Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2017, Az. 1 StR 279/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3242

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:261017B1STR279.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 279/17

vom
26. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu 2. auf dessen
Antrag

am 26.
Oktober
2017
gemäß § 206a, §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1 analog
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2017
a) aufgehoben
aa)
soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterzie-hung für den Veranlagungszeitraum 2009 verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen,
bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,
b)
dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat
die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich seine auf
zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von [X.] zugunsten der [X.]

GmbH im Veranlagungszeitraum 2009
verurteilt worden ist und zur Einstellung des Verfahrens insoweit. Die auf die-
sen Veranlagungszeitraum begangene Steuerhinterziehung (§
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.]) war bereits vor Ergehen des tatgerichtlichen Urteils verjährt.
Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg (§
349 Abs.
2 StPO).

I.
Nach den Feststellungen des [X.]s betrieb der Angeklagte, der nicht als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war, die Geschäfte der im Juni 2009 gegründeten [X.]

GmbH (nachfolgend: [X.]

) als
faktischer Geschäftsführer. Er veranlasste, dass in den [X.] der [X.]

für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 jeweils le-
diglich ein Bruchteil der tatsächlich von dem Unternehmen getätigten Umsätze erklärt und dementsprechend auch nur die darauf entfallende Umsatzsteuer entrichtet wurde. Durch dieses Vorgehen wurden zugunsten der [X.]

Umsatz-
1
2
3
4
-
4
-
steuern in Höhe von 46.133,51 [X.] im Veranlagungszeitraum 2009 sowie 3.236.122,76 [X.] im Veranlagungszeitraum 2010 verkürzt.

II.
Über einen durch den Verteidiger Rechtsanwalt L.

gestellten, als

heri

Mai 2017 hat der [X.] nicht mehr zu entscheiden. Der Antrag ist als Wiederein-
setzungsgesuch zurückgenommen. Das ergibt sich aus Folgendem:
Nachdem der weitere Verteidiger, Rechtsanwalt

[X.]

, mit Schrift-
satz vom 3.
August 2017 auf die Unzulässigkeit des vorgenannten Antrags als Wiedereinsetzungsgesuch aufmerksam gemacht und eine Umdeutung als [X.] angeregt hatte, hat sich Rechtsanwalt L.

diesen
Ausführungen mit Schreiben vom 8.
August 2017 ausdrücklich angeschlossen. An einem mangels Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen des §
45 StPO ohnehin unzulässigen Wiedereinsetzungsantrag wird damit nicht mehr festgehalten.
Für die Entscheidung über einen eventuellen Protokollberichtigungsan-trag ist der [X.] nicht zuständig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Antrag seitens des Angeklagten und seiner Verteidigung in der gebotenen [X.] gestellt worden wäre. Eine Rückgabe der Akten an das [X.] ist
schon deshalb nicht veranlasst, weil nicht ausgeführt wird, in welcher konkreten Weise die Sitzungsniederschrift des [X.]s berichtigt werden sollte.

5
6
7
-
5
-
III.
1.
Die Steuerhinterziehung (§
370 Abs.
1 Nr.
1 [X.]) durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung
der [X.]

für den Veranlagungszeit-
raum 2009 ist verjährt. Da die Verjährung bereits vor dem Ergehen des [X.] Urteils eingetreten war, hebt der [X.] das Urteil insoweit auf (§
349 Abs.
4 StPO) und stellt das die genannte Tat betreffende Verfahren gemäß §
206a StPO ein.
a)
Die entsprechende Umsatzsteuerjahreserklärung wurde am 19.
Fe-bruar 2010 bei dem zuständigen Finanzamt abgegeben. Mit der Abgabe war vorliegend die auf den genannten Veranlagungszeitraum bezogene Steuerhin-terziehung beendet, so dass der Lauf der Verjährungsfrist mit diesem Tag be-gann (§
78a Satz
1 StGB). Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer in der vor-liegenden Konstellation
tritt Beendigung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Tä-
ter die durch die Tat erlangten Vorteile gesichert hat (vgl. Klein/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
370 Rn.
203 bzgl. Umsatzsteuerhinterziehung; siehe auch [X.], Beschluss vom 15.
Dezember 1982

