Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 474/14
vom
4. November
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. November
2014
gemäß §§
349
Abs. 2 und 4, 357 Satz 1 [X.]
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2014, auch soweit es den Mitange-klagten E.
W.
betrifft, im Ausspruch über die Einzie-hung aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen seinen Bruder, den nicht
revidierenden Mitangeklagten E.
W.
, hat es wegen dieser Tat eine Jugendstrafe verhängt. Zudem hat das [X.] die Einziehung von Gegen-ständen angeordnet.
1.
Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat die [X.] nicht ausreichend konkret bezeichnet.
1
2
-
3
-
a)
Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstre-ckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht ([X.], [X.] vom 20.
Juni 2007
1 [X.] [insoweit in [X.], 713 f. nicht veröffentlicht]
und vom 22.
Juni 2010
4 [X.], StraFo 2010, 424 mwN). Die Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis genügt dafür nicht ([X.], Beschlüsse vom 25.
August 2009
3 [X.], [X.], 384 [nur LS] und vom 22.
Juni 2010
4 [X.], StraFo 2010, 424 jeweils mwN).
b)
Diesen Anforderungen wird die [X.] des
angefoch-tenen Urteils nicht gerecht. Sie erschöpft sich im Tenor in dem Aufführen der im Sicherstellungsverzeichnis der Staatsanwaltschaft [X.] verwendeten Kenn-
1436/13, Ziff.
nicht zu erkennen,
um welche Gegenstände es sich dabei handelt.
c)
Der Senat kann
was grundsätzlich möglich wäre ([X.], Beschlüsse vom 20.
Juni 2007
1 [X.] mwN und
vom 22.
Juni 2010
4 [X.], StraFo 2010, 424)
auch nicht gemäß §
354 Abs.
1 [X.] unter Rück-griff auf die Urteilsgründe die gebotene Konkretisierung hinsichtlich der [X.] selbst vornehmen. Die Gründe beschränken sich insoweit auf die Wiedergabe des Gesetzestextes von §
74 Abs.
1 und 2 StGB (UA S.
45). Um welche Gegenstände es sich konkret gehandelt hat, ist dem nicht zu entnehmen. Es mag sich um die bei den Angeklagten sichergestellten [X.] gehandelt haben; das Urteil lässt dies jedoch auch in seinem Ge-samtzusammenhang nicht erkennen. Die Anordnung der Einziehung war daher aufzuheben.
3
4
5
-
4
-
Eine Aufhebung der dazu getroffenen Feststellungen war nicht veran-lasst. Die mangelnde Konkretisierung wirkt sich auf die Feststellung, dass es sich um Gegenstände handelt, die den Angeklagten gehörten oder ihnen zu-standen, nicht aus (§
353 Abs.
2 [X.]). Für die Konkretisierung der [X.] erforderliche weitergehende, dazu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen wird der neue Tatrichter zu treffen haben, an den die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen wird.
d)
Die Aufhebung der [X.] war gemäß §
357 Satz
1 [X.] auf den nicht revidierenden Mitangeklagten E.
W.
zu erstrecken (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Mai 1966
1 [X.], [X.]St 21, 66, 69; LR/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
357 Rn.
22). Da es sich nach den Feststellungen um [X.] beider Angeklagter handelt, betrifft der [X.] auch den wegen derselben Tat verurteilten Mitangeklagten.
6
7
-
5
-
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 16.
September 2014 unbegrün-det im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
Rothfuß Graf Radtke
Mosbacher
Fischer
8
Meta
04.11.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 1 StR 474/14 (REWIS RS 2014, 1693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1693
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 474/14 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikt: Anforderungen an die Einziehungsentscheidung; Erstreckung der Aufhebung einer Einziehungsentscheidung auf den Nichtrevidenten
3 StR 398/13 (Bundesgerichtshof)
Einziehungsanordnung bei Betäubungsmitteldelikt: Bestimmtheitserfordernis bei der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände
2 StR 117/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 398/13 (Bundesgerichtshof)
3 StR 291/09 (Bundesgerichtshof)