Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. 1 StR 323/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4906

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 323/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2010 aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen dahingehend abgeändert, dass die Dauer des [X.] auf ein Jahr und drei Monate festge-setzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO); die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. [X.]

Wahl

Elf

Jäger Sander

Meta

1 StR 323/10

13.07.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. 1 StR 323/10 (REWIS RS 2010, 4906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4906

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