Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 54/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8410

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Gegenstand

Unterlassungsanspruch eines Arztes wegen Verwendung seiner personenbezogenen Daten auf Portal Jameda


Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung und Unterlassung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einem Arztsuch- und -bewertungsportal im Internet (www.jameda.de).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 2. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Aufnahme personenbezogener Daten der klagenden Kinder- und [X.] in ein Internetportal.

2

Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse [X.] ein Arztsuch- und Bewertungsportal. In dem Portal können Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden. Zu jedem Arzt wird - auch ohne dessen Veranlassung oder Einwilligung - auf der Webseite auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Daten ein sogenanntes Basis-Profil vorgehalten, in dessen Rahmen Name, ggf. akademischer Grad, Fachrichtung sowie Anschrift und Telefonnummer der Praxis aufgeführt werden. Die Beklagte bietet Ärzten und Trägern anderer Heilberufe zwei entgeltliche "Premium-Pakete" an, mit denen sie ihr Profil mit einem Portraitfoto, weiteren Bildern und zusätzlichen Informationen versehen können. Auf den Premium-Profilen ist jeweils der Hinweis "[X.]" oder "[X.]" eingeblendet und über das unmittelbar daneben befindliche "i" kann folgender Hinweis als Mouseover-Text abgerufen werden: "Dr. med. [X.] ist zahlender [X.] Kunde, um Patienten umfangreich über sich zu informieren (z.B. durch Bilder und Texte). Dies hat keinen Einfluss auf die Bewertungen von Dr. med. [X.] oder die Platzierung in den [X.] Ärztelisten." In dem Feld für das Portraitfoto ist eine graue männliche oder weibliche Silhouette als Profilbild eingestellt, wenn der betroffene Arzt kein "Premium-Paket" erwirbt. Alle Profile sind für jeden Internetnutzer einsehbar. Den Nutzern wird die Möglichkeit geboten, die Leistungen der verzeichneten Ärzte auf deren jeweiligen Profilen zu bewerten. Die Bewertungen können in Form von Freitextkommentaren und/oder durch Vergabe von Noten in festgelegten Kategorien vorgenommen werden. Gesamtnoten, Einzelnoten und Freitextkommentare werden auf den Profilen der Ärzte eingeblendet.

3

Die Klägerin ist eine in [X.] niedergelassene Kinder- und [X.]. Sie hat bei der Beklagten kein kostenpflichtiges Paket gebucht und nicht in die Aufnahme ihrer Daten in das Portal der Beklagten eingewilligt. Sie nimmt die Beklagte auf Löschung des über sie veröffentlichten Profils in Anspruch, das insbesondere aus folgenden Einträgen besteht:

"Dr. med. [Vorname Name der Klägerin]

Ärztin, Kinderärztin

Weiterbildungen: Hausarzt, psychosomatische Grundversorgung

[Adresse der Praxis]

Telefon [Telefonnummer der Klägerin]

Homepage: noch nicht hinterlegt

Das sagen Patienten über Dr. [Nachname der Klägerin]

Notenskala ...

Bewertungen ...

4

Weiter begehrt die Klägerin die Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der Website [X.], wenn dies in der Art geschieht, wie es zwei am 24. November 2020, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, vom damals aktuellen Profil der Klägerin aufgenommenen Screenshots entspricht. Das dort verzeichnete Profil enthielt neben einem grauen Schattenriss mit der Aufschrift "Premium-Kunden können ein Profilbild hinterlegen", den Namen der Klägerin, den akademischen Grad, die Bezeichnung Ärztin, Kinderärztin, die [X.] und Telefonnummer, die Bewertungsnote 2,0, die Angabe, dass 42 Bewertungen vorlägen, die Anzahl der Aufrufe, die Sprechzeiten der Praxis, eine Rubrik "Finden sie ähnliche Behandler" mit den Links "[Name der [X.], in der die Klägerin ihre Praxis hat]", "[X.]…" und "Kinderärzte" sowie am Ende eine weitere Rubrik "Passende Artikel unserer [X.] Premium-Kunden" mit Links zu Texten mit der Überschrift "[X.]: Ursachen, Symptome und Behandlung" sowie "[X.] Sirup: Natürliches Mittel bei Erkältung".

5

Das [X.] hat die Klage, die sich in ihrem Unterlassungsantrag auf das damalige, ebenfalls in einem Screenshot festgehaltene Profil bezog, abgewiesen.

