.]hen Berei[X.]h muss si[X.]h der selbständig Tätige auf die Beoba[X.]htung seines Verhaltens dur[X.]h die breitere Öffentli[X.]hkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. [X.]surteile vom 21. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 619 Rn. 14; vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 35 - [X.]; jeweils mwN).

Auf der anderen Seite steht hier - neben dem ebenfalls ges[X.]hützten Eigeninteresse der [X.] am Betrieb ihres Portals - das ganz erhebli[X.]he Interesse, das die Öffentli[X.]hkeit an den im Portal der [X.] angebotenen Informationen und Mögli[X.]hkeiten hat. Das Portal der [X.] kann dazu beitragen, dem Patienten bei der Ausübung der Arztwahl die aus seiner Si[X.]ht erforderli[X.]hen Informationen zur Verfügung zu stellen, und ist grundsätzli[X.]h geeignet, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen. Diesen Zwe[X.]k kann es - entgegen der Ansi[X.]ht der Revision - allenfalls no[X.]h einges[X.]hränkt erfüllen, wenn es von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die - etwa im Fall einer s[X.]hwä[X.]heren Bewertung - zurü[X.]kgenommen werden könnte (vgl. [X.]surteile vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 39 ff. - [X.]; vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 35, 38 und [X.], [X.], 203 Rn. 35, 38).

S[X.]hließli[X.]h ist bei der Abwägung au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, inwieweit die [X.] im [X.] als "neutrale Informationsmittlerin" agiert. Verlässt sie diese Stellung, kann si[X.]h dies zu ihrem Na[X.]hteil auswirken. Ein strenges Glei[X.]hbehandlungsgebot mit der Folge, dass eine Unglei[X.]hbehandlung von [X.] und zahlenden Ärzten stets zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des [X.]s führt, lässt si[X.]h daraus aber ni[X.]ht ableiten (anders [X.], [X.], 67, 69; wohl au[X.]h Büs[X.]her, GRUR 2017, 433, 439); ein sol[X.]her Automatismus ließe si[X.]h s[X.]hon mit der na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. f DS-GVO gebotenen Abwägung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. [X.], [X.], 1067 Rn. 111 - Mir[X.]om/[X.]) ni[X.]ht vereinbaren. Anderes ergibt si[X.]h - entgegen der Ansi[X.]ht der Revision - au[X.]h ni[X.]ht aus den Anforderungen an die [X.] verglei[X.]hender [X.] (vgl. [X.]surteil vom 17. Juni 1997 - [X.], NJW 1997, 2593, 2594, juris Rn. 10). Mit der Funktion der Veranstalter von [X.], die eine eigene Bewertung vornehmen, ist die Funktion der [X.], die si[X.]h einer eigenen Bewertung enthält, ni[X.]ht verglei[X.]hbar (vgl. [X.]surteile vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, [X.] 2020, 186 Rn. 51 [zur Bewertung der Bewertung auf www.yelp.de]; vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 39 und [X.], [X.], 203 Rn. 39). Demgegenüber ist hier maßgebli[X.]h, wel[X.]he konkreten Vorteile die [X.] zahlenden gegenüber [X.] Ärzten gewährt und ob die si[X.]h daraus ergebende Unglei[X.]hbehandlung in einer Gesamts[X.]hau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die bere[X.]htigten Interessen der beklagten Portalbetreiberin und vor allem der [X.] überwiegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die [X.] als Betreiberin des Portals (nur) die [X.] als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte nutzt, um potentielle Patienten von den [X.] zu den zahlenden Ärzten zu lenken und dadur[X.]h nur mit ihren Basisdaten aufgenommene Ärzte gezielt dazu zu bewegen, si[X.]h der Gruppe der zahlenden Ärzte anzus[X.]hließen (vgl. [X.]surteile vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 340 Rn. 18 - [X.]I; vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 39 und [X.], [X.], 203 Rn. 39). Die Aufnahme des [X.] Arztes in das Portal gerei[X.]ht diesem dann nämli[X.]h bereits unabhängig von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verbundenen Eingriff in seine Re[X.]hte aus Art. 7 [X.] als sol[X.]hem und der - von ihm grundsätzli[X.]h hinzunehmenden - Gefahr negativer Bewertungen zum Na[X.]hteil. Denn seine personenbezogenen Daten werden in diesem Fall glei[X.]hsam als "Köder" dafür missbrau[X.]ht, ihm potentielle Patienten, die si[X.]h für ihn und sein Profil interessieren, zu entziehen und konkurrierenden, aber zahlenden Ärzten zuzuführen, wohingegen dies umgekehrt ni[X.]ht der Fall ist; dies haben ni[X.]htzahlende Ärzte grundsätzli[X.]h ni[X.]ht hinzunehmen (vgl. [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 39 und [X.], [X.], 203 Rn. 39).

