Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2023, Az. 3 ZB 1/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2030

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Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] ([X.]) vom 20. Dezember 2022 wird verworfen.

2. Der [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

1

1. Der Betroffene wurde am 21. Juli 2022 gegen 19 Uhr von Beamten der [X.] zur Verhinderung von Straftaten in Gewahrsam genommen. Mit eine halbe Stunde später ergangenem Beschluss erklärte das [X.] ([X.]) die Maßnahme für zulässig und ordnete ihre Fortdauer bis längstens zum Folgetag um 6 Uhr sowie die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an.

2

Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Freiheitsentziehung begehrte, hat das [X.] ([X.]) mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit dem von ihm persönlich verfassten Schreiben vom 9. Januar 2023, in dem er verschiedene „Berufungsgründe“ vorbringt.

3

2. [X.] ist als das statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde auszulegen. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes des Landes Rheinland-[X.] ([X.]) verweist für das gerichtliche Verfahren über den [X.] nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ohne Einschränkung auf die entsprechende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), was die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (insbesondere § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) einschließt (vgl. - entsprechend zu § 33 Abs. 2 Satz 2 des [X.] über die Sicherheit und Ordnung - [X.], Beschluss vom 21. April 2021 - 3 [X.], juris Rn. 5 mwN).

4

Dem Rechtsmittel bleibt allerdings der Erfolg versagt; es ist unzulässig, weil der Betroffene nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Darauf ist er bereits mit der der angefochtenen Entscheidung angefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

5

Das - analog § 70 Abs. 4 FamFG schon nicht statthafte (s. [X.], Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - StB 23/18, juris Rn. 11 ff.; vom 8. Februar 2022 - 3 [X.], juris Rn. 7) - Begehr, den Beschluss des [X.] insoweit selbständig anzugreifen, als die Rechtmäßigkeit der kurzzeitigen behördlichen Ingewahrsamnahme vor der amtsgerichtlichen Entscheidung in Rede steht, ist dem Vorbringen des [X.] nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen.

6

3. [X.] beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts des [X.] auf § 36 Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

Schäfer     

  

Paul     

  

Berg

  

Erbguth     

  

Kreicker     

  

Meta

3 ZB 1/23

22.03.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Frankenthal, 20. Dezember 2022, Az: 1 T 172/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2023, Az. 3 ZB 1/23 (REWIS RS 2023, 2030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2030

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

3 ZB 2/22

Zitiert

3 ZB 4/21

3 ZB 4/20

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