6

Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das landgerichtliche Urteil lediglich dahingehend abgeändert, dass der Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen zugesprochen wurden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz geltend gemachten Löschungs- und [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, dass der Klägerin im Hinbli[X.]k auf die aktuelle Ausgestaltung des Bewertungsportals weder ein Anspru[X.]h auf Lös[X.]hung des über sie veröffentli[X.]hten Profils no[X.]h auf Unterlassung der [X.] eines sol[X.]hen Profils zustünde. Eine unre[X.]htmäßige Datenverarbeitung dur[X.]h die Beklagte liege ni[X.]ht vor, die na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO vorgegebene Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zu Gunsten der [X.] aus. Die Klägerin könne allerdings Ersatz vorgeri[X.]htli[X.]her Re[X.]htsanwaltskosten verlangen, denn zum Zeitpunkt der vorgeri[X.]htli[X.]hen Geltendma[X.]hung des Lös[X.]hungsanspru[X.]hs mit anwaltli[X.]hem S[X.]hreiben vom 19. September 2018 sei ein entspre[X.]hender Anspru[X.]h wegen unre[X.]htmäßiger Datenverarbeitung no[X.]h gegeben gewesen. Die Beklagte sei als juristis[X.]he Person des privaten Re[X.]hts verantwortli[X.]h im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und verarbeite personenbezogene Daten der Klägerin in einem Dateisystem. Einer uneinges[X.]hränkten Anwendung der Datens[X.]hutz-Grundverordnung stehe au[X.]h ni[X.]ht das [X.] na[X.]h Art. 85 Abs. 2 DS-GVO i.V.m. Art. 38 [X.] entgegen. Es sei keine Datenverarbeitung zu "journalistis[X.]hen Zwe[X.]ken" im Sinne der vorgenannten Vors[X.]hriften gegeben. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspru[X.]h na[X.]h Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. d DS-GVO zu, das über sie veröffentli[X.]hte Profil zu lös[X.]hen, da die betreffenden Daten re[X.]htmäßig verarbeitet worden seien. Na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO sei die Verarbeitung personenbezogener Daten re[X.]htmäßig, soweit dies zur Wahrung der bere[X.]htigten Interessen des Verantwortli[X.]hen oder eines [X.] erforderli[X.]h sei und ni[X.]ht die Interessen oder Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwögen. Erforderli[X.]h sei mithin eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen der Klägerin auf der einen Seite sowie der [X.] und [X.] auf der anderen Seite. Maßgebli[X.]h seien hier allein die Unionsgrundre[X.]hte. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung gehe das Geri[X.]ht von den Grundsätzen aus, wie sie der [X.] in seiner Ents[X.]heidung vom 20. Februar 2018 festgehalten und konkretisiert habe ([X.]/17, [X.], 340 Rn. 14 ff.). Die damals zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG a.F. entwi[X.]kelten Grundsätze ließen si[X.]h auf die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO vorzunehmende Abwägung übertragen. Der [X.] stelle damit im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung in erster Linie darauf ab, ob die Beklagte dur[X.]h die Ausgestaltung ihres Portals ihre Rolle als "neutrale" Informationsmittlerin im Einzelnen dadur[X.]h verlasse, dass sie dur[X.]h die Art der angebotenen Werbung einzelnen Ärzten verde[X.]kte Vorteile gewähre. Dafür könne ni[X.]ht als zwingend erforderli[X.]h angesehen werden, dass das Profil der [X.] Ärzte als Werbeplattform für die zahlenden [X.]n genutzt werde. Die maßgebli[X.]he Abwägung führe auf Grundlage der aktuellen Gestaltung des Bewertungsportals ni[X.]ht zu einem Überwiegen der [X.]en der Klägerin. Für die Frage na[X.]h einem Lös[X.]hungsre[X.]ht komme es darauf an, ob die Verarbeitung gegenwärtig, d.h. im Zeitpunkt der Prüfung der Lös[X.]hungspfli[X.]ht und damit im Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung re[X.]htswidrig sei. Grundlage der Prüfung sei mithin die aktuelle [X.] und damit die aktuelle Gestaltung der einzelnen Ärzteprofile im Zeitpunkt der mündli[X.]hen Verhandlung vom 24. November 2020. Die Beklagte vers[X.]haffe zahlenden [X.]n dur[X.]h [X.] ihrer Fa[X.]hartikel auf dem Profil der Klägerin keine verde[X.]kten Werbevorteile im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s. Die Fa[X.]hartikel befänden si[X.]h nunmehr unter der Übers[X.]hrift "Passende Artikel unserer [X.] [X.]n", zudem würden sie au[X.]h auf den Profilen von [X.]n eingeblendet. Es werde hinrei[X.]hend deutli[X.]h, dass es insoweit um die Inanspru[X.]hnahme bezahlter Leistungen gehe. Dur[X.]h die klarstellende Bes[X.]hreibung der [X.]n im [X.] könne au[X.]h ni[X.]ht der Eindru[X.]k entstehen, dass der Status als [X.] mit der Anzahl der Profilaufrufe zusammenhänge, die auf dem Profil der [X.] Ärzte an glei[X.]her Stelle wie der Hinweis auf den Status als [X.] auf dem Profil zahlender Ärzte eingeblendet würden. Die zahlenden Kunden anders als der Klägerin eingeräumte Mögli[X.]hkeit zur Hinterlegung eines [X.] führe in der aktuellen Darstellung ebenfalls ni[X.]ht zu einer Verletzung der "neutralen" Mittlerrolle der [X.], denn auf dem Profil der [X.] ers[X.]heine anstelle eines Fotos ein grauer S[X.]hattenriss mit dem Hinweis "[X.]n können ein Profilbild hinterlegen". Damit werde hinrei[X.]hend deutli[X.]h gema[X.]ht, dass es si[X.]h um die Inanspru[X.]hnahme bezahlter Leistungen handle. Glei[X.]hes gelte im Hinbli[X.]k auf die auss[X.]hließli[X.]h [X.]n eingeräumte Mögli[X.]hkeit, auf ihrem Profil weitere Informationen wie etwa individuelle Inhalte zu ihren Leistungen und Behandlungss[X.]hwerpunkten sowie Bilder zu präsentieren. Au[X.]h insoweit werde dur[X.]h die neue Gestaltung hinrei[X.]hend offengelegt, dass die Unters[X.]hiede in der Profilgestaltung auf die Inanspru[X.]hnahme kostenpfli[X.]htiger Leistungen dur[X.]h einzelne Ärzte zurü[X.]kzuführen seien. Allein der verbleibende - aber hinrei[X.]hend offengelegte - "[X.]" zwis[X.]hen einem Premium-Profil und einem Basis-Profil könne auf Grundlage der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s, der auf die Gewährung verde[X.]kter Vorteile abstelle, ni[X.]ht als ausrei[X.]hend angesehen werden, um ein Überwiegen der [X.] der Klägerin zu bejahen.

8

Der Klägerin stehe kein Anspru[X.]h auf Unterlassung der [X.] eines sie betreffenden Profils auf der Grundlage der beiden S[X.]reenshots vom 24. November 2020 zu. Aus den S[X.]reenshots gehe die von der Klägerin gerügte Darstellung ihres [X.] als S[X.]hattenriss sowie die [X.] von Fa[X.]hartikeln auf ihrem Profil unter der Übers[X.]hrift "Passende Artikel unserer [X.] [X.]n" hervor. Eine unre[X.]htmäßige Datenverarbeitung liege insoweit ni[X.]ht vor.

II.

9

Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sa[X.]he keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ergebnis zu Re[X.]ht die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf Lös[X.]hung und Unterlassung verneint.

1. Die Voraussetzungen des si[X.]h aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ergebenden Lös[X.]hungsanspru[X.]hs sind ni[X.]ht gegeben.

a) Der zeitli[X.]he, sa[X.]hli[X.]he und räumli[X.]he Anwendungsberei[X.]h der Datens[X.]hutz-Grundverordnung (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 11 ff.) ist eröffnet.

b) Der Anwendbarkeit des Art. 17 DS-GVO steht ni[X.]ht Art. 38 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 DS-GVO (sogenanntes "[X.]") entgegen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 12 ff. und [X.], [X.], 263 Rn. 12 ff.; vom 15. Februar 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 692 Rn. 10 ff.).