Anderes muss im Grundsatz aber dann gelten, wenn dem ohne seine Einwilligung im Portal der [X.] geführten Arzt dur[X.]h die konkrete Gestaltung des Bewertungsportals kein Na[X.]hteil droht, der über die Verarbeitung seiner für den [X.] erforderli[X.]hen personenbezogenen Daten (Name, Fa[X.]hri[X.]htung, Praxisans[X.]hrift, weitere Kontaktdaten) als sol[X.]he und die mit der Bewertungsmögli[X.]hkeit verbundenen, von jedem Arzt grundsätzli[X.]h hinzunehmenden Gefahren ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h hinausgeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der ni[X.]htzahlende Arzt dur[X.]h seine Aufnahme in das Bewertungsportal - von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten stets verbundenen Eingriff in seine Re[X.]hte aus Art. 7 [X.] und den mit der Bewertungsmögli[X.]hkeit einhergehenden Beeinträ[X.]htigungen abgesehen - ni[X.]ht ents[X.]heidend s[X.]hle[X.]hter steht, als er ohne seine Aufnahme in das Portal stünde (vgl. [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 40 und - [X.], [X.], 203 Rn. 40).

(b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die angegriffene Verhaltensweise der [X.] zulässig. Die [X.] ist ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Basisdaten der Klägerin, bestehend aus Name der Klägerin und der Praxis, Praxisans[X.]hrift und Telefonnummer zu lös[X.]hen. Die von der Revision aufgezeigten Umstände führen zu keiner anderen Bewertung.

(aa) Die Revision stellt zutreffend fest, dass zahlende Kunden gegenüber der Klägerin einen Vorteil haben, da zwis[X.]hen dem Basis- und dem Premium-Profil ein erhebli[X.]hes optis[X.]hes Gefälle besteht. Nur Premiumkunden sind bere[X.]htigt, ein Bild von si[X.]h und ihrer Praxis einzustellen. Die [X.] vers[X.]hafft ihren zahlenden Kunden also die Mögli[X.]hkeit, si[X.]h optis[X.]h von den Basiskunden abzusetzen.

