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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 323/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2010 aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen dahingehend abgeändert, dass die Dauer des [X.] auf ein Jahr und drei Monate festge-setzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO); die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. [X.]
Wahl
Elf
Jäger Sander
Meta
13.07.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. 1 StR 323/10 (REWIS RS 2010, 4906)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4906
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