[X.]) Ein Lös[X.]hungsgrund gemäß Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. d DS-GVO liegt ni[X.]ht vor, weil die von der Klägerin bekämpfte Datenverarbeitung gemessen an Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ni[X.]ht unre[X.]htmäßig ist. Die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Prüfung zumindest im Ergebnis stand.

aa) Na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur re[X.]htmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. a bis f DS-GVO genannten Bedingungen erfüllt ist. Im Streitfall hat die Klägerin weder in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf dem Portal der [X.] eingewilligt (Bu[X.]hst. a), no[X.]h sind die in Bu[X.]hstaben b bis e genannten Voraussetzungen gegeben. [X.] ist die von der Klägerin bekämpfte Verarbeitung ihrer Daten auf dem Portal der [X.] na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO mithin nur dann, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der bere[X.]htigten Interessen der [X.] oder eines [X.] erforderli[X.]h ist, sofern ni[X.]ht die Interessen oder Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten der Klägerin als betroffener Person, die den S[X.]hutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Datenverarbeitung ist dana[X.]h unter drei kumulativen Vor-aussetzungen zulässig: erstens muss von der [X.] oder von einem [X.], hier also den [X.]n, ein bere[X.]htigtes Interesse wahrgenommen werden; zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirkli[X.]hung des bere[X.]htigten Interesses erforderli[X.]h sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten der Klägerin (na[X.]hfolgend au[X.]h zusammenfassend als "Interessen" der Klägerin bezei[X.]hnet) ni[X.]ht überwiegen ([X.], [X.], 1067 Rn. 106 - Mir[X.]om/[X.]).

bb) Diese Voraussetzungen sind hinsi[X.]htli[X.]h der von der Klägerin mit dem Ziel der Lös[X.]hung ihres Profils beanstandeten Datenverarbeitung erfüllt.

(1) Akademis[X.]her Grad, Name, Fa[X.]hri[X.]htung und Praxisans[X.]hrift der Klägerin stellen "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO dar. Indem die Beklagte die Daten im Rahmen ihres [X.]s erhebt, erfasst, ordnet, spei[X.]hert und den Nutzern ihres Portals gegenüber offenlegt, "verarbeitet" sie diese Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.

(2) Mit der vorbezei[X.]hneten Datenverarbeitung nimmt die Beklagte sowohl eigene bere[X.]htigte Interessen als au[X.]h bere[X.]htigte Interessen der Nutzer ihres Portals wahr.

(a) Mit dem von ihr betriebenen Bewertungsportal und der (mögli[X.]hst) vollständigen Aufnahme aller Ärzte vers[X.]hafft die Beklagte der ihr Portal nutzenden Öffentli[X.]hkeit zunä[X.]hst einen geordneten Überbli[X.]k darüber, von wem und wo wel[X.]he ärztli[X.]hen Leistungen angeboten werden. Mit der Sammlung, Spei[X.]herung und Weitergabe der Bewertungen vermittelt sie der das Portal nutzenden Öffentli[X.]hkeit darüber hinaus einen Einbli[X.]k in persönli[X.]he Erfahrungen und subjektive Eins[X.]hätzungen von Patienten des jeweiligen Arztes, die der jeweilige Leser (im Folgenden "passiver Nutzer" im Gegensatz zum bewertenden "aktiven Nutzer") bei seiner eigenen Arztwahl berü[X.]ksi[X.]htigen kann. Das Interesse der [X.] an dem Betrieb des Portals fällt damit zunä[X.]hst in den S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 11 Abs. 1 der - hier maßgebenden (vgl. [X.] 152, 216 Rn. 33 ff. - Re[X.]ht auf [X.]; ferner Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 25) - [X.] ([X.]), der s[X.]hon na[X.]h seinem Wortlaut ni[X.]ht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern au[X.]h die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen s[X.]hützt. Darüber hinaus gehört der [X.], mit dem die Beklagte eine von der Re[X.]htsordnung grundsätzli[X.]h gebilligte und gesells[X.]haftli[X.]h erwüns[X.]hte Funktion erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 28; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, [X.] 2020, 186 Rn. 46 zu [X.]; vom 20. Februar 2018 - [X.]/17, [X.], 340 Rn. 15; vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 39 f.; [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], [X.], 1129 Rn. 37), gerade au[X.]h in seiner Ausprägung als Ges[X.]häftsmodell zur von Art. 16 [X.] ges[X.]hützten gewerbli[X.]hen Tätigkeit der [X.]. S[X.]hon aus diesen Gründen liegt der Betrieb des Portals im bere[X.]htigten Interesse der [X.]; mit der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin nimmt sie somit eigene bere[X.]htigte Interessen wahr.

(b) Bere[X.]htigte Nutzerinteressen nimmt die Beklagte mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (au[X.]h) der Klägerin insoweit wahr, als sie aktiven Nutzern dadur[X.]h die von Art. 11 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermögli[X.]ht und passiven Nutzern die - ebenfalls von Art. 11 [X.] erfasste - Mögli[X.]hkeit vers[X.]hafft, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. für Su[X.]hmas[X.]hinen [X.] 152, 216 Rn. 110 - Re[X.]ht auf [X.]; ferner Senatsbes[X.]hluss vom 27. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 3444 Rn. 35).

(3) Au[X.]h ist die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Klägerin zur Verwirkli[X.]hung der bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer "erforderli[X.]h". Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Eins[X.]hränkungen in Bezug auf den S[X.]hutz der personenbezogenen Daten müssen si[X.]h auf das absolut Notwendige bes[X.]hränken ([X.], [X.], 1067 Rn. 110 - Mir[X.]om/[X.]; zu Art. 7 Bu[X.]hst. f Datens[X.]hutz-RL vgl. [X.], [X.], 698 Rn. 30 - Rigas satiksme, mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] gen. [X.], Datens[X.]hutzre[X.]ht, 1. Aufl., Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rn. 100). Vorliegend ist das Merkmal der Erforderli[X.]hkeit aber erfüllt. Für den Betrieb des Bewertungsportals ist die von der [X.] vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der im Portal - mögli[X.]hst vollständig - gelisteten Ärzte unabdingbar. Denn ohne deren hinrei[X.]hende Identifizierbarkeit wäre ein sol[X.]hes Portal weder in der Lage, den [X.]n einen Überbli[X.]k über die für sie und ihr Leiden infrage kommenden Ärzte zu vers[X.]haffen, no[X.]h, diese von den Nutzern des Portals bewerten zu lassen. Die si[X.]h auf Namen, akademis[X.]he Grade, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen bes[X.]hränkende Darstellung auf den [X.] erfüllt diesen Zwe[X.]k und geht über das insoweit unbedingt Notwendige ni[X.]ht hinaus.