Allerdings besteht - wie ausgeführt - im Hinbli[X.]k auf Premium-Profile einerseits und Basis-Profile andererseits kein allgemeines Glei[X.]hbehandlungsgebot. Die Na[X.]hteile eines Basis-Profils gegenüber einem Premium-Profil sind ni[X.]ht so gewi[X.]htig, als dass sie im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin führen würden (vgl. [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 54 und [X.], [X.], 203 Rn. 57). Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass ein potentieller Patient, der die Profile von konkurrierenden zahlenden und [X.] Ärzten verglei[X.]ht, den Eindru[X.]k gewinnen mag, der ni[X.]htzahlende Arzt ma[X.]he si[X.]h keine Gedanken um seine Außenwirkung, und damit die Vorstellung verbindet, ein Premiumkunde sei seinen [X.] Konkurrenten in Bezug auf das Marketing überlegen. Ents[X.]heidend ist, dass das Fehlen eines Bildes auf dem Basis-Profil aus Si[X.]ht eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Nutzers keinen S[X.]hluss darauf zulässt, der Betreffende sei als Arzt weniger qualifiziert als der Inhaber eines [X.] mit Bild. Au[X.]h lässt si[X.]h der Grund für die unters[X.]hiedli[X.]he Bebilderung der Profile dem Portal der [X.] angesi[X.]hts der Kennzei[X.]hnung der [X.] Profile mit "Nur jameda-Kunden können ein Profilbild hinterlegen" hinrei[X.]hend deutli[X.]h entnehmen. Die Gefahr, dass si[X.]h potentielle Patienten bei einem Verglei[X.]h der beiden Profile angesi[X.]hts des nur auf dem Premium-Profil vorhandenen Bildes eher für eine Behandlung dur[X.]h den Inhaber eines [X.] ents[X.]heiden, ers[X.]heint gering, denn im Vordergrund des Interesses passiver Nutzer stehen s[X.]hon na[X.]h der Konzeption des Portals der [X.] regelmäßig die von der Art des Profils unabhängigen [X.], insbesondere die Noten (vgl. hierzu bereits [X.]surteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 54 und [X.], [X.], 203 Rn. 57).

(bb) Dem Umstand, dass die [X.] zu einer besseren Auffindbarkeit von Premiummitgliedern bei der Su[X.]hmas[X.]hine [X.] beiträgt, kommt kein ents[X.]heidendes Gewi[X.]ht zu.

Zwar bietet die [X.] zahlenden Ärzten damit Vorteile, die sie [X.] Ärzten ni[X.]ht gewährt. Die [X.] ist aber - wie gezeigt - ni[X.]ht verpfli[X.]htet, zahlende und ni[X.]htzahlende Ärzte glei[X.]h zu behandeln. Der Umstand einer besseren Auffindbarkeit von zahlenden Ärzten bei [X.] ist von der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin völlig unabhängig. Hierbei handelt es si[X.]h um eine zusätzli[X.]he entgeltli[X.]he Servi[X.]eleistung der [X.].

([X.]) Soweit die Revision der Ansi[X.]ht ist, es sei die Ents[X.]heidung des einzelnen Arztes, wie er si[X.]h im [X.] präsentiere und ob er dieses Medium für Werbezwe[X.]ke nutzen wolle, weshalb es in der Hand der Klägerin liege, nur unter der Adresse ihrer Homepage im [X.] gefunden zu werden und dort eine Kommentarfunktion einzuri[X.]hten, berü[X.]ksi[X.]htigt sie ni[X.]ht, dass der Einzelne au[X.]h na[X.]h Art. 7 und Art. 8 [X.] keinen Anspru[X.]h darauf hat, in der Öffentli[X.]hkeit nur so dargestellt zu werden, wie er si[X.]h selbst sieht oder von anderen gesehen werden mö[X.]hte (vgl. [X.]surteile vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 41, 57; vom 26. November 2019 - [X.], NJW 2020, 770 Rn. 24; [X.], NJW 2020, 314 Rn. 121 - Re[X.]ht auf [X.]).

([X.]) Die Revision rügt au[X.]h ohne Erfolg, es sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die [X.] ihren Datenbestand kontrolliere und eine [X.] wegen Ruhestands, Todes oder Berufsunfähigkeit zu einer Lös[X.]hung führe. Deshalb müsse im Fall einer Praxisübernahme der Ruf der Praxis ermittelt werden, um keine negativen Bewertungen zu erwerben.

