Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2023, Az. 3 ZB 2/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8408

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 24. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Der [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 7.500 €.

Gründe

I.

1

Das [X.] (30 [X.]) hat mit Beschluss vom 16. Mai 2022 gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz ([X.]) die Ingewahrsamnahme des Betroffenen durch die Polizei für zulässig erklärt und die Fortdauer der Freiheitsentziehung bis längstens zum Ende des Tages angeordnet.

2

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der damals 73-jährige Betroffene hielt sich am Nachmittag des 16. Mai 2022 in sehr stark alkoholisiertem Zustand auf einer Kirmesveranstaltung in einem [X.] Dorf auf, wobei er seinen Hund mit sich führte und dort Anwesende belästigte. Mutmaßlich bedingt durch seine hohe Alkoholisierung fiel er von einer Bierbank, woraufhin sein Hund durch das Halsband stranguliert wurde und verschreckt einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Zeugin in die Hand biss. Der [X.], der Handgreiflichkeiten befürchtete, verständigte um 15:55 Uhr die Polizei. Gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten verhielt sich der Betroffene unkooperativ. Er verweigerte die Angabe seiner Personalien und widersetzte sich der Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen. Er wurde aggressiv und schrie die Polizeibeamten mit unverständlichen Worten an. Diese erteilten dem Betroffenen daraufhin einen Platzverweis, dem er jedoch keine Folge leistete. Daraufhin wurde er auf die Polizeiwache verbracht, wo er in weiterhin stark alkoholisiertem sowie einer Ansprache kaum zugänglichem Zustand Polizeibeamte beleidigte und sich erneut nicht kooperativ zeigte. Auf polizeiliche Anordnung wurde er sodann um 17:20 Uhr in Gewahrsam genommen.

3

Nach dem um 17:52 Uhr ergangenen vorgenannten Beschluss des [X.] verblieb der Betroffene zunächst im Gewahrsam. Er wurde aber bereits um 20:17 Uhr aus diesem entlassen, weil er sich zum einen etwas beruhigt hatte, zum anderen sein [X.] ihn abholte.

4

Gegen den Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und die nachträgliche Feststellung beantragt, dass er durch die amtsgerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme und die Fortdauer der Freiheitsentziehung in seinen Rechten verletzt worden sei. Das [X.] hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 (2 [X.]) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er beantragt, den Beschluss des [X.] aufzuheben und festzustellen, dass er durch die angefochtene und die vorausgegangene richterliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sei.

II.

5

1. [X.] ist zulässig, soweit sie die Rechtmäßigkeit des richterlich angeordneten Gewahrsams zum Gegenstand hat, mithin die Freiheitsentziehung des Betroffenen aufgrund der amtsgerichtlichen Entscheidung.

6

a) Insofern ist das Rechtsmittel statthaft; zudem ist der [X.] zuständig für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde. Denn der Gesetzgeber des [X.] hat - als eine nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte abdrängende [X.] - die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer präventiv-polizeilichen Freiheitsentziehung nach § 14 [X.] mit § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] dem Amtsgericht übertragen. Zugleich hat er in § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] das gerichtliche Verfahren aufgrund seiner ihm als Ausfluss der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit hierfür (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) zukommenden Regelungskompetenz dadurch bestimmt, dass er pauschal die entsprechende Geltung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), damit implizit der auf dieses Gesetz bezogenen Zuständigkeitsregelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes ([X.]) angeordnet hat. Mithin sind auch die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG einschlägig (vgl. [X.], Beschluss vom 22. März 2023 - 3 ZB 1/23, juris Rn. 3; s. auch [X.], Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 8 f.; vom 21. April 2021 - 3 [X.], juris Rn. 5 mwN). Folglich können Beschwerdeentscheidungen des gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 [X.] zuständigen [X.] gegen Beschlüsse des [X.] über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach § 14 [X.] mit der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG angefochten werden. Nach § 133 [X.] ist hierfür die Entscheidungszuständigkeit des [X.]s begründet. Die damit verbundene vom Landesgesetzgeber normierte Zuweisung einer Entscheidung über die Anwendung von Landesrecht an den [X.] als Organ des [X.] ist durch Art. 99 Halbsatz 2 GG gestattet (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2023 - 3 ZA 1/21, NStZ-RR 2023, 257, 258).

7

Da es vorliegend um eine Freiheitsentziehung (vgl. zum Begriff § 415 Abs. 2 FamFG) geht, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Mai 2023 - 3 ZA 1/21, NStZ-RR 2023, 257, 258; vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 8; vom 21. April 2021 - 3 [X.], juris Rn. 5). § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG steht der [X.] der Rechtsbeschwerde nicht entgegen; ein anordnender Beschluss im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Beschwerdeentscheidung, mit der - wie hier - ein die (Fortdauer der) Freiheitsentziehung anordnender Beschluss eines [X.] nachträglich bestätigt wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 8; vom 21. April 2021 - 3 [X.], juris Rn. 5; [X.] FamFG/[X.], [X.]., § 70 Rn. 40).

