Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. 1 StR 323/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7741

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 323/15

vom
22. Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Raubes

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juli
2015
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2015 im Strafausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der [X.] wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer
Frei-heitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde [X.] Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In seinem Antragsschreiben vom 2. Juli 2015 hat der [X.] insoweit ausgeführt:

rechtsfeindliche Leugnen der Tat im Prozess, bei dem er sehenden Auges die uneidliche Falschaussage seiner Mutter zuließ', berücksich-1
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tigt. Danach ist zu besorgen, dass es das bloße Dulden der falschen Aussage in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angese-hen hat. Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtig-keit wäre (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 1993 -
3 StR 491/92, [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; [X.], Beschluss vom 4. Dezember 2003 -
4 [X.], StrafFo 2004, 104). Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Angeklagte die Zeugin zu der Falschaussage zu seinen Gunsten veranlasst oder sie in Kenntnis ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugin benannt hätte. Hierzu ist jedoch nichts festgestellt. Nachdem das Leugnen
der Tat ein zulässiges Ver-teidigungsverhalten des Angeklagten darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 2010 -
3 [X.], [X.], 692), dessen Grenzen auch dann nicht überschritten sein dürften, wenn dadurch der Tatver-dacht gegen einen anderen, hier den Mittäter [X.]

, wesentlich ver-stärkt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2012 -
5 StR 453/12),
kann auch dieses Verhalten für sich genommen nicht zur Begründung einer entsprechenden Gesinnung herangezogen werden sein.
Da nicht auszuschließen ist, dass die konkrete Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht, muss der Strafausspruch aufgehoben werden."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
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Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Inso-weit hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der [X.], wobei dem Senat bei seiner Entscheidung auch das [X.] vom 21. Juli 2015 vorlag, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Raum

Graf Jäger

Radtke Mosbacher
5

Meta

1 StR 323/15

22.07.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. 1 StR 323/15 (REWIS RS 2015, 7741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7741

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 219/10

5 StR 453/12

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