Dieser Vortrag ist - seine Erhebli[X.]hkeit dahingestellt - in der Revisionsinstanz ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig. Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des [X.] nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersi[X.]htli[X.]h ist. Neuer Sa[X.]hvortrag ist in der Revisionsinstanz grundsätzli[X.]h unzulässig (vgl. [X.]surteil vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 20 mwN - [X.]). Dass die Klägerin die Behauptung einer fehlenden Kontrolle des [X.] bereits in den Tatsa[X.]heninstanzen aufgestellt hätte, ergibt si[X.]h weder aus dem Berufungsurteil no[X.]h aus dem Sitzungsprotokoll; übergangener Vortrag in den Instanzen wird von der Revision ni[X.]ht aufgezeigt.

(ee) Soweit die Klägerin geltend ma[X.]ht, sie sei zu einer tägli[X.]hen Kontrolle ihrer Bewertungen gezwungen, wenn sie si[X.]h gegen unbere[X.]htigte Kommentare zu Wehr setzen wolle, trifft dies zu und beeinträ[X.]htigt ihre Interessen, führt jedo[X.]h ni[X.]ht dazu, dass die Interessen der Klägerin die der [X.] und Dritter überwiegen. Aufgrund der Wirkungen, die ihre berufli[X.]he Tätigkeit für andere hat, muss si[X.]h die Klägerin von vornherein auf die Beoba[X.]htung ihres Verhaltens dur[X.]h eine breitere Öffentli[X.]hkeit und auf Kritik an ihren Leistungen einstellen. Dies gilt gerade bei der Klägerin als freiberufli[X.]h tätiger Ärztin, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbietet (vgl. hierzu [X.]surteil vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 35 mwN - [X.]). Kritik an ihrer berufli[X.]hen Leistung sind angesi[X.]hts der Ausgestaltung des Portals der [X.] im Übrigen sowohl zahlende als au[X.]h ni[X.]htzahlende Ärzte ausgesetzt.

(ff) Die Revision ma[X.]ht geltend, die Aussagekraft der Kommentare in den Bewertungen sei bes[X.]hränkt, da diese subjektiv gefärbt seien; bleibe der Heilungserfolg aus, äußere si[X.]h der Patient kaum lobend über den Arzt. Dem Patienten als medizinis[X.]hem Laien fehle die Einsi[X.]ht in die medizinis[X.]hen Zusammenhänge einer Behandlung.

Ein Überwiegen ihrer Interessen kann die Klägerin mit diesem Umstand ni[X.]ht begründen. Der [X.] hat hierzu bereits ausgeführt, dass unabhängig von der subjektiven Färbung der Beri[X.]hte und den typis[X.]herweise fehlenden medizinis[X.]hen Fa[X.]hkenntnissen der Rezensenten Erfahrungsberi[X.]hte von Patienten eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Informationsquellen darstellen. Die subjektive Eins[X.]hätzung, die in den Bewertungen zum Ausdru[X.]k kommt, kann anderen Personen Hilfestellung bei der Ents[X.]heidung geben, wel[X.]her Arzt - insbesondere bezügli[X.]h der äußeren Umstände der Behandlung wie etwa der Praxisorganisation - den Anforderungen für die gewüns[X.]hte Behandlung und au[X.]h den persönli[X.]hen Präferenzen am besten entspri[X.]ht (vgl. [X.]surteil vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 40 - [X.]).

(gg) Soweit die Revision anführt, dass das Notensystem der [X.] zu Verzerrungen führe, da bei einem Berufsanfänger eine einzelne s[X.]hle[X.]hte Bewertung umgehend zum Absinken des Notens[X.]hnitts führe, während ein renommierter Arzt, der mehrere Bewertungen aufweise, si[X.]h eher einen Ausruts[X.]her leisten könne, weshalb die Aussagekraft des Notensystems bes[X.]hränkt sei, folgt au[X.]h hieraus ni[X.]ht, dass die Interessen der Klägerin überwögen.