8

b) [X.] ist - wie von Gesetzes wegen erforderlich (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG; s. insofern [X.], Beschlüsse vom 22. März 2023 - 3 ZB 1/23, juris Rn. 4; vom 22. Februar 2022 - 3 [X.], NStZ-RR 2022, 187, 188; vom 4. Mai 2021 - 3 [X.], juris Rn. 12) - von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist zudem innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 1 FamFG erhoben worden.

9

c) Zwar ist die Entscheidung des [X.] vom 16. Mai 2022 aufgrund der bereits am Tag ihres [X.] vorgenommenen Entlassung des Betroffenen aus dem Gewahrsam erledigt. Der [X.] hat aber ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Überprüfung ihrer Rechtsmäßigkeit. Daher ist er befugt, um nachträgliche gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FamFG zu ersuchen. Ein solcher Feststellungsantrag kann, soweit es um die Entscheidung des [X.] über die Fortdauer einer Ingewahrsamnahme geht, auch mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Juli 2022 - 3 [X.], juris Rn. 9; vom 22. Februar 2022 - 3 [X.], NStZ-RR 2022, 187, 188; vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 8; vom 17. Dezember 2020 - 3 [X.], juris Rn. 9).

2. [X.] ist demgegenüber gemäß § 70 Abs. 4 FamFG analog nicht statthaft und damit unzulässig, soweit der [X.], der den gesamten Beschluss des [X.] angreift, eine Feststellung dahin erstrebt, die Entscheidung des [X.] habe ihn (auch) insofern in seinen Rechten verletzt, als durch sie die Zulässigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme festgestellt worden sei (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. März 2023 - 3 ZB 1/23, juris Rn. 5; vom 8. Februar 2022 - 3 [X.], juris Rn. 7; vom 10. Juni 2020 - StB 23/18, juris Rn. 9 ff.).

III.

Das Rechtsmittel bleibt, soweit es zulässig ist, in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des [X.], die allein Prüfungsgegenstand des [X.] ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 3 [X.], juris Rn. 9; vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 8; vom 17. Dezember 2020 - 3 [X.], juris Rn. 17 mwN; vom 17. Dezember 2020 - 3 [X.], NStZ-RR 2021, 226, 227 mwN), lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

1. Das Vorbringen des [X.]s, der angefochtene Beschluss des [X.] Koblenz vom 24. Oktober 2022 sei [X.] ergangen, dringt nicht durch. Die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG), liegen nicht vor. Insofern gilt:

a) Das gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.], §§ 58 ff. FamFG, § 72 Abs. 1 Satz 2 [X.] für die Beschwerdeentscheidung zuständige [X.] durfte von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. Denn dieser hat das äußere Geschehen vor dem Eintreffen der Polizei - sein Herunterfallen von der Bank und das [X.] seines Hundes - nicht in Abrede gestellt. Zudem erschien angesichts der aktenkundigen Angaben eines der eingesetzten Polizeibeamten seine persönliche Anhörung zu seinem Verhalten nach dem Erscheinen der Polizei am Ereignisort und bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung nicht geboten. Auch hatte der Betroffene mit der Beschwerdeschrift zur Sache vorgetragen. Weitere Erkenntnisse waren von einer persönlichen Anhörung durch das [X.] daher nicht zu erwarten.

b) Einer Einvernahme der vom Betroffenen mit der Beschwerdebegründungsschrift benannten Zeugen durch das [X.] bedurfte es nicht; ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 26 FamFG ist nicht ersichtlich. Eine weitere Aufklärung der Ereignisse auf der Kirmes vor Eintreffen der Polizei, die der Betroffene mit der Benennung der Zeugen erstrebte, war nicht geboten, zumal er den äußeren Sachverhalt in der Beschwerdeschrift im [X.] bestätigt hatte. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des [X.] kommt es ausschließlich darauf an, wie sich die Sachlage bei dieser darstellte. Dies gilt insbesondere für die prognostische Bewertung einer zu diesem Zeitpunkt vom Betroffenen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es ist nicht erkennbar, dass die benannten Zeugen Angaben dahin hätten machen können, dass sich die Sachlage für das Amtsgericht anders als nach Aktenlage und von diesem berechtigterweise angenommen darstellte.

c) Für eine vom [X.] behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren ist nichts ersichtlich. Der Umstand, dass das [X.] der Anregung des Betroffenen auf Einvernahme von Zeugen im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen ist, begründet unter den gegebenen Umständen keinen Gehörsverstoß. Das Gleiche gilt, soweit sich das [X.] im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen des Betroffenen in seiner Beschwerdebegründungsschrift auseinandergesetzt hat.