3 [X.], [X.], 70 f.). Das ist bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Angabe einer unrichtigen [X.]jahreserklärung zwar an sich erst mit der Festsetzung der Steuer durch einen entsprechenden Steuerbescheid der Fall. Wegen des Systems
der Selbstveranlagung bei der Umsatzsteuer (§
167 Abs.
1 Satz
1 [X.]) erfolgt eine Festsetzung per Steuerbescheid (§
155 [X.]) aber lediglich dann, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt, was vorliegend nicht der Fall war. Die Vorteile waren daher wegen der Selbstveranlagung bereits mit der Ab-gabe der Umsatzsteuerjahreserklärung gesichert.
b)
Die maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist aus §
78 Abs.
3 Nr.
4 StGB endete mit Ablauf des 19.
Februar 2015. Eine aufgrund §
376 Abs.
1 [X.] 8
9
10
-
6
-
(i.V.m.
§
370 Abs.
3 [X.]) verlängerte Verjährungsfrist liegt nicht vor, weil keines der Regelbeispiele aus §
370 Abs.
3 Satz
2
Nr. 1-6 [X.] eingreift; insbesondere ist kein Hinterziehungserfolg großen Ausmaßes (§
370 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 [X.]) eingetreten.
c)
Vor Ablauf des 19.
Februar 2015 hat keine den Lauf der [X.] in Bezug auf den Angeklagten unterbrechende Handlung (§
78c Abs.
1 StGB) stattgefunden.
aa)
Eine Unterbrechung gemäß §
78c Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 StGB ist nicht durch die Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebeschlüsse des [X.] vom 24.
Juli 2013 (Bl.
173
f. Band [X.]) und vom 29.
Juli 2013 (Bl.
171
f. Band [X.]) herbeigeführt worden. Die genannten Beschlüsse sind jeweils auf die Durchsuchung der Geschäftsräume einer näher bezeichneten [X.] Filiale der R.

bank
A.S. gerichtet gewesen. Diese
Bank hat eines der Geschäftskonten der [X.]

geführt.
Den Beschlüssen kommt jedoch keine Unterbrechungswirkung zu. Sie beziehen sich nicht im Sinne von §
78c Abs.
4 StGB auf den Angeklagten. [X.] Wirkung entfalten solche richterlichen Entscheidungen gegen einen Tatverdächtigen lediglich, wenn sie sich bereits auf einen solchen beziehen ([X.], Beschluss vom 6.
März 2007

[X.], [X.], 158 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die vorgenannten Durchsuchungs-
und [X.] richten sich als namentlich erfasste Beschuldigte ge-gen

G.

(Beschluss vom 24.
Juli 2013) sowie gegen

Ku.

(Beschluss vom 29.
Juli
2013). Unter diesen Namen sind die beiden in den hier fraglichen Veranlagungszeiträumen als Geschäftsführer der [X.]

in das Han-
delsregister eingetragenen Personen aufgetreten. Ausweislich der [X.] Beschlüsse sind diese gegen Ku.

bzw. G.

ergangen, weil
11
12
13
-
7
-
sie als (eingetragene) Geschäftsführer verdächtigt wurden, Steuerhinterziehung zugunsten der [X.]

begangen zu haben.
Auch wenn es sich nach den Feststellungen des [X.]s bei
Ku.

und G.

nicht um unter diesen Namen und den sonstigen be-
kannten Personaldaten (vor allem denjenigen aus den Identitätskarten bzw. Ausweisen) existierende Personen handelt, konnten die [X.] keine Unterbrechungswirkung in Bezug auf den Angeklagten herbei-führen. Nach der Rechtsprechung des [X.] sowohl zum Straf-
als auch zum Ordnungswidrigkeitenrecht können richterliche Handlungen die Verjährungsfrist lediglich gegen bestimmte Personen nicht aber gegen noch unbekannte Täter unterbrechen ([X.], Beschlüsse vom 16.
März 1972

4 StR 55/72, [X.]St 24, 321, 323 und vom 6.
März 2007

[X.], [X.], 158
f.,
jeweils mwN; siehe [X.], StGB, 64.
Aufl., §
78c Rn.
14). Zwar braucht sich die Unterbrechungshandlung nicht gegen den Täter unter seinem richtigen
Namen zu richten ([X.], Beschlüsse vom 16.
März 1972

4 StR 55/72, [X.]St 24, 321, 323 und vom 29.
Oktober 1996

4 StR 394/96, [X.]St 42, 283, 290). Allerdings müssen Merkmale bekannt sein, die den Täter sicher individuell bestimmen. Dabei ist es wegen der
Bedeutung der Verjährung und der Rechtssicherheit erforderlich, dass der Täter aufgrund bei den Akten be-
findlicher Unterlagen bestimmt werden kann ([X.], Beschlüsse vom 16.
März 1972

4 StR 55/72, [X.]St 24, 321, 323 und vom 6.
März 2007

[X.], NStZ
2008, 158 f.). Er muss als Tatverdächtiger im Zeitpunkt der fraglichen Un-
terbrechungshandlung in den Akten genannt sein ([X.], Beschluss vom 6.
März 2007

[X.], [X.], 158 f.).
Diese Voraussetzungen einer Identifizierung des Angeklagten als Tat-verdächtiger waren bei Ergehen der Durchsuchungsbeschlüsse nicht gegeben. 14
15
-
8
-
Wie sich insbesondere aus dem Vermerk der zuständigen Dezernentin der Staatsanwaltschaft [X.] vom 2.
Juli 2015 (Bl.
348 Band [X.]) ergibt, ist den Ermittlungsbehörden erst zu diesem Zeitpunkt bekannt gewor-den, dass die bislang als Beschuldigte Geführten (u.a. G.

und Ku.