Aus dem von der Revision in Bezug genommenen S[X.]reenshot ergibt si[X.]h, dass im Portal der [X.] die Anzahl der abgegebenen Bewertungen, die zu dem erre[X.]hneten Notens[X.]hnitt führen, angegeben ist. Damit ist für Dritte transparent, ob si[X.]h ein einzelner unzufriedener Patient geäußert hat oder ob eine Vielzahl von Patienten zu der Note beigetragen haben. Es liegt in der Natur der Sa[X.]he, dass bereits länger praktizierende Ärzte einen größeren Patientenkreis mit guten oder s[X.]hle[X.]hten Erfahrungen aufweisen als Berufsanfänger. Eine Verzerrung der Bewertungen folgt daraus ni[X.]ht.

([X.]) Die Revision ma[X.]ht weiter geltend, die Anonymität im [X.] führe zu unsa[X.]hli[X.]hen oder polemis[X.]hen Äußerungen. Dem Arzt sei nur die Abwehr beleidigender oder verleumderis[X.]her Kommentare über die [X.] mögli[X.]h, deren Reaktion si[X.]h auf die Lös[X.]hung der Kommentare bes[X.]hränke. Eine Rufs[X.]hädigung drohe aber bereits am ersten Tag des Eintrags. Diese könne der Arzt, selbst wenn er die [X.] zur Lös[X.]hung auffordere, ni[X.]ht verhindern.

Die Klägerin ist na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts den dargestellten Gefahren des Bewertungsportals ni[X.]ht s[X.]hutzlos ausgeliefert. Sie kann unwahren Tatsa[X.]henbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen dadur[X.]h begegnen, dass sie si[X.]h an die [X.] wendet und die Beseitigung des Inhalts verlangt. [X.] die [X.] die Forderung zurü[X.]k, kann sie die [X.] geri[X.]htli[X.]h, ggf. au[X.]h im Wege des einstweiligen Re[X.]htss[X.]hutzes, in Anspru[X.]h nehmen (vgl. [X.]surteil vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 36 - [X.]). Bei beleidigenden oder verleumderis[X.]hen Kommentaren hat die Klägerin zudem na[X.]h § 21 Abs. 2, 3 des [X.] ([X.]) einen Auskunftsanspru[X.]h gegen die [X.] über die dort vorhandenen Bestandsdaten mit dem Ziel, die Identität des Re[X.]htsverletzers festzustellen, um zivilre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he gegen ihn dur[X.]hsetzen zu können (vgl. [X.] in [X.]/Gabel, [X.], 4. Aufl., § 21 Rn. 12 ff.; zur Vorgängervors[X.]hrift § 14 Abs. 3, 4 TMG [X.]sbes[X.]hluss vom 24. September 2019 - [X.] 39/18, [X.], 168 Rn. 50 ff.; [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, juris Rn. 25). Dass unzulässige Äußerungen ni[X.]ht sofort na[X.]h ihrer Einstellung wieder gelös[X.]ht werden, ist allerdings ein von den Betroffenen [X.], systemimmanenter Umstand.

b) Au[X.]h der Lös[X.]hungsgrund des Art. 17 Abs. 1 [X.]. [X.] DS-GVO ist ni[X.]ht gegeben. Denn für die von der Klägerin angegriffene Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten liegen jedenfalls vorrangige bere[X.]htigte Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 1 [X.]. [X.] Halbsatz 1 DS-GVO vor. Die au[X.]h insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die unter a) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. f vorgenommene Abwägung (vgl. [X.]surteile vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 24 mwN; vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 68 und [X.], [X.], 203 Rn. 71).

II. Im Hinbli[X.]k auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abs[X.]hließend vereinheitli[X.]hten Datens[X.]hutzre[X.]hts und die bei Prüfung des Lös[X.]hungsanspru[X.]hs na[X.]h Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundre[X.]htsabwägung kann die Klägerin ihren Anspru[X.]h auf Lös[X.]hung der Basisdaten au[X.]h ni[X.]ht auf Vors[X.]hriften des nationalen deuts[X.]hen Re[X.]hts stützen (vgl. [X.]surteile vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 64 mwN; vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 193 Rn. 69 und [X.], [X.], 203 Rn. 72; [X.]/Werkmeister in [X.], DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 73).

