Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2017, Az. 8 B 10/17

8. Senat | REWIS RS 2017, 6100

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Gegenstand

Anforderungen an Grundsatzrüge und Divergenzrüge


Gründe

1

Der auf eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache und auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. April 2017 - 8 [X.] 56.16 - juris Rn. 5). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

3

Die [X.]eschwerde lässt es bereits an der Formulierung der nach ihrer Auffassung divergierenden Rechtssätze fehlen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von entscheidungstragenden Rechtssätzen in den von der [X.]eschwerde zitierten Urteilen des Senats vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 - und vom 13. Dezember 2006 - 8 C 24.05 - abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die vermögensrechtliche Anmeldung vom 30. Juli 1990 nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Firma [X.] erfolgt ist. Dafür spreche auch die von deren Geschäftsführer unterzeichnete Vollmacht, die sich eindeutig auf die GmbH beziehe. Zwar sei der Kläger in der Anmeldung als Gesellschafter und Erbe nach der Geschädigten benannt worden. Die GmbH habe jedoch nicht ausdrücklich im Namen und in Vertretung des [X.] gehandelt. Auch in der Folgezeit bis zum Ende der Ausschlussfrist seien weder Anträge des [X.] noch Vollmachten vorgelegt worden. Diese Anwendung des Vertretungsrechts steht in Einklang mit der genannten Rechtsprechung. Insbesondere sind danach für den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Anmeldung nur die Umstände maßgeblich, die der [X.]ehörde bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt werden ([X.]VerwG, Urteile vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 - [X.]uchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 und vom 13. Dezember 2006 - 8 C 24.05 - [X.]uchholz 428 § 30 VermG Nr. 39).

4

2. Eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Eine solche Rechtsfrage formuliert die [X.]eschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach. Vielmehr führt sie aus, weshalb das angegriffene Urteil ihrer Auffassung nach die Grundlagen der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung "verkenne" und die das Verwaltungsverfahren begleitenden Hinweis- und Aufklärungspflichten "übersehe". Damit wendet sich die [X.]eschwerde nach Art einer [X.]erufungsbegründung gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des konkreten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und verfehlt so die Anforderungen an eine Grundsatzrüge.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 10/17

28.08.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Magdeburg, 13. Dezember 2016, Az: 8 A 121/16, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2017, Az. 8 B 10/17 (REWIS RS 2017, 6100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6100

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