)

Unternehmens [X.]

ist. Selbst am 2.
Juli 2015, mithin nach Ablauf der Verjäh-
rungsfrist, lagen nach der in dem genannten Vermerk erfolgten Bewertung der Staatsanwaltschaft aber noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht gegen den Angeklagten vor. Dies schließt es aus,
anzuneh-men, der Angeklagte sei bei Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse im Juli 2013 als Tatverdächtiger in den Akten des Verfahrens genannt. Es handelt sich da-
mit auch nicht um eine Konstellation, in der Unterbrechungshandlungen gegen eine bereits als Tatverdächtiger erkannte Person lediglich unter einem unrichti-gen Namen durchgeführt werden. Das Strafverfahren hat sich jedenfalls bis
Anfang Juli 2015 ausschließlich gegen die formellen Geschäftsführer der [X.]

gerichtet. Der Verdacht einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklag-ten als faktischer Geschäftsführer bzw. Verfügungsberechtigter i.S.v.
§
35 [X.] (dazu näher [X.], Urteil vom 9.
April 2013

1
StR 586/12, [X.]St 58, 218, 236
ff. Rn.
78 ff.) der [X.]

hat vor Anfang Juli 2015 nicht bestanden.
bb)
Der Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebeschluss des [X.] vom 27.
Januar 2015 (Bl.
274 f. Band [X.]) hat die Verjährung gegen den Angeklagten ebenfalls nicht auf der Grundlage von
§
78c Abs.
1
Satz
1
Nr.
4 StGB unterbrochen. Dieser Beschluss ordnet zwar
die Durchsuchung der Wohn-
und Geschäftsräume des Angeklagten an dessen Wohnsitz in [X.] an. Die richterliche Anordnung ist aber in einem straf-rechtlichen Ermittlungsverfahren ergangen, das gegen eine unter dem Namen

C.

als
formeller Geschäftsführer einer T.

GmbH auftretende
16
-
9
-
Person als Beschuldigten geführt worden ist. Es handelt sich um eine richterli-che Durchsuchungsanordnung auf der Grundlage von §§
103, 105 StPO, in der der Angeklagte als Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten ausdrück-e-diglich Handlungen zu, die sich auf eine bereits tatverdächtige Person bezie-hen.
d)
Sonstige Unterbrechungshandlungen vor Ablauf der Verjährungsfrist liegen ebenfalls nicht vor.
2.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatz-steuer durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung der [X.]

für den Veranlagungszeitraum 2010 hält rechtlicher Überprüfung stand.
a)
Die am 16.
März 2011 beendete Tat ist angesichts der aus §
376 Abs.
1 i.V.m.
§
370 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 [X.] folgenden zehnjährigen [X.] nicht verjährt.
b)
Die erhobenen Verfahrensrügen, soweit an ihnen nach den Schriftsät-zen der Verteidiger Rechtsanwalt

[X.]

vom 3.
August 2017 und Rechts-
anwalt L.

vom 8.
August 2017 überhaupt noch festgehalten werden sollte, dringen aus den in der
Antragsschrift des [X.] genannten Gründen nicht durch.
c)
Die vom [X.] getroffenen Feststellungen über die Stellung des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer der [X.]

, der die Abgabe einer
unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 veranlasst hat, gehen von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab aus und beruhen auf einer [X.] Beweiswürdigung. Sämtliche Schlüsse, die 17
18
19
20
21
-
10
-
das [X.] aus den Aussagen von für die Abnehmer der [X.]

tätigen
Zeugen auf die Position des Angeklagten im Unternehmen gezogen hat, insbe-sondere die Anbahnung
und Abwicklung aller Geschäfte über eine allein vom Angeklagten genutzte Mobilfunknummer, erweisen sich als möglich und sogar naheliegend. Sie sind deshalb rechtsfehlerfrei.
d)
Der Strafausspruch enthält keinen den
Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Da das [X.] bei der Bemessung der beiden von ihm ver-hängten Einzelstrafen keine Verknüpfung untereinander hergestellt hat, kann ausgeschlossen werden, dass die Höhe der den Veranlagungszeitraum 2010 betreffenden Einzelstrafe zu Lasten des Angeklagten durch die weitere ver-hängte Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe für den Veranlagungs-
zeitraum 2009 beeinflusst ist.
Raum Graf Radtke

Rin[X.] Dr. Fischer ist im

Urlaub und deshalb an der

Unterschriftsleistung gehindert.

Raum Hohoff
22

Meta

1 StR 279/17

26.10.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2017, Az. 1 StR 279/17 (REWIS RS 2017, 3242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3242

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 279/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverfolgungsverjährung bei Umsatzsteuerhinterziehung: Verjährungsunterbrechende Wirkung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses hinsichtlich der Verfolgung des faktischen GmbH-Geschäftsführers


1 StR 389/16 (Bundesgerichtshof)

Steuerhinterziehung durch Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung: Beendigung der Tat mit Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts; Voraussetzungen für die …


1 StR 172/16 (Bundesgerichtshof)

Steuerstrafsache: Verjährungsfrist bei Hinterziehung von Veranlagungssteuern; Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche; Transparenzverstoß als Revisionsgrund


1 StR 389/16 (Bundesgerichtshof)


1 StR 154/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Strafbarkeit eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Verschweigens von verdeckten Gewinnausschüttungen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 279/17

1 StR 627/16

1 StR 476/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.