C.

Soweit si[X.]h die Revision der Klägerin gegen die Abweisung des [X.] ri[X.]htet, ist sie unzulässig. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage bes[X.]hränkt, ob der Klägerin der mit dem Hauptantrag geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h zusteht. Die Bes[X.]hränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung ni[X.]ht erfasst wird, ni[X.]ht der Prüfungskompetenz des [X.] unterliegt (vgl. [X.]surteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 381 Rn. 58 [insoweit in [X.], 237 ni[X.]ht abgedru[X.]kt] - Sä[X.]hsis[X.]he Korruptionsaffäre).

1. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h selbständigen Teil des [X.] bes[X.]hränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfe[X.]htbaren Teil- oder Zwis[X.]henurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision bes[X.]hränken könnte (vgl. [X.]surteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 381 Rn. 58 mwN [insoweit in [X.], 237 ni[X.]ht abgedru[X.]kt] - Sä[X.]hsis[X.]he Korruptionsaffäre).

2. Von einer derartigen bes[X.]hränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Ents[X.]heidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgespro[X.]hene Zulassung der Revision eins[X.]hränkt. Die Bes[X.]hränkung der Re[X.]htsmittelzulassung kann si[X.]h aber au[X.]h aus den Ents[X.]heidungsgründen ergeben. Es entspri[X.]ht der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs, dass der Tenor im Li[X.]hte der Ents[X.]heidungsgründe auszulegen und deshalb von einer bes[X.]hränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn si[X.]h dies aus den Gründen der Bes[X.]hränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn si[X.]h die vom Berufungsgeri[X.]ht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. [X.]surteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 381 Rn. 58 mwN [insoweit in [X.], 237 ni[X.]ht abgedru[X.]kt] - Sä[X.]hsis[X.]he Korruptionsaffäre).

Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt si[X.]h, dass das Berufungsgeri[X.]ht eine die Anrufung des [X.] re[X.]htfertigende Re[X.]htsfrage nur darin gesehen hat, ob die Ausgestaltung des Bewertungsportals der [X.] den Anforderungen genügt, die der [X.] im Urteil vom 20. Februar 2018 - [X.], [X.], 340 - [X.]I im Hinbli[X.]k auf die Position der [X.] als "neutrale Informationsmittlerin" aufgestellt hat, und ob dieses Kriterium seit der Einführung der Datens[X.]hutz-Grundverordnung überhaupt no[X.]h maßgebli[X.]h ist. Das Berufungsgeri[X.]ht hat insoweit au[X.]h auf die vom Oberlandesgeri[X.]ht Köln im Urteil vom 14. November 2019 - 15 U 126/19 ([X.], 186) ausgespro[X.]hene Revisionszulassung Bezug genommen. In jenem Verfahren geht es auss[X.]hließli[X.]h um die Frage, ob ein Arzt im Hinbli[X.]k auf einzelne Aspekte der Gestaltung des Bewertungsportals der [X.] dort au[X.]h gegen seinen Willen geführt werden darf und ni[X.]ht um einen Anspru[X.]h auf Lös[X.]hung einer bestimmten Nutzerbewertung.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Klein     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 692/20

15.02.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 9. April 2020, Az: 16 U 218/18, Urteil

Art 6 Abs 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 17 Abs 1 EUV 2016/679, Art 82 Abs 2 EUV 2016/679, Art 85 Abs 2 EUV 2016/679, Art 38 Abs 1 S 1 DSG BY, Art 11 Abs 1 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 692/20 (REWIS RS 2022, 1253)

Papier­fundstellen: GRUR 2022, 585 REWIS RS 2022, 1253 MDR 2022, 699-700 REWIS RS 2022, 1253

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