(4) S[X.]hließli[X.]h überwiegen hinsi[X.]htli[X.]h der im Revisionsverfahren streitgegenständli[X.]hen Verhaltensweisen der [X.] die Interessen oder Grundre[X.]hte und Grundfreiheiten der Klägerin die von der [X.] mit dem [X.] wahrgenommenen bere[X.]htigten Interessen ni[X.]ht. Die insoweit erforderli[X.]he Abwägung der na[X.]h den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Re[X.]hte und Interessen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 24; [X.], [X.], 1067 Rn. 111 - Mir[X.]om/[X.]; jeweils mwN) fällt ni[X.]ht zugunsten der Klägerin aus (vgl. zu ähnli[X.]hen Fallkonstellationen Urteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 22 ff.).

(a) Im Rahmen der na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f. DS-GVO vorzunehmenden Abwägung sind zugunsten der Klägerin außer ihrem Re[X.]ht auf S[X.]hutz ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 [X.] die ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Gefahren für ihren [X.] und berufli[X.]hen Geltungsanspru[X.]h (Art. 7 [X.]) sowie den wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolg ihrer selbständigen Tätigkeit (Art. 16 [X.]) zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die ihre Aufnahme in das von der [X.] betriebene Portal und die damit verbundene Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mit si[X.]h bringen kann. Die - dur[X.]h die Aufnahme in das Portal ermögli[X.]hten - Bewertungen können die Arztwahl [X.] Personen beeinflussen, si[X.]h dadur[X.]h unmittelbar auf den Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar die berufli[X.]he Existenz des Bewerteten gefährden. Au[X.]h die Breitenwirkung des Bewertungsportals der [X.] ist erhebli[X.]h. S[X.]hließli[X.]h ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass das Portal dazu missbrau[X.]ht wird, unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige Aussagen bezügli[X.]h eines Arztes ins Netz zu stellen, au[X.]h wenn der jeweilige Arzt dem ni[X.]ht s[X.]hutzlos ausgeliefert ist und die Bewertungen nur die berufli[X.]he Tätigkeit des Arztes betreffen, also einen Berei[X.]h, in dem si[X.]h die persönli[X.]he Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 32 ff.; vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 34 und [X.], [X.], 263 Rn. 34). In seinem berufli[X.]hen Berei[X.]h muss si[X.]h der selbständig Tätige auf die Beoba[X.]htung seines Verhaltens dur[X.]h die breitere Öffentli[X.]hkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen (vgl. Senatsurteile vom 21. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 619 Rn. 14; vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 35; jeweils mwN).

Auf der anderen Seite steht hier - neben dem ebenfalls ges[X.]hützten Eigeninteresse der [X.] am Betrieb ihres Portals - das ganz erhebli[X.]he Interesse, das die Öffentli[X.]hkeit an den im Portal der [X.] angebotenen Informationen und Mögli[X.]hkeiten hat. Das Portal der [X.] kann dazu beitragen, dem Patienten bei der Ausübung der Arztwahl die aus seiner Si[X.]ht erforderli[X.]hen Informationen zur Verfügung zu stellen, und ist grundsätzli[X.]h geeignet, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen. Diesen Zwe[X.]k kann es allenfalls no[X.]h einges[X.]hränkt erfüllen, wenn es von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die - etwa im Fall einer s[X.]hwä[X.]heren Bewertung - zurü[X.]kgenommen werden könnte (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - [X.], [X.], 242 Rn. 39 ff.; vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 35, 38 und [X.], [X.], 263 Rn. 35, 38).

S[X.]hließli[X.]h ist bei der Abwägung au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, inwieweit die Beklagte im [X.] als "neutrale Informationsmittlerin" agiert. Verlässt sie diese Stellung, kann si[X.]h dies zu ihrem Na[X.]hteil auswirken. Ein strenges Glei[X.]hbehandlungsgebot mit der Folge, dass eine Unglei[X.]hbehandlung von [X.] und zahlenden Ärzten stets zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des [X.]s führt, lässt si[X.]h daraus aber ni[X.]ht ableiten (vgl. dazu und zum Folgenden Senatsurteile vom 15. Februar 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 693 Rn. 25; vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 39 und [X.], [X.], 263 Rn. 39; anders [X.], [X.], 67, 69; wohl au[X.]h Büs[X.]her, GRUR 2017, 433, 439); ein sol[X.]her Automatismus ließe si[X.]h s[X.]hon mit der na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO gebotenen Abwägung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. [X.], [X.], 1067 Rn. 111 - Mir[X.]om/[X.]) ni[X.]ht vereinbaren. Anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den Anforderungen an die [X.] verglei[X.]hender [X.] (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - [X.], NJW 1997, 2593, 2594, juris Rn. 10). Mit der Funktion der Veranstalter von [X.], die eine eigene Bewertung vornehmen, ist die Funktion der [X.], die si[X.]h einer eigenen Bewertung enthält, ni[X.]ht verglei[X.]hbar (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 - VI ZR 497/18, [X.] 2020, 186 Rn. 51 zu [X.]; vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 39 und [X.], [X.], 263 Rn. 39). Demgegenüber ist hier maßgebli[X.]h, wel[X.]he konkreten Vorteile die Beklagte zahlenden gegenüber [X.] Ärzten gewährt und ob die si[X.]h daraus ergebende Unglei[X.]hbehandlung in einer Gesamts[X.]hau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die bere[X.]htigten Interessen der beklagten Portalbetreiberin und vor allem der [X.] überwiegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Beklagte als Betreiberin des Portals (nur) die [X.] als Werbeplattform für unmittelbar konkurrierende zahlende Ärzte nutzt, um potentielle Patienten von den [X.] zu den zahlenden Ärzten zu lenken und dadur[X.]h nur mit ihren Basisdaten aufgenommene Ärzte gezielt dazu zu bewegen, si[X.]h der Gruppe der zahlenden Ärzte anzus[X.]hließen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2018 - [X.]/17, [X.], 340 Rn. 18; vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 39 und [X.], [X.], 263 Rn. 39). Die Aufnahme des [X.] Arztes in das Portal gerei[X.]ht diesem dann nämli[X.]h bereits unabhängig von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verbundenen Eingriff in seine Re[X.]hte aus Art. 7 [X.] als sol[X.]hem und der - von ihm grundsätzli[X.]h hinzunehmenden - Gefahr negativer Bewertungen zum Na[X.]hteil. Denn seine personenbezogenen Daten werden in diesem Fall glei[X.]hsam als "Köder" dafür missbrau[X.]ht, ihm potentielle Patienten, die si[X.]h für ihn und sein Profil interessieren, zu entziehen und konkurrierenden, aber zahlenden Ärzten zuzuführen, wohingegen dies umgekehrt ni[X.]ht der Fall ist; dies haben ni[X.]htzahlende Ärzte grundsätzli[X.]h ni[X.]ht hinzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 39 und [X.], [X.], 263 Rn. 39).

