Aktenzeichen 4 StR 216/10

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RCNM3YLXB5CT5852A4

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.06.2010

Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Fehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses wegen falscher Besetzung der großen Strafkammer und Anforderungen an die Einziehungsanordnung bei Betäubungsmitteln

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