Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 1 StR 474/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1693

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 474/14

vom
4. November
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. November
2014
gemäß §§
349
Abs. 2 und 4, 357 Satz 1 [X.]
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2014, auch soweit es den Mitange-klagten E.

W.

betrifft, im Ausspruch über die Einzie-hung aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen seinen Bruder, den nicht
revidierenden Mitangeklagten E.

W.

, hat es wegen dieser Tat eine Jugendstrafe verhängt. Zudem hat das [X.] die Einziehung von Gegen-ständen angeordnet.
1.
Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat die [X.] nicht ausreichend konkret bezeichnet.
1
2
-
3
-
a)
Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstre-ckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht ([X.], [X.] vom 20.
Juni 2007

1 [X.] [insoweit in [X.], 713 f. nicht veröffentlicht]
und vom 22.
Juni 2010

4 [X.], StraFo 2010, 424 mwN). Die Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis genügt dafür nicht ([X.], Beschlüsse vom 25.
August 2009

3 [X.], [X.], 384 [nur LS] und vom 22.
Juni 2010

4 [X.], StraFo 2010, 424 jeweils mwN).
b)
Diesen Anforderungen wird die [X.] des
angefoch-tenen Urteils nicht gerecht. Sie erschöpft sich im Tenor in dem Aufführen der im Sicherstellungsverzeichnis der Staatsanwaltschaft [X.] verwendeten Kenn-

1436/13, Ziff.

nicht zu erkennen,
um welche Gegenstände es sich dabei handelt.
c)
Der Senat kann

was grundsätzlich möglich wäre ([X.], Beschlüsse vom 20.
Juni 2007

1 [X.] mwN und
vom 22.
Juni 2010

4 [X.], StraFo 2010, 424)

auch nicht gemäß §
354 Abs.
1 [X.] unter Rück-griff auf die Urteilsgründe die gebotene Konkretisierung hinsichtlich der [X.] selbst vornehmen. Die Gründe beschränken sich insoweit auf die Wiedergabe des Gesetzestextes von §
74 Abs.
1 und 2 StGB (UA S.
45). Um welche Gegenstände es sich konkret gehandelt hat, ist dem nicht zu entnehmen. Es mag sich um die bei den Angeklagten sichergestellten [X.] gehandelt haben; das Urteil lässt dies jedoch auch in seinem Ge-samtzusammenhang nicht erkennen. Die Anordnung der Einziehung war daher aufzuheben.
3
4
5
-
4
-
Eine Aufhebung der dazu getroffenen Feststellungen war nicht veran-lasst. Die mangelnde Konkretisierung wirkt sich auf die Feststellung, dass es sich um Gegenstände handelt, die den Angeklagten gehörten oder ihnen zu-standen, nicht aus (§
353 Abs.
2 [X.]). Für die Konkretisierung der [X.] erforderliche weitergehende, dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen wird der neue Tatrichter zu treffen haben, an den die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen wird.
d)
Die Aufhebung der [X.] war gemäß §
357 Satz
1 [X.] auf den nicht revidierenden Mitangeklagten E.

W.

zu erstrecken (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Mai 1966

1 [X.], [X.]St 21, 66, 69; LR/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
357 Rn.
22). Da es sich nach den Feststellungen um [X.] beider Angeklagter handelt, betrifft der [X.] auch den wegen derselben Tat verurteilten Mitangeklagten.
6
7
-
5
-
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 16.
September 2014 unbegrün-det im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
Rothfuß Graf Radtke

Mosbacher

Fischer
8

Meta

1 StR 474/14

04.11.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 1 StR 474/14 (REWIS RS 2014, 1693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1693

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 474/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikt: Anforderungen an die Einziehungsentscheidung; Erstreckung der Aufhebung einer Einziehungsentscheidung auf den Nichtrevidenten


3 StR 398/13 (Bundesgerichtshof)

Einziehungsanordnung bei Betäubungsmitteldelikt: Bestimmtheitserfordernis bei der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände


2 StR 117/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 398/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 291/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 216/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.