Anderes muss im Grundsatz aber dann gelten, wenn dem ohne seine Einwilligung im Portal der [X.] geführten Arzt dur[X.]h die konkrete Gestaltung des Bewertungsportals kein Na[X.]hteil droht, der über die Verarbeitung seiner für den [X.] erforderli[X.]hen personenbezogenen Daten (Name, Fa[X.]hri[X.]htung, Praxisans[X.]hrift, weitere Kontaktdaten) als sol[X.]he und die mit der Bewertungsmögli[X.]hkeit verbundenen, von jedem Arzt grundsätzli[X.]h hinzunehmenden Gefahren ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h hinausgeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der ni[X.]htzahlende Arzt dur[X.]h seine Aufnahme in das Bewertungsportal - von dem mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten stets verbundenen Eingriff in seine Re[X.]hte aus Art. 7 [X.] und den mit der Bewertungsmögli[X.]hkeit einhergehenden Beeinträ[X.]htigungen abgesehen - ni[X.]ht ents[X.]heidend s[X.]hle[X.]hter steht, als er ohne seine Aufnahme in das Portal stünde (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 40 und [X.], [X.], 263 Rn. 40).

(b) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von der Klägerin mit ihrer Revision angegriffenen [X.]en der [X.] zulässig. Ein Lös[X.]hungsanspru[X.]h besteht ni[X.]ht. Im Einzelnen:

(aa) Die Klägerin beanstandet die unters[X.]hiedli[X.]he bildli[X.]he Darstellung von Basis- und [X.]n auf dem Portal der [X.], das "krasse optis[X.]he Gefälle". Der [X.] werde an der Stelle des [X.]/[X.] mit einem grauen S[X.]hattenriss abgebildet, während die [X.]n mit einem Farbfoto dargestellt würden. Dadur[X.]h sollten [X.] als potentielle Patienten stärker zu [X.]n der [X.] gelenkt und dazu gebra[X.]ht werden, si[X.]h näher mit dem deutli[X.]h attraktiveren Profil eines [X.]n zu befassen. Dabei sei es unerhebli[X.]h, ob etwaige Hinweise die Entgeltli[X.]hkeit der Premium-Profile offenbarten und dass mittlerweile auf den grauen S[X.]hattenrissen der [X.] der Hinweis "[X.]n können ein Profil hinterlegen" eingeblendet sei. Die einmal erzeugte Sogwirkung werde dadur[X.]h ni[X.]ht behoben.

Die hier angegriffene Gestaltung ist jedo[X.]h zulässig. Die zahlenden Kunden eingeräumte Mögli[X.]hkeit zur Hinterlegung eines [X.] war - allerdings no[X.]h mit anderem Informationstext - bereits Gegenstand von [X.] (vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 53 ff. und [X.], [X.], 263 Rn. 56 f.). Die von der Klägerin bekämpfte Gestaltung des Portals führt na[X.]h den dortigen, auf den Streitfall übertragbaren Erwägungen im Rahmen der na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO vorzunehmenden Gesamtabwägung ni[X.]ht dazu, dass die Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten die Interessen der [X.] und ihrer Nutzer am [X.] und der damit zusammenhängenden Datenverarbeitung überwiegen. Au[X.]h insoweit ist festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass zahlende Ärzte bei der Gestaltung ihres Profils gegenüber der [X.] Klägerin Vorteile genießen, ni[X.]ht zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin am Unterbleiben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten führt. Das auf den [X.] fehlende [X.] ist ni[X.]ht geeignet, einen das Profil des betreffenden Arztes "besu[X.]henden" potentiellen Patienten auf das Profil eines mit diesem konkurrierenden, aber zahlenden Arztes zu leiten. Den diesbezügli[X.]hen Unters[X.]hied in der Profilgestaltung wird der potentielle Patient erst bemerken, wenn er das Profil eines [X.]n der [X.] mit demjenigen eines [X.] Arztes verglei[X.]ht. Die si[X.]h daraus für den [X.] Arzt ergebende Belastung ist ni[X.]ht besonders s[X.]hwerwiegend. Das Fehlen eines Bildes auf dem Basis-Profil lässt s[X.]hon im Ausgangspunkt keinen S[X.]hluss darauf zu, der betroffene Arzt sei weniger qualifiziert als der Inhaber eines [X.] mit Bild. Au[X.]h lässt si[X.]h der Grund für die unters[X.]hiedli[X.]he Bebilderung der Profile mittels der "[X.]" dem Premium-Profil hinrei[X.]hend deutli[X.]h entnehmen. Die Gefahr, dass si[X.]h potentielle Patienten bei einem Verglei[X.]h der beiden Profile angesi[X.]hts des nur auf dem Premium-Profil vorhandenen Bildes eher für eine Behandlung dur[X.]h den Inhaber eines [X.] ents[X.]heiden, ers[X.]heint im Übrigen sehr gering; denn im Vordergrund des Interesses passiver Nutzer stehen s[X.]hon na[X.]h der Konzeption des Portals der [X.] regelmäßig die jeweiligen, von der Art des Profils unabhängigen [X.], insbesondere die Noten. Mithin entfaltet au[X.]h das hier von der Klägerin gerügte Gestaltungselement keine eigenständige, den auf einem Basis-Profil gelisteten Arzt ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h beeinträ[X.]htigende Wirkung. Soweit auf dem Basis-Profil nur ein grauer S[X.]hattenriss verbunden mit dem Text "Dieser Arzt hat leider no[X.]h kein Portrait hinterlegt" oder (neu) "[X.]n können ein Profilbild hinterlegen" ers[X.]heint, liegt es fern, hieraus den S[X.]hluss zu ziehen, bei dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]nutzer werde damit der unzutreffende Eindru[X.]k hervorgerufen, der einzelne Arzt sei an der Einstellung seines Bildes und damit einer positiven Präsentation ni[X.]ht interessiert oder hierzu ni[X.]ht im Stande. Abgesehen davon kommt der entspre[X.]henden Gefahr im Rahmen einer Abwägung kein zu einem anderen [X.] führendes Gewi[X.]ht zu.

