Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. 3 StR 93/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4751

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[X.] vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2007 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch werden die [X.] aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. 1 1. [X.] hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe lässt besorgen, dass das [X.] bei ihrer Bemessung nicht die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt hat (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB), sondern sich zu sehr von der Gesamtzahl der [X.] und der Summe der Einzelstrafen (einmal neun Monate und fünfmal sieben Monate Freiheitsstrafe) 2 - 3 - hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.). Es hat die [X.] von neun Monaten auf über das Dreifache erhöht. Dabei hat es zu Gunsten des Angeklagten neben dem langen Zeitablauf von 17 Jahren zwischen den Taten und der Hauptverhandlung, seinem bisherigen straffreien Leben sowie dem Ausbleiben schwerer psychischer und physischer Folgen für die Opfer vor allem den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Taten berücksichtigt, während es zu seinen Lasten lediglich gewertet hat, dass die Taten zwei Opfer betrafen. Auf der Grundlage dieser Strafzumessungser-wägungen ist die außergewöhnliche Erhöhung der [X.] nicht mehr rechtsfehlerfrei. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu zugemessen werden. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungs-fehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den [X.] getroffenen nicht in Widerspruch stehen. 3 - 4 - 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 [X.]von [X.] [X.]

Meta

3 StR 93/08

01.04.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2008, Az. 3 StR 93/08 (REWIS RS 2008, 4751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4751

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