Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. AnwZ (B) 76/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 1126

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[X.][X.] ([X.]) 76/03
vom 18. Oktober 2004 in dem Verfahren

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.]

am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des [X.] Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom
13. September 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.

[X.] n d e :
1. Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit 1998 beim [X.]und beim [X.]. [X.] Zulassung ist mit [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2003 wegen [X.] widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluß - 3 - richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 29. April 2004 den Sofortvollzug der [X.] angeordnet. Die bisherige Kanzlei des Antragstellers, in der er als freier Mitarbeiter tätig war, besteht nicht mehr. Antragsteller und [X.] haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. a) Mit Recht hat der [X.] die Voraussetzungen des [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO bejaht. Der Antragsteller war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit einem Haftbefehl des Amtsgerichts [X.]vom 28. März 2003 nach § 901 ZPO im Schuld-nerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen (1 M 62/03); die hieraus resultierende gesetzliche Vermutung eines [X.] hat er nicht widerlegt. Für einen Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht eingetreten wäre, ist nichts ersichtlich. Er wird, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, insbesondere nicht bereits durch die bisherige Tätigkeit des Antragstellers als freier Mitarbeiter begründet, da dies die Möglichkeit eines Zugriffs auf [X.] nicht unbedingt zu hindern vermag. b) Der Antragsteller hat auch nicht etwa darzutun vermocht, daß sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so daß deshalb von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Seine [X.]ehauptung in der [X.]eschwerdeschrift, die dem Haftbefehl zugrunde liegende Forderung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in [X.]aden-Württemberg sei beglichen, ist unbewiesen; der Haftbefehl ist nach wie vor im [X.] eingetragen. Mittlerweile wird wegen Forderungen des Versorgungs-werkes in Gesamthöhe von über 21.000 • gegen den Antragsteller vollstreckt. Zudem sind im Schuldnerverzeichnis des [X.]

zwei wei-tere Haftbefehle gegen den Antragsteller vom 30. März 2004 eingetragen (1 M 638 und 639/04). Deppert [X.]asdorf Ganter Ernemann

Salditt Kieserling [X.]

Meta

AnwZ (B) 76/03

18.10.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2004, Az. AnwZ (B) 76/03 (REWIS RS 2004, 1126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1126

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