(bb) Etwas Anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aufgrund der von der Klägerin im Zusammenhang mit den [X.]ern beanstandeten Gestaltung der Liste der Ärzte, die bei der Su[X.]he auf dem Portal na[X.]h Ärzten eines bestimmten Fa[X.]hgebiets an einem vom Nutzer ausgewählten Ort angezeigt wird, au[X.]h wenn dabei die [X.]n mit [X.], die [X.] mit dem grauen S[X.]hattenriss ers[X.]heinen. Selbst wenn dieser vom Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellte (und als übergangen gerügte) Sa[X.]hverhalt zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, führt dies ni[X.]ht zu einem anderen [X.]. Au[X.]h hierfür gilt, dass ein allgemeines Glei[X.]hbehandlungsgebot ni[X.]ht besteht. Im Vordergrund des Interesses des passiven Nutzers steht na[X.]h der Konzeption des Portals regelmäßig die von der Art des Profils unabhängige Patientenbewertung, insbesondere die Note, die au[X.]h in dieser Ärzteliste für Basis- wie au[X.]h Premium-Profile in glei[X.]her Weise eingeblendet wird. Die Gefahr, dass allein die Einblendung eines Portraitfotos den passiven Nutzer von den im Übrigen in der Liste vollständig glei[X.]h gestalteten übrigen Arztprofilen des gesu[X.]hten Fa[X.]hgebietes auf dieses Profil lenkt, ers[X.]heint gering. Ein [X.] kann einen Behandler au[X.]h zu jung, zu alt, zu unerfahren, zu fors[X.]h oder einfa[X.]h nur unsympathis[X.]h ers[X.]heinen lassen. Da spätestens mit Aufruf des [X.] dur[X.]h die "[X.]" der Grund für die unters[X.]hiedli[X.]he Bebilderung, nämli[X.]h die Eigens[X.]haft als zahlender Kunde, deutli[X.]h wird, erkennt der [X.], dass ni[X.]ht größere Fähigkeiten oder bessere Expertise hinter der au[X.]h nur eventuell als anspre[X.]hender empfundenen Gestaltung stehen.

Die Kritik der Revision, der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he [X.] verbinde mit dem Begriff "Premium" die Annahme überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her Kompetenz bzw. überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h vieler und guter Bewertungen, ers[X.]heint insbesondere im Zusammenhang mit dem eingeblendeten Vermerk "[X.]n können ein Profilbild hinterlegen" fernliegend, dieses müsste dann als eine Art Belohnung für gute Noten verstanden werden. Ein Bli[X.]k in die beanstandete Liste wird dem [X.] alsbald verdeutli[X.]hen, dass die Note ni[X.]ht im Zusammenhang mit dem Profilbild steht, da au[X.]h in der beispielhaft vorgelegten Liste die dort mit [X.]ern eingestellten Ärzte mit den Noten 1,5 und 1,6 s[X.]hle[X.]hter bewertet sind als mehrere Ärzte mit den deutli[X.]h besseren Noten 1,0 und 1,1, die si[X.]h ohne [X.] ebenfalls auf dieser Liste finden.

([X.]) Selbst wenn es, wie die Revision meint, für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.] ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sein sollte, dass ein ni[X.]htzahlender "Kunde" auf dem Portal ohne sein Einverständnis, sogar gegen seinen Willen dargestellt wird, weil der Begriff "Kunde" die Freiwilligkeit der Inanspru[X.]hnahme der Dienste der [X.] impliziere, führt dies ni[X.]ht zu einem anderen Ergebnis der Gesamtabwägung. Die Gefahr, die die Klägerin darin sieht, ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her [X.] werde wegen dieser Unkenntnis einen [X.] für unfähig oder unwillig era[X.]hten, ein (höheres) Entgelt zu entri[X.]hten, um den Status eines [X.]n zu errei[X.]hen, und dies lasse den [X.] an dem Erfolg bzw. an der Fa[X.]hkompetenz des Arztes zweifeln, ist als sehr gering einzus[X.]hätzen, da der hier konstruierte Zusammenhang eher fernliegend ist (vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 54). Die berufsre[X.]htli[X.]h bedingte und faktis[X.]h zudem vielfa[X.]h geübte Zurü[X.]khaltung der Ärztes[X.]haft bezügli[X.]h werbli[X.]her Auftritte ist den meisten Patienten vertraut und wird deshalb eher ni[X.]ht mit der Kompetenz der Ärzte verknüpft. Aufgrund der geringen Gefahr einer sol[X.]hen S[X.]hlussfolgerung des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]s kann keine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der Interessen der Klägerin, die über die mit dem Betrieb eines Bewertungsportals notwendigerweise verbundenen Beeinträ[X.]htigungen hinausgeht, festgestellt werden.