2. Das [X.] hat, soweit sein Beschluss der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt, die Beschwerde frei von [X.] zurückgewiesen. Denn die Anordnung der Fortdauer des [X.] durch das [X.] gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 [X.] war rechtsfehlerfrei. Insofern ist Folgendes auszuführen:

a) Die amtsgerichtliche Entscheidung erging - was vor dem Hintergrund des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 3 [X.], juris Rn. 10; vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 13 ff.) - formell rechtmäßig. Seitens der Polizei wurde unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung des Betroffenen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] herbeigeführt. Das Amtsgericht entschied aufgrund eines gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 417 FamFG erforderlichen Antrags der zuständigen Polizeibehörde, der nicht schriftlich vorgelegt zu werden brauchte (vgl. insofern [X.], Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 3 [X.], juris Rn. 10; vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 13 ff.), und nach der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen (s. zu diesem Erfordernis [X.], Beschluss vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 16 mwN).

b) Auch in sachlicher Hinsicht ist die amtsgerichtliche Gewahrsamsanordnung frei von [X.].

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 [X.] darf eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 13 [X.] durchzusetzen. Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der richterlichen Gewahrsamsanordnung vor; ob daneben auch die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gegeben waren, kann dahingestellt bleiben.

Die polizeiliche Wegweisung erging gemäß § 13 [X.] zu Recht. Die einschreitenden Polizeibeamten erfuhren, dass der Hund des Betroffenen eine Zeugin gebissen hatte, wobei dies ausweislich der Erkenntnisse vor Ort - namentlich nach Angaben der geschädigten Zeugin und Bekundungen von zwei weiteren angetroffenen Zeugen - letztlich darauf zurückging, dass der Betroffene bedingt durch seine hohe Alkoholisierung das Tier nicht mehr unter Kontrolle hatte. Mithin lag der Verdacht einer vom Betroffenen begangenen fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) vor. Der Betroffene war am Ereignisort renitent und uneinsichtig sowie alkoholbedingt einer rationalen Argumentation nicht zugänglich. Dies ergibt sich - und ergab sich für das Amtsgericht zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über die Ingewahrsamnahme - aus den aktenkundigen Angaben eines der eingesetzten Polizeibeamten und wurde bestätigt durch das gleiche Verhalten des Betroffenen bei seiner amtsgerichtlichen Anhörung. Daher durften die Polizeibeamten im Sinne einer prognostischen Bewertung davon ausgehen, dass sich Derartiges wahrscheinlich jederzeit wiederholen konnte. Es bestand mithin - nach der für den Platzverweis allein maßgeblichen Erkenntnislage der Polizeibeamten zum Zeitpunkt ihres Einschreitens - die Gefahr einer (neuerlichen) Straftat durch den Betroffenen während der Kirmes, mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die erteilte Anordnung, der Betroffene habe das Dorf zu verlassen und dürfe 24 Stunden lang nicht dorthin zurückkehren, war vor diesem Hintergrund geeignet, erforderlich und angemessen, um der Gefahr zu begegnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Anordnung um einen Platzverweis im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder - weil sie sich auf das gesamte Dorfgebiet bezog - um ein Aufenthaltsverbot nach § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] handelte. Denn auch die rechtlichen Voraussetzungen von letzterem lagen vor. Insbesondere war die Anweisung, den gesamten Ort zu verlassen und nicht wieder aufzusuchen, angesichts dessen verhältnismäßig, dass es sich um ein kleines Dorf handelte, der Betroffene dort nicht wohnte und das Volksfest im gesamten Ortskern stattfand.

Da der Betroffene die - rechtmäßige - Wegweisung nicht akzeptierte und ihr keine Folge leistete, war die Ingewahrsamnahme zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung die einzige Möglichkeit und damit unerlässlich, um den Platzverweis beziehungsweise das Aufenthaltsverbot durchzusetzen (vgl. zum Begriff der Unerlässlichkeit [X.], Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 [X.], juris Rn. 24; vom 12. Februar 2020 - StB 36/18, NStZ-RR 2020, 230, 232 mwN). Zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung, zu dem sich der Betroffene weiterhin - alkoholbedingt - uneinsichtig und unkooperativ zeigte, stand zu befürchten, er werde im Falle einer sofortigen Freilassung der Wegweisung zuwiderhandeln. Angesichts dessen war die Anordnung der Fortdauer der Ingewahrsamnahme bis zum Ende des Tages (s. zur zulässigen Dauer § 17 Abs. 2 [X.]) rechtmäßig; insbesondere erweist sie sich auch wegen der engen zeitlichen Begrenzung als verhältnismäßig.

IV.

1. [X.] beruht auf § 84 FamFG (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Juli 2022 - 3 [X.], juris Rn. 24; vom 22. Februar 2022 - 3 [X.], juris Rn. 46).

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des [X.] folgt aus § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und 3, § 62 analog GNotKG. [X.] betrifft zwei [X.], deren Werte zu addieren sind: Soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme richtet, beträgt der Wert 2.500 €, soweit mit ihr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Gewahrsam begehrt wird, 5.000 €.

Berg     

      

Hohoff     

      

Anstötz

      

Kreicker     

      

Munk     

      

Meta

3 ZB 2/22

13.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Koblenz, 24. Oktober 2022, Az: 2 T 423/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2023, Az. 3 ZB 2/22 (REWIS RS 2023, 8408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8408

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