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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] ([X.]) vom 20. Dezember 2022 wird verworfen.
2. Der [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.
1. Der Betroffene wurde am 21. Juli 2022 gegen 19 Uhr von Beamten der [X.] zur Verhinderung von Straftaten in Gewahrsam genommen. Mit eine halbe Stunde später ergangenem Beschluss erklärte das [X.] ([X.]) die Maßnahme für zulässig und ordnete ihre Fortdauer bis längstens zum Folgetag um 6 Uhr sowie die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Freiheitsentziehung begehrte, hat das [X.] ([X.]) mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit dem von ihm persönlich verfassten Schreiben vom 9. Januar 2023, in dem er verschiedene „Berufungsgründe“ vorbringt.
2. [X.] ist als das statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde auszulegen. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes des Landes Rheinland-[X.] ([X.]) verweist für das gerichtliche Verfahren über den [X.] nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ohne Einschränkung auf die entsprechende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), was die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (insbesondere § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) einschließt (vgl. - entsprechend zu § 33 Abs. 2 Satz 2 des [X.] über die Sicherheit und Ordnung - [X.], Beschluss vom 21. April 2021 - 3 [X.], juris Rn. 5 mwN).
Dem Rechtsmittel bleibt allerdings der Erfolg versagt; es ist unzulässig, weil der Betroffene nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Darauf ist er bereits mit der der angefochtenen Entscheidung angefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
Das - analog § 70 Abs. 4 FamFG schon nicht statthafte (s. [X.], Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - StB 23/18, juris Rn. 11 ff.; vom 8. Februar 2022 - 3 [X.], juris Rn. 7) - Begehr, den Beschluss des [X.] insoweit selbständig anzugreifen, als die Rechtmäßigkeit der kurzzeitigen behördlichen Ingewahrsamnahme vor der amtsgerichtlichen Entscheidung in Rede steht, ist dem Vorbringen des [X.] nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen.
3. [X.] beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts des [X.] auf § 36 Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
Schäfer |
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Paul |
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Berg |
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Erbguth |
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Kreicker |
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Meta
22.03.2023
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Frankenthal, 20. Dezember 2022, Az: 1 T 172/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2023, Az. 3 ZB 1/23 (REWIS RS 2023, 2030)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2030
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XIII ZB 53/22 (Bundesgerichtshof)
Beschwerdeberechtigung im Abschiebungshaftverfahren: Berücksichtigung einer vom Betroffenen benannten Vertrauensperson
XIII ZB 58/21 (Bundesgerichtshof)
XIII ZB 27/20 (Bundesgerichtshof)
XIII ZB 27/21 (Bundesgerichtshof)