([X.]) Soweit die Klägerin die von ihr angenommene Unre[X.]htmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf die weiteren Mögli[X.]hkeiten zur Optimierung der Premium-Profile gegenüber den [X.] stützt, begründen diese Unters[X.]hiede ebenfalls kein anderes [X.]. Au[X.]h mit entspre[X.]henden Gestaltungsmögli[X.]hkeiten - den Angaben zusätzli[X.]her Informationen, dem Ho[X.]hladen von individuellen Texten, Fa[X.]hartikeln und weiteren Bildern - hat si[X.]h der Senat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], aaO Rn. 47 zur Angabe von weiteren Leistungen, Rn. 56 zu individuellen Inhalten und Bildern, Rn. 57 zu Fa[X.]hartikeln, [X.] und Interviews). Na[X.]h den dortigen, auf den Streitfall übertragbaren Erwägungen führen diese unters[X.]hiedli[X.]hen Gestaltungsmögli[X.]hkeiten ni[X.]ht zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin. Ausgehend vom Fehlen eines allgemeinen Glei[X.]hbehandlungsgebotes haben sie ni[X.]ht zur Folge, dass das Profil der Klägerin besu[X.]hende [X.] auf die Profile von "[X.]" der Klägerin umgeleitet werden, denn auf den [X.] findet si[X.]h kein Hinweis auf diese Besonderheiten der Premium-Profile, sondern ledigli[X.]h der Hinweis, dass die Mögli[X.]hkeit besteht, [X.] [X.] zu werden, um das Profil mit Bildern, ausführli[X.]hen Texten und Onlineterminvergabe zu vervollständigen.

(ee) Au[X.]h mit der weiteren Beanstandung der Klägerin, wona[X.]h auf dem Profil des [X.] keine [X.]adresse der jeweiligen Praxis genannt wird, während diese bei den [X.] sogar verlinkt ist, hat si[X.]h der Senat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 58). Die si[X.]h daraus ergebende Belastung ni[X.]htzahlender Ärzte hat der Senat als gering era[X.]htet. Sie bes[X.]hränkt si[X.]h darauf, dass potentielle Patienten ni[X.]htzahlender Ärzte die Praxis-Homepage erst mit Hilfe einer [X.]-Su[X.]hmas[X.]hine re[X.]her[X.]hieren müssen, wohingegen dieser Zwis[X.]hens[X.]hritt bei zahlenden Ärzten entfällt. Au[X.]h dadur[X.]h wird weder das Basis-Profil der Klägerin als Werbeplattform für deren Konkurrenten oder als "Köder" zu Gunsten zahlender Ärzte genutzt, no[X.]h entfaltet dieses Gestaltungselement in sonstiger Weise eine eigenständige erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung für die Klägerin. Der dur[X.]h die Umgestaltung des Portals entfallene Hinweis "no[X.]h ni[X.]ht hinterlegt" bei der [X.]adresse war insoweit ni[X.]ht von re[X.]htli[X.]her Bedeutung. Das von der Klägerin angeführte Risiko, der [X.] nehme zum Na[X.]hteil des [X.] Arztes an, dieser verfüge über keine eigene Homepage, ers[X.]heint im Hinbli[X.]k auf die bekannte Übli[X.]hkeit ärztli[X.]her [X.]auftritte gering.

(ff) Die weitere Beanstandung der Klägerin, dass ein verde[X.]kter Vorteil zu Gunsten der [X.]n darin zu sehen sei, dass bei ihnen die Anzahl der Profilaufrufe ni[X.]ht angezeigt werde, begründet ebenso wenig ein anderes [X.]. Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle zahlrei[X.]her Profilaufrufe und nur weniger, aber guter Bewertungen ein [X.] annehmen würde, dass ein Arzt zwar viele Patienten behandle, aber nur wenige mit der Behandlung zufrieden seien, da ein [X.] gerade au[X.]h negative Bewertungen auf dem Profil erwarten würde. Dana[X.]h kann au[X.]h in dieser für si[X.]h genommen neutralen Information keine erhebli[X.]he Beeinträ[X.]htigung des [X.] und damit au[X.]h der Klägerin gesehen werden.

(gg) Als verde[X.]kten Vorteil beanstandet die Klägerin weiter die Gestaltung des Basis-Profils, wona[X.]h dort Fa[X.]hartikel von [X.]n desselben Fa[X.]hberei[X.]hs eingeblendet werden, die mit den Profilen der [X.]n, die die Artikel verfasst haben, verlinkt sind. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts erfolgt dies unter der Übers[X.]hrift "Passende Artikel unserer [X.] [X.]n". In der im Streitfall angegriffenen Gestaltungsform werden diese Fa[X.]hartikel mit den [X.]s unter der entspre[X.]henden Übers[X.]hrift au[X.]h auf den [X.] eingeblendet. Na[X.]h Auffassung der Klägerin werden dadur[X.]h die [X.] als Werbeplattform für die [X.]n benutzt, die selbst Fa[X.]hartikel ho[X.]hladen können, die sowohl auf ihrem eigenen Profil als au[X.]h auf anderen Profilen angezeigt werden, und damit ihre Auffindbarkeit im Portal und die Attraktivität ihres Profils steigerten und so dieser Werbung etwas entgegensetzen könnten.

Au[X.]h diese Gestaltung führt aber ni[X.]ht zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin bei der gebotenen Abwägung. Wie ausgeführt, besteht im Hinbli[X.]k auf Premium-Profile einerseits und [X.] andererseits kein allgemeines Glei[X.]hbehandlungsgebot. Dadur[X.]h, dass na[X.]h der festgestellten Neugestaltung der Profile die Fa[X.]hartikel am Ende des jeweiligen Ärzteprofils von Basis- wie au[X.]h von [X.]n eingeblendet werden, entsteht für zahlende wie ni[X.]htzahlende Kunden der [X.] die übereinstimmende Situation, dass [X.] über den [X.] bei einem Fa[X.]hartikel zum Profil eines zahlenden Arztes des entspre[X.]henden Fa[X.]hberei[X.]hs geleitet werden können. Zwis[X.]hen den [X.] bleibt nur der Unters[X.]hied, dass keine Verlinkung zum Profil eines [X.] Kunden erfolgt, da diese ni[X.]ht bere[X.]htigt sind, eigene Fa[X.]hartikel einzustellen. Die dadur[X.]h bestehende Belastung des [X.] ist jedo[X.]h gering. Der Regelfall der Arztsu[X.]he wird, au[X.]h na[X.]h der Konzeption des Portals, über die Fa[X.]hgebiete, den Niederlassungsort und die Informationen über die Bewertungen ablaufen. Ledigli[X.]h wenn das Thema eines [X.] das Interesse des bereits auf einem Profil befindli[X.]hen [X.]s we[X.]ken kann, wird die Weiterleitung zum [X.]n erfolgen. Sie wird für den Verfasser des [X.] nur dann zum Erfolg werden, wenn sein Profil den Wüns[X.]hen des [X.]s entspri[X.]ht. Die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eines sol[X.]hen Ges[X.]hehensablaufs ers[X.]heint eher gering und so gut wie ausges[X.]hlossen, wenn der [X.] seine Niederlassung ni[X.]ht in der räumli[X.]hen Umgebung des betroffenen Arztes mit Basis-Profil hat. Dass dadur[X.]h dann ein entspre[X.]hender spürbarer Dru[X.]k auf einen [X.] ausgeübt würde, si[X.]h den zahlenden Kunden anzus[X.]hließen, ist ni[X.]ht anzunehmen. Die von der Klägerin angeführten Vorteile der [X.]n, si[X.]h dagegen mit eigenen Fa[X.]hartikeln deshalb zur Wehr setzen zu können, sind au[X.]h nur von geringem Gewi[X.]ht. Dass si[X.]h ein [X.] vom Studium des [X.] eines anderen Profilinhabers abhalten ließe, weil auf dem zunä[X.]hst aufgesu[X.]hten Profil eigene Fa[X.]hartikel des Profilinhabers angezeigt werden, ers[X.]heint wenig wahrs[X.]heinli[X.]h, da auss[X.]hlaggebend für das Ankli[X.]ken des Artikels dessen Thema sein dürfte.

([X.]) Die von der Klägerin weiter beanstandete Gestaltungsform, wona[X.]h auf den Profilen von [X.] anders als auf denen von [X.]n Werbung für Drittunternehmen eingeblendet wird, führt ebenfalls ni[X.]ht zu einer das [X.] ändernden Belastung der Klägerin. Mit einer entspre[X.]henden Gestaltungsvariante hat si[X.]h der Senat bereits befasst (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 46). Die von der Klägerin damit bekämpfte, insoweit von der Gestaltung der Profile zahlender Ärzte abwei[X.]hende Gestaltung "ihres" Basis-Profils, nämli[X.]h die Einblendung der Werbung von Drittunternehmen, belastet sie nur unerhebli[X.]h. Besondere Na[X.]hteile sind mit der Einblendung der Werbung für Drittunternehmen für sie ni[X.]ht verbunden. Weder sind die Werbeeinblendungen, beispielsweise für eine Zeits[X.]hrift mit dem Titelthema Abnehmen und Diät, geeignet, das Ansehen der Klägerin in fa[X.]hli[X.]her oder persönli[X.]her Hinsi[X.]ht zu beeinträ[X.]htigen, no[X.]h besteht die Gefahr, dass potentielle Patienten dur[X.]h die Werbeeinblendung von der Klägerin hin zu konkurrierenden zahlenden Ärzten gelenkt werden. Hinzu kommt, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend bemerkt, dass [X.]nutzer, die ni[X.]ht kostenpfli[X.]htige Angebote im [X.] wie hier das Bewertungsportal der [X.] in Anspru[X.]h nehmen, mit Werbung re[X.]hnen (müssen) und hieran gewöhnt sein dürften. S[X.]hließli[X.]h nehmen die Einblendungen au[X.]h keinen Umfang an, der die Bewertungen der Klägerin völlig in den Hintergrund treten ließe.

(ii) Soweit die Klägerin die von ihr beanstandeten Gestaltungselemente jedenfalls in ihrer Kombination für unzulässig era[X.]htet, teilt der Senat au[X.]h diese Eins[X.]hätzung ni[X.]ht. Die isoliert - wie gezeigt - zulässigen Verfahrens- und Gestaltungselemente führen au[X.]h in ihrem Zusammenwirken ni[X.]ht dazu, dass die Interessen der Klägerin in einem Maße beeinträ[X.]htigt wären, dass sie im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Gesamtabwägung die bere[X.]htigten Interessen der [X.] und ihrer Nutzer an der Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten der Klägerin im Rahmen des [X.]s überwögen.

d) Au[X.]h der Lös[X.]hungsgrund des Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] DS-GVO ist ni[X.]ht gegeben. Denn für die von der Klägerin angegriffene Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten liegen jedenfalls vorrangige bere[X.]htigte Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] Halbsatz 1 DS-GVO vor. Die au[X.]h insoweit gebotene Gesamtabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis als die oben zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bu[X.]hst. f DS-GVO vorgenommene Abwägung (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 24 mwN; vom 12. Oktober 2021 - [X.], NJW 2022, 1098 Rn. 68 und [X.], [X.], 263 Rn. 71, vom 15. Februar 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 693 Rn. 42).

2. Der ebenfalls aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO abzuleitende Unterlassungsanspru[X.]h (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 263 Rn. 10; vom 27. Juli 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 20, 23 zur Auslistung; [X.], 181 Rn. 13) ist ni[X.]ht gegeben. Das Berufungsgeri[X.]ht hat den geltend gema[X.]hten Unterlassungsanspru[X.]h aus Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. d DS-GVO im Ergebnis zu Re[X.]ht verneint. Da die Klägerin im Zusammenhang mit dem Unterlassungsbegehren keine weiteren Gestaltungsvarianten oder Verhaltensweisen der [X.] beanstandet hat, kann zur Begründung der [X.]keit der angegriffenen Datenverarbeitung auf die obigen Ausführungen zum Lös[X.]hungsanspru[X.]h verwiesen werden.

III.

Eines Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hens an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es ni[X.]ht; insoweit wird auf die Begründung in dem Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 ([X.], NJW 2022, 1098 Rn. 70) Bezug genommen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Müller

      

[X.]     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 54/21

13.12.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 2. Februar 2021, Az: 18 U 735/20 Pre

Art 6 Abs 1 S 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 17 Abs 1 EUV 2016/679, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 54/21 (REWIS RS 2022, 8410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8410 MDR 2023, 232-233 REWIS RS 